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mithin wird zu authentischen Akten auch für Vollmachten
die authentische Form nöthig. I. 13. §. 115.
Es wird ferner unterschieden mandatum generale und
speciale. Das letztere ist erforderlich:
1. wenn Eide nachgelassen oder für geschworen angenommen ¬
werden,
2. Ableistung des Eides in die Seele des Machtgebers; ¬
3. zur Eingehung eines Kompromisses, sowie
4. eines Vergleichs,
5. Verzichts, ferner
6. zur Empfangnahme von Geldern,
7. Kauf und Verkauf von Grundstücken,
8. Bestellungen oder Löschungen von Hypothekenrechten
I. 13. §. 98 u. f.
Es gibt ferner mandatum praesumtum bei Anverwandten, ¬
Miteigenthümern, Herrschaften, Verwaltern
jedoch nicht für die Fälle, wo eine Spezial=Vollmacht
nöthig ist. l. 13. §. 123.
Endlich gibt es Fälle stillschweigender Vollmachten,
wornach zwar der Besitz der Schuldurkunde zum Empfange
des Geldes nicht legitimirt, wohl aber der Besitz der Quittung. ¬
Die Vollmacht zum Verkauf schließt bei unbeweglichen ¬
Sachen die Vollmacht zum Empfange des Kaufschillings ¬
nicht; wohl aber bei beweglichen, jedoch nur
insofern ein, als der Bevollmächtigte in den Stand gesetzt ist,
die Sache zu übergeben. I. 13. §. 129 u. f. Bei Aufnahme ¬
von Darlehnen muß der Bevollmächtigte die Vollmacht ¬
dem Gläubiger aushändigen. I. 13. §. 140.
§. 216.
Die Verpflichtungen aus dem Mandate sind:
I. für den Bevollmächtigten:
Treue und vollständige und zwar persönliche Ausführung ¬
des Auftrags, es sei denn, daß die Vollmacht
auf Substitution spricht. Er muß diligentiam quam suis
leisten. I. 13. §. 55. Dagegen müssen ihm alle Aus¬