Metadaten : Evelt, Joseph: ¬Das preußische Civilrecht

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mithin  wird  zu  authentischen  Akten  auch  für  Vollmachten
die  authentische  Form  nöthig.  I.  13.  §.  115.
Es  wird  ferner  unterschieden  mandatum  generale  und
speciale.  Das  letztere  ist  erforderlich:
1.  wenn  Eide  nachgelassen  oder  für  geschworen  angenommen ¬
  werden,
2.  Ableistung  des  Eides  in  die  Seele  des  Machtgebers; ¬

3.  zur  Eingehung  eines  Kompromisses,  sowie
4.  eines  Vergleichs,
5.  Verzichts,  ferner
6.  zur  Empfangnahme  von  Geldern,
7.  Kauf  und  Verkauf  von  Grundstücken,
8.  Bestellungen  oder  Löschungen  von  Hypothekenrechten
I.  13.  §.  98  u.  f.
Es  gibt  ferner  mandatum  praesumtum  bei  Anverwandten, ¬
  Miteigenthümern,  Herrschaften,  Verwaltern
jedoch  nicht  für  die  Fälle,  wo  eine  Spezial=Vollmacht
nöthig  ist.  l.  13.  §.  123.
Endlich  gibt  es  Fälle  stillschweigender  Vollmachten,
wornach  zwar  der  Besitz  der  Schuldurkunde  zum  Empfange
des  Geldes  nicht  legitimirt,  wohl  aber  der  Besitz  der  Quittung. ¬
  Die  Vollmacht  zum  Verkauf  schließt  bei  unbeweglichen ¬
  Sachen  die  Vollmacht  zum  Empfange  des  Kaufschillings ¬
  nicht;  wohl  aber  bei  beweglichen,  jedoch  nur
insofern  ein,  als  der  Bevollmächtigte  in  den  Stand  gesetzt  ist,
die  Sache  zu  übergeben.  I.  13.  §.  129  u.  f.  Bei  Aufnahme ¬
  von  Darlehnen  muß  der  Bevollmächtigte  die  Vollmacht ¬
  dem  Gläubiger  aushändigen.  I.  13.  §.  140.
§.  216.
Die  Verpflichtungen  aus  dem  Mandate  sind:
I.  für  den  Bevollmächtigten:
Treue  und  vollständige  und  zwar  persönliche  Ausführung ¬
  des  Auftrags,  es  sei  denn,  daß  die  Vollmacht
auf  Substitution  spricht.  Er  muß  diligentiam  quam  suis
leisten.  I.  13.  §.  55.  Dagegen  müssen  ihm  alle  Aus¬
            
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