Objekt : Hergenhahn, Theodor: ¬Der Vorstand der Aktiengesellschaft

Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes.
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tragen  ist.  Ob  dem  Vorstand  eine  negatorische  Klage,  und  zwar
hier  namens  der  Gesellschaft  gegen  den  widersprechenden  Aktionär ¬
  dahin  zusteht,  daß  der  geltend  gemachte  Widerspruch  unbegründet ¬
  sei,  ist  streitig.  Man  wird  eine  solche  für  zulässig
erachten  müssen.  *)  Der  Umstand,  daß  für  die  Anfechtungsklage
selbst  nur  die  kurze  Frist  von  einem  Monat  von  der  Beschlußfassung ¬
  an  gerechnet,  bestimmt  ist,  schließt  nicht  das  Interesse
der  Gesellschaft  an  der  alsbaldige  Feststellung  der  Rechts.... ¬

gültigkeit  der  Generalversammlungsbeschlusse  aus.
Die  Frist  für  die  Anfechtungsklage  beträgt  einen  Monat
auch  für  den  Vorstand,  wenn  er  als  solcher  klagen  will.
(Art.  190a  Abs.  1).  Als  Anfangspunkt  derselben  ist  der  Tag
der  Beschlußfassung  durch  die  Generalversammlung  zu  bestimmen.
Für  die  Berechnung  der  Frist  sind  nicht  unmittelbar  die  Vorschriften ¬
  der  §§  98  ff.  der  C.  P.  O.  maßgebend,  denn  dieselben
setzen  ein  bereits  anhängiges  Verfahren  voraus.  2)  Nach  allgemeinen ¬
  reichsrechtlichen  Normen  findet  indessen  die  Berechnung
von  Datum  zu  Datum  statt  gemäß  §  200  C.  P.O.  und
Artt.  328,  329  H.G.Bs.2).  Die  Gerichtsferien  sind  ohne  Einfluß
auf  den  Fristenlauf.
Wie  aus  der  Begründung  zum  Gesetzentwurf  hervorgeht,
ist  als  Grund  für  die  gedachte  Befristung  angeführt:  „Die  Befristung ¬
  ist  unabweislich  geboten,  um  die  Ungewißheit  über  die
Gültigkeit  oder  Anfechtbarkeit  des  Beschlusses  zu  beseitigen  und
den  Vorstand  in  die  Lage  zu  setzen,  den  Umständen  entsprechend
über  die  Ausführung  oder  die  Sistierung  des  Beschlusses  zu  beDa ¬

finden.  (Vgl.  Motive  I,  S.  239.  Motive  II,  S.  158.)
hiernach  das  öffentliche  Interesse  für  die  Fristbestimmung  mitbestimmend ¬
  war,  muß  die  Frist  von  Amtswegen  durch  das  Prozeßgericht, ¬
  (das  zuständige  Landgericht)  berücksichtigt  werden.
Die  im  Art.  190a  Abs.  3  vorgeschriebene  gerichtliche  Hinterlegung ¬
  von  Aktien  und  Verpflichtung  zur  Sicherheits1) ¬
  Vgl.  Hergenhahn  a.  a.  O.  S.  125,  126,  Ringa.  a.  O.  S.  300.
A.  M.  Makower  Kommentar  zum  Aktiengesetz,  Nachtrag  zur  neunten  Aufl.
des  Kommentars  zum  H.G.B.  S.  73  und  Stauba  a.  O.  S.  445,  welcher
eine  solche  negative  Feststellungsklage  für  unzulässig  erachtet,  weil  für  eine
solche  das  rechtliche  Interesse  an  alsbaldiger  Feststellung  mit  Rücksicht
auf  die  kurze  Frist  zur  Anstellung  der  Anfechtungsklage  des  Widersprechenden ¬
  fehle.
Vgl.  Eccius  in  Gruchots  Beitr.  Bd.  32.  S.  739.
3)  Urteil  Reichsg.  III.  Civ.=Sen.  v.  8.  Februar  1884.  Bd.  11.
S.  44  ff.
            
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