Volltext : ¬Das Recht der Schuldverhältnisse (1020)

Vierzehnter  Titel.  Gesellschaft.
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25  Nr.  52  S.  256  und  30  Nr.  46  S.  150,  die  auch  für  das  B.G.B.  verwerthbar
bleiben,  ferner  Staub  zu  Art.  91  §  6.
Auch  Dritte  können  in  das  Gesellschaftsvermögen  nicht  eingreifen  wegen
Forderungen  an  einen  Gesellschafter,  weder  in  solidum  noch  pro  rata;  weder  im
Wege  der  Klage  und  Exekution,  noch  in  dem  der  Aufrechnung,
§  719¾20.  Sie
können  sich  vielmehr  nur  an  die  nach  §  717  übertragbaren  Ansprüche  der  Gesellschafter ¬
  halten,  sowie  den  Antheil  ihres  Schuldners  am  Gesellschaftsvermögen  pfänden
lassen  und  darauf  die  Gesellschaft  kündigen,  §  725.
2.  Charakter  des  Gesellschaftsvermögens:  Dasselbe  stellt  nicht  nur  eine  Mehrheit ¬
  einzelner  Stücke  dar,  sondern  eine  wahre  universitas  inris,  ein  durch  seinen
Zweck  zusammengefaßtes  und  in  seinen  Bestandtheilen  bestimmtes  Sondervermögen. ¬
  Es  fallen  hinein:
a)  die  Beiträge  der  Gesellschafter,  einerlei  in  welcher  Art  sie  sich  vollziehen
(s.  Bem.  zu  §  705).
b)  die  durch  die  Geschäftsführung  für  die  Gesellschaft  erworbenen  Gegenstände,
also  nicht  nur  Sachen,  sondern  auch  Rechte,  gleichviel  welcher  Natur.  Auch  ein  so
erworbener  lediglicher  Besitz  zählt  dahin.
c)  nach  dem  Princip  des  Abs.  2  („pretium  succedit  in  locum  rei  et  res
in  locum  pretii")  fällt  auch  alles  das  hinein,  was  auf  Grund  eines  zum  Gesellschaftsvermögen ¬
  gehörenden  Rechtes  erworben  ist,  seien  es  nun  Accessionen  (Früchte,
Zinsen,  sonstige  Nutzungen),  Erlöse  der  ganz  oder  theilweise  veräußerten  Bestandtheile, ¬
  oder  endlich  Surrogate:  „was  als  Ersatz  für  die  Zerstörung,
Beschädigung
oder  Entziehung  eines  zu  dem  Gesellschaftsvermögen  gehörenden  Gegenstandes
erworben  wird":  also  deliktische  und  quasideliktische  Schadensersatzansprüche,  Versicherungsansprüche, ¬
  aber  auch  bloße  Restitutionsansprüche  wegen  entzogener  Sachen,
nicht  minder  Vertragsstrafen  u.  dergl.
d)  gehören  zum  Gesellschaftsvermögen  auch  die  Gesellschaftsschulden?  Die
Frage  wird  verneint  von  Schollmeyer  S.  72,  weil  die  einzelnen  Gesellschafter
dafür  auch  persönlich  hafteten;  die  „gemeinschaftlichen  Schulden"  des  §  733  seien
nur  die  gemeinschaftlich  gemachten.  Das  halte  ich  für  unrichtig.  Dagegen
spricht  schon  die  Analogie  des  kaufmännischen  Etablissements  und  der  eingetragenen
Genossenschaft  mit  unbeschränkter  Haflung.  Oder  sollte  es  bei  letzterer,  die  doch
juristische  Persönlichkeit  besitzt,  wegen  der  daneben  herlaufenden  persönlichen  Haftung
der  Genossen  keine  Schulden  der  Genossenschaft  selbst  geben  können?  M.  E.  ist  die
persönliche  Haftung  nur  eine  neben  die  Haftung  des  Sondervermögens  hinzutretende.
Gegen  Schollmeyer  spricht  ferner  die  doktrinäre  Erwägung,  daß  der  Begriff
des  Vermogens  neben  den  aktiven  auch  passive  Bestandtheile  als  möglich  erfordert,
sowie  der  von  ihm  höchst  unbefriedigend  erklärte  §  733,  in  dem  doch  eine  unbefangene
Auslegung  stets  die  Zugehörigkeit  der  Schulden  zum  Gesellschaftsvermögen  anerkannt
finden  wird.  Endlich  würden,  wenn  seine  Ansicht  richtig  wäre,  die  Schuldner
des  Gesellschaftsvermögens  überhaupt  nicht  aufrechnen  können:  denn
Gesellschaftsschulden  soll  es  ja  nicht  geben,  sondern  nur  solche  der  einzelnen  Gesellschafter, ¬
  und  mit  diesen  kann  nach  §  7192  eine  Aufrechnung  gegen  die  Ansprüche  der
Gesellschaft  nicht  stattfinden.
3.  Zur  Zwangsvollstreckung  des  Gesellschaftsvermögens  bedarf  es  eines  gegen
alle  Gesellschafter  ergangenen  Urtheils,  C.P.O.  §  736.
§  719.
Ein  Gesellschafter  kann  nicht  über  seinen  Antheil  an  dem  Gesellschaftsvermögen ¬
  und  an  den  einzelnen  dazu  gehörenden  Gegenständen  verfügen;  er
ist  nicht  berechtigt,  Theilung  zu  verlangen.
Gegen  eine  Forderung,  die  zum  Geschäftsvermögen  gehört,  kann  der
Schuldner  nicht  eine  ihm  gegen  einen  einzelnen  Gesellschafter  zustehende
Forderung  aufrechnen.
E.  I  645,  E.  II  658,  R.V.  706.  —  Mot.  S.  615—6,  Prot.  II  S.  425—37,
D.  S.  131.
1.  S.  Bem.  1  zu  §  718.  Während  Entw.  1  die  Gesellschafter  nur  obligatorisch
verpflichtete,  sich  der  im  Text  genannten  Verfügungen  zu  enthalten,  hat  ihnen  Entw.
            
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