Inhaltsverzeichnis : Schneider, K.: Zur Einführung der Subhastations-Ordnung vom 13. Juli 1883 in die hannoversche Praxis

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Löschung:  §.  55,  Abs.  2)  bis  zum  Vertheilungstermine  wegfallen.  Und
zwar  wird  das  bei  ihm  verhältnißmäßig  häufig  vorkommen,  z.  B.  durch
Tod  des  Altentheilers  oder  sonstigen  Berechtigten.  Dann  soll  der
Ersteher  ein  gleichwerthiges  Recht  übernehmen,  welches  aber  erst  im
Vertheilungstermine  zu  bestimmen  ist:  §.  107,  Abs.  2.
Fällt  es  nach  der  Vertheilung  weg,  so  gewinnt  der  Erwerber
und  zwar  je  früher,  je  mehr:  er  hat  für  diesen  Fall  kein  anderes
Recht  zu  übernehmen  oder  übernommen.  Und  zwar  wird  dies  vom
Gesetze  eben  deshalb  nicht  erfordert,  weil  das  auflösend  betagte  Recht
dessen  Berechnung  dem  Bieter
nach  seinem  Wahrscheinlichkeitswerth
selbst  bei  Rechten,  wie  dem  Altentheil  (dies  certus  an,  incertus
quando)  möglich  ist  und  durch  die  richterliche  Abschätzung  (nach  §.  58,
—  bereits  beim  Meistgebote  in  Betracht  geAbs. ¬
  2)  unterstützt  wird,
zogen  wird,  sodaß  dann  (vergl.  S.  47)  jenachdem  das  Baargebot
höher  oder  niedriger  ausfällt.
Eine  derartige  Werthberechnung  nach  Wahrscheinlichkeit  ist  aber
bei  den  bedingten  Rechten  nicht  angängig:  deshalb  bestimmt  §.  59
abweichend  von  Obigem,  daß  „gleichzeitig"  d.  h.  mit  der  durch  die
Erklärung  des  Richters  (§.  115,  Abs.  1)  im  Belegungstermine  bewirkten ¬
  prinzipalen  Uebernahme  des  bedingten  Anspruches  ein  anderer,
der  unter  entgegengesetzt  wirkender  Bedingung  zu  übernehmen  ist,
festgestellt  wird.  Fällt  also  das  bedingte  Recht  schon  vor  dem  Belegungstermine ¬
  weg,  so  kommt  es  nur  zur  Uebernahme  des  eventuell
eintretenden.
Dies  gilt  auch  für  die  Korrealhypotheken  128),  die  man  wohl
mit  Recht  die  Schmerzenskinder  des  Gesetzgebers  nennen  könnte,  da
sie  bei  Abfassung  und  Berathung  des  Gesetzes  außerordentliche  Schwierigkeiten ¬
  gemacht  haben;  und  weiter  auch  bei  der  Anwendung  die
reichlichste  Veranlassung  zu  Um=  und  Anständen  mannigfaltiger  Art
bieten  werden;  ja,  ihretwegen  einer  der  Hauptzwecke  des  Gesetzes,  die
durch
Stetigkeit  der  Schuldverhältnisse,  —  siehe  oben  Anm.  10,
die  Aufnahme  des,  nebenbei  bemerkt,  an  eine  ganz  falsche  Stelle  im
Gesetz  gerathenen  §.  205  gefährdet  erscheint,  —  siehe  Seite  56.
Nach  §.  59,  Abs.  2  hat  der  Ersteher  neben  einer  zu  übernehmenden ¬
  Korrealhypothek  einen  „anderen  Anspruch"  unter  der  Bedingung
zu  übernehmen,  daß  der  Korrealhypothekar  aus  einem  zwar  nicht
mitversteigerten,  aber  mitverhafteten  129)  Grundstücke  befriedigt  wird
—
128)  §.  56,  Abs.  2.  Motive  S.  86:  „welche  auf  jedem  einzelnen  Grundstücke
nur  unter  der  auflösenden  Bedingung  haften,  daß  sie  nicht  aus  einem  der  mittii ¬

verhafteten  Grundstücke  befriedigt  werden.  „Grundstua  ist  hier  im  Sinne  des
Gesetzes  jede  katastermäßig  bezeichnete  Parzelle  oder  deren  Idealantheil.  §.  14,
Nr.  1  des  Gesetzes  und  §.  1  und  58  des  Gr.  B.  O.  Ber.  für  d.  Herr.=H.  S.  6;
d.  Abg.=H.  S.  7.  Verhandlung  des  Abg.=Hauses  vom  26.  Mai  1883  (Abg.  Graf).
129)  Vergl.  Ber.  f.  d.  Abg.=H.  S.  27;  auch  Kurlbaum  a.  a.  O.  S.  75.
Haftete  die  Korrealhypothek  auf  a,  b  und  c  und  sind  a  und  b  versteigert,  so  hat
der  Eventuellberechtigte,  der  nachstehende  Gläubiger,  nur  Anrecht  auf  Succession
in  a  und  b,  wenn  die  Befriedigung  der  Korrealhypothek  auf  c  erfolgt,  nicht  etwa
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