Von dem Preuß. Staate und seinen Gesetzen.
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andern aber diese verfassungsmaͤßige oberste Leitung und
Beaufsichtigung der Justizverwaltung für alle übrige Provinzen =
nebst den Lehnssachen üͤbertragen worden ist. Der
Justizminister bildet auch mit dem Kriegsminister das Militarjustizdepartement. =
Zum Wirkungskreise desselben gehören: =
a) die Ertheilung näherer Bestimmungen und Erlauterungen ¬
über solche Gegenstände der Militärjustiz, bei
denen sowohl Grundsätze der Militärverfassung oder Verwaltung, =
als auch des allgemeinen Rechts und der allgemeinen
Rechtspflege zur Anwendung kommen; b) eine Concurrenz
bei Besetzung der beim Generalauditoriat erledigten Stellen
und der Auditeurstellen; c) eine Aufsicht auf den beim Generalauditoriat =
statt findenden äußern Geschäftsgang, so wie
auf dessen Deposital= und Sportelwesen, und auf die Ausübung =
der demselben in gewissen Fällen verliehenen eigenthümlichen =
Gerichtsbarkeit. (Patent vom 23. Oct. 1798, Klein's
Ann., B. 18. S. 330. C. O. vom 13. Sept. 1799 und
vom 4. Nov. 1800, v. Rudloff Pr. Militärrecht, B. 2.
S. 399.
Unabhaͤngig von den Ministerien stehen die Staatsbuchhalterei, ¬
das Generalpostamt, die Hauptverwaltung ¬
der Staatsschulden, die Hauptbank, ¬
die Seehandlung, die Oberrechnungskammer, =
und das Departement der Haupt= und Landgestüte ¬
unmittelbar unter dem Könige. (Verordn. vom
3. Jun. 1814, G. S. von 1814. S. 42. Verordn. vom
17. Jan. 1820, §. VIII., G. S. von 1820. S. 12. C. O:
vom 17. Jan. 1820, G. S. von 1820. S. 25.) Der
Zweck der Oberrechnungskammer ist, sich durch die Revision =
der Rechnungen zu üͤberzeugen, daß die allgemeinen
Grundsätze des Staatsverwaltungssystems festgehalten, die
einzelnen Verwaltungen nach den bestehenden Verordnungen
und Etats gewissenhaft geführt, und Einnahmen und Ausgaben =
gehörig nachgewiese nwerden. (cf. die besonders gedruckte =
Instruction für die Oberrechnungskammer vom 18.