Vierzehnter Titel. Gesellschaft.
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25 Nr. 52 S. 256 und 30 Nr. 46 S. 150, die auch für das B.G.B. verwerthbar
bleiben, ferner Staub zu Art. 91 § 6.
Auch Dritte können in das Gesellschaftsvermögen nicht eingreifen wegen
Forderungen an einen Gesellschafter, weder in solidum noch pro rata; weder im
Wege der Klage und Exekution, noch in dem der Aufrechnung,
§ 719¾20. Sie
können sich vielmehr nur an die nach § 717 übertragbaren Ansprüche der Gesellschafter ¬
halten, sowie den Antheil ihres Schuldners am Gesellschaftsvermögen pfänden
lassen und darauf die Gesellschaft kündigen, § 725.
2. Charakter des Gesellschaftsvermögens: Dasselbe stellt nicht nur eine Mehrheit ¬
einzelner Stücke dar, sondern eine wahre universitas inris, ein durch seinen
Zweck zusammengefaßtes und in seinen Bestandtheilen bestimmtes Sondervermögen. ¬
Es fallen hinein:
a) die Beiträge der Gesellschafter, einerlei in welcher Art sie sich vollziehen
(s. Bem. zu § 705).
b) die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände,
also nicht nur Sachen, sondern auch Rechte, gleichviel welcher Natur. Auch ein so
erworbener lediglicher Besitz zählt dahin.
c) nach dem Princip des Abs. 2 („pretium succedit in locum rei et res
in locum pretii") fällt auch alles das hinein, was auf Grund eines zum Gesellschaftsvermögen ¬
gehörenden Rechtes erworben ist, seien es nun Accessionen (Früchte,
Zinsen, sonstige Nutzungen), Erlöse der ganz oder theilweise veräußerten Bestandtheile, ¬
oder endlich Surrogate: „was als Ersatz für die Zerstörung,
Beschädigung
oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstandes
erworben wird": also deliktische und quasideliktische Schadensersatzansprüche, Versicherungsansprüche, ¬
aber auch bloße Restitutionsansprüche wegen entzogener Sachen,
nicht minder Vertragsstrafen u. dergl.
d) gehören zum Gesellschaftsvermögen auch die Gesellschaftsschulden? Die
Frage wird verneint von Schollmeyer S. 72, weil die einzelnen Gesellschafter
dafür auch persönlich hafteten; die „gemeinschaftlichen Schulden" des § 733 seien
nur die gemeinschaftlich gemachten. Das halte ich für unrichtig. Dagegen
spricht schon die Analogie des kaufmännischen Etablissements und der eingetragenen
Genossenschaft mit unbeschränkter Haflung. Oder sollte es bei letzterer, die doch
juristische Persönlichkeit besitzt, wegen der daneben herlaufenden persönlichen Haftung
der Genossen keine Schulden der Genossenschaft selbst geben können? M. E. ist die
persönliche Haftung nur eine neben die Haftung des Sondervermögens hinzutretende.
Gegen Schollmeyer spricht ferner die doktrinäre Erwägung, daß der Begriff
des Vermogens neben den aktiven auch passive Bestandtheile als möglich erfordert,
sowie der von ihm höchst unbefriedigend erklärte § 733, in dem doch eine unbefangene
Auslegung stets die Zugehörigkeit der Schulden zum Gesellschaftsvermögen anerkannt
finden wird. Endlich würden, wenn seine Ansicht richtig wäre, die Schuldner
des Gesellschaftsvermögens überhaupt nicht aufrechnen können: denn
Gesellschaftsschulden soll es ja nicht geben, sondern nur solche der einzelnen Gesellschafter, ¬
und mit diesen kann nach § 7192 eine Aufrechnung gegen die Ansprüche der
Gesellschaft nicht stattfinden.
3. Zur Zwangsvollstreckung des Gesellschaftsvermögens bedarf es eines gegen
alle Gesellschafter ergangenen Urtheils, C.P.O. § 736.
§ 719.
Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Antheil an dem Gesellschaftsvermögen ¬
und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er
ist nicht berechtigt, Theilung zu verlangen.
Gegen eine Forderung, die zum Geschäftsvermögen gehört, kann der
Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende
Forderung aufrechnen.
E. I 645, E. II 658, R.V. 706. — Mot. S. 615—6, Prot. II S. 425—37,
D. S. 131.
1. S. Bem. 1 zu § 718. Während Entw. 1 die Gesellschafter nur obligatorisch
verpflichtete, sich der im Text genannten Verfügungen zu enthalten, hat ihnen Entw.