Metadaten : System des Preußischen Civilrechts (1)

Von  dem  Preuß.  Staate  und  seinen  Gesetzen.
43
andern  aber  diese  verfassungsmaͤßige  oberste  Leitung  und
Beaufsichtigung  der  Justizverwaltung  für  alle  übrige  Provinzen =
  nebst  den  Lehnssachen  üͤbertragen  worden  ist.  Der
Justizminister  bildet  auch  mit  dem  Kriegsminister  das  Militarjustizdepartement. =
  Zum  Wirkungskreise  desselben  gehören: =
  a)  die  Ertheilung  näherer  Bestimmungen  und  Erlauterungen ¬
  über  solche  Gegenstände  der  Militärjustiz,  bei
denen  sowohl  Grundsätze  der  Militärverfassung  oder  Verwaltung, =
  als  auch  des  allgemeinen  Rechts  und  der  allgemeinen
Rechtspflege  zur  Anwendung  kommen;  b)  eine  Concurrenz
bei  Besetzung  der  beim  Generalauditoriat  erledigten  Stellen
und  der  Auditeurstellen;  c)  eine  Aufsicht  auf  den  beim  Generalauditoriat =
  statt  findenden  äußern  Geschäftsgang,  so  wie
auf  dessen  Deposital=  und  Sportelwesen,  und  auf  die  Ausübung =
  der  demselben  in  gewissen  Fällen  verliehenen  eigenthümlichen =
  Gerichtsbarkeit.  (Patent  vom  23.  Oct.  1798,  Klein's
Ann.,  B.  18.  S.  330.  C.  O.  vom  13.  Sept.  1799  und
vom  4.  Nov.  1800,  v.  Rudloff  Pr.  Militärrecht,  B.  2.
S.  399.
Unabhaͤngig  von  den  Ministerien  stehen  die  Staatsbuchhalterei, ¬
  das  Generalpostamt,  die  Hauptverwaltung ¬
  der  Staatsschulden,  die  Hauptbank, ¬
  die  Seehandlung,  die  Oberrechnungskammer, =
  und  das  Departement  der  Haupt=  und  Landgestüte ¬
  unmittelbar  unter  dem  Könige.  (Verordn.  vom
3.  Jun.  1814,  G.  S.  von  1814.  S.  42.  Verordn.  vom
17.  Jan.  1820,  §.  VIII.,  G.  S.  von  1820.  S.  12.  C.  O:
vom  17.  Jan.  1820,  G.  S.  von  1820.  S.  25.)  Der
Zweck  der  Oberrechnungskammer  ist,  sich  durch  die  Revision =
  der  Rechnungen  zu  üͤberzeugen,  daß  die  allgemeinen
Grundsätze  des  Staatsverwaltungssystems  festgehalten,  die
einzelnen  Verwaltungen  nach  den  bestehenden  Verordnungen
und  Etats  gewissenhaft  geführt,  und  Einnahmen  und  Ausgaben =
  gehörig  nachgewiese  nwerden.  (cf.  die  besonders  gedruckte =
  Instruction  für  die  Oberrechnungskammer  vom  18.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer