51
Löschung: §. 55, Abs. 2) bis zum Vertheilungstermine wegfallen. Und
zwar wird das bei ihm verhältnißmäßig häufig vorkommen, z. B. durch
Tod des Altentheilers oder sonstigen Berechtigten. Dann soll der
Ersteher ein gleichwerthiges Recht übernehmen, welches aber erst im
Vertheilungstermine zu bestimmen ist: §. 107, Abs. 2.
Fällt es nach der Vertheilung weg, so gewinnt der Erwerber
und zwar je früher, je mehr: er hat für diesen Fall kein anderes
Recht zu übernehmen oder übernommen. Und zwar wird dies vom
Gesetze eben deshalb nicht erfordert, weil das auflösend betagte Recht
dessen Berechnung dem Bieter
nach seinem Wahrscheinlichkeitswerth
selbst bei Rechten, wie dem Altentheil (dies certus an, incertus
quando) möglich ist und durch die richterliche Abschätzung (nach §. 58,
— bereits beim Meistgebote in Betracht geAbs. ¬
2) unterstützt wird,
zogen wird, sodaß dann (vergl. S. 47) jenachdem das Baargebot
höher oder niedriger ausfällt.
Eine derartige Werthberechnung nach Wahrscheinlichkeit ist aber
bei den bedingten Rechten nicht angängig: deshalb bestimmt §. 59
abweichend von Obigem, daß „gleichzeitig" d. h. mit der durch die
Erklärung des Richters (§. 115, Abs. 1) im Belegungstermine bewirkten ¬
prinzipalen Uebernahme des bedingten Anspruches ein anderer,
der unter entgegengesetzt wirkender Bedingung zu übernehmen ist,
festgestellt wird. Fällt also das bedingte Recht schon vor dem Belegungstermine ¬
weg, so kommt es nur zur Uebernahme des eventuell
eintretenden.
Dies gilt auch für die Korrealhypotheken 128), die man wohl
mit Recht die Schmerzenskinder des Gesetzgebers nennen könnte, da
sie bei Abfassung und Berathung des Gesetzes außerordentliche Schwierigkeiten ¬
gemacht haben; und weiter auch bei der Anwendung die
reichlichste Veranlassung zu Um= und Anständen mannigfaltiger Art
bieten werden; ja, ihretwegen einer der Hauptzwecke des Gesetzes, die
durch
Stetigkeit der Schuldverhältnisse, — siehe oben Anm. 10,
die Aufnahme des, nebenbei bemerkt, an eine ganz falsche Stelle im
Gesetz gerathenen §. 205 gefährdet erscheint, — siehe Seite 56.
Nach §. 59, Abs. 2 hat der Ersteher neben einer zu übernehmenden ¬
Korrealhypothek einen „anderen Anspruch" unter der Bedingung
zu übernehmen, daß der Korrealhypothekar aus einem zwar nicht
mitversteigerten, aber mitverhafteten 129) Grundstücke befriedigt wird
—
128) §. 56, Abs. 2. Motive S. 86: „welche auf jedem einzelnen Grundstücke
nur unter der auflösenden Bedingung haften, daß sie nicht aus einem der mittii ¬
verhafteten Grundstücke befriedigt werden. „Grundstua ist hier im Sinne des
Gesetzes jede katastermäßig bezeichnete Parzelle oder deren Idealantheil. §. 14,
Nr. 1 des Gesetzes und §. 1 und 58 des Gr. B. O. Ber. für d. Herr.=H. S. 6;
d. Abg.=H. S. 7. Verhandlung des Abg.=Hauses vom 26. Mai 1883 (Abg. Graf).
129) Vergl. Ber. f. d. Abg.=H. S. 27; auch Kurlbaum a. a. O. S. 75.
Haftete die Korrealhypothek auf a, b und c und sind a und b versteigert, so hat
der Eventuellberechtigte, der nachstehende Gläubiger, nur Anrecht auf Succession
in a und b, wenn die Befriedigung der Korrealhypothek auf c erfolgt, nicht etwa
4