Inhaltsverzeichnis : System des gemeinen deutschen Privatrechts (3)

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Das  Handelsrecht.
mittelt  durch  die  Regel,  daß  der  Empfänger  im  Zweifel  die
Transportkosten  zu  zahlen  hat,“)  ist  für  das  Speditionsgeschäft
und  das  Frachtfuhrwesen  in  Deutschland  von  der  wesentlichsten
Bedeutung.
VII.  Die  Transportkosten  haften  an  der  Waare,  an  welcher ¬
  dem  Fuhrmann  daher  ein  Retentionsrecht  zusteht,  welches
er  in  seinem  und  seiner  Vorgänger  Namen  geltend  zu  machen
hat.")  Liefert  er  die  Waare  ab,  ehe  er  Bezahlung  erhalten  hat,
so  thut  er  es  auf  seine  Gefahr,  indem  es  so  angesehen  wird,
daß  er  dem  Empfänger  creditirt  und  sich  seines  Regresses  gegen
seine  Vormänner  und  den  Absender  begeben  hat.*)  Andererseits
wird  aber  auch  der  Frachtfuhrmann  von  Entschädigungsansprüchen ¬
  befreit,  wenn  der  Empfänger  die  Waare  ohne  Vorbehalt ¬
  angenommen  und  die  Transportkosten  bezahlt  hat,  es  sei
denn,  daß  die  Beschädigung  nicht  äußerlich  erkennbar  war  oder
der  Fuhrmann  betrügerisch  gehandelt  hat.
tive  S.  211.  —  Bender  a.  a.  O.  §.  73.  —  Pöhls  a.  a.  O.  S.  282.
Seuffert  a.  a.  O.  II.  Nr.  99.  —  III.  Nr.  196.
14)  Bender  a.  a.  O.  §.  112.  —  Pöhls  a.  a.  O.  §.  124.  —
Mittermaier  a.  a.  O.  §.  553.  Nr.  III.
15)  Der  Spediteur  selbst  kann  natürlich  nur  dann,  wenn  die  Waare
für  Rechnung  des  Empfängers  an  ihn  versandt  ist,  nicht  aber,  wenn  er  sie
erst  an  ihn  absenden  soll,  ein  Retentionsrecht  geltend  machen.  Vgl.  überhaupt ¬
  Entwurf  eines  allg.  H.  G.  B.'s  für  Deutschland.  Motive
S.  211.220.  —  Bender  a.  a.  O.  §.  73.  112.  —  Pöhls  a.  a.  O.
S.  150—282.  —  Mittermaier  a.  a.  O.  §.  540.  Nr.  XIII.  —  §.  553.
Nr.  X.  —  Bluntschli  a.  a.  O.  §.  129.  Nr.  4.  —  130.  Nr.  3.  Ein
Retentionsrecht  aus  anderen  Speditionsgeschäften,  welche  sich  auf  die  vorliegende ¬
  Waare  nicht  beziehen,  steht  dem  Spediteur  nach  gemeinem  Rechte
nicht  zu;  vgl.  Seuffert  a.  a.  O.  V.  Nr.  57.
16)  Mittermaier  a.  a.  O.  §.  540.  Nr.  XV.  XVI.  —  Bluntschli
a.  a.  O.  §.  130.  Nr.  3.  —  Seuffert  a.  a.  O.  III.  Nr.  196.
Holländ.  H.  G.  B.  Art.  93.  —
17)  Code  de  com.  Art.  105.  —
Entwurf  eines  allg.  H.  G.  B.'s  für  Deutschland.  Motive
S.  220.  —  Bender  a.  a.  O.  §.  72.  Nr.  2.  —  Mittermaier  a.  a.  O.
§.  540.  Nr.  XIV.  —  Bluntschli  a.  a.  O.  §.  130.  Nr.  4.  A.  M.  ist
Pöhls  a.  a.  O.  S.  148.
            
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