Rechte und Pflichten des Vorstandes.
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tragen ist. Ob dem Vorstand eine negatorische Klage, und zwar
hier namens der Gesellschaft gegen den widersprechenden Aktionär ¬
dahin zusteht, daß der geltend gemachte Widerspruch unbegründet ¬
sei, ist streitig. Man wird eine solche für zulässig
erachten müssen. *) Der Umstand, daß für die Anfechtungsklage
selbst nur die kurze Frist von einem Monat von der Beschlußfassung ¬
an gerechnet, bestimmt ist, schließt nicht das Interesse
der Gesellschaft an der alsbaldige Feststellung der Rechts.... ¬
gültigkeit der Generalversammlungsbeschlusse aus.
Die Frist für die Anfechtungsklage beträgt einen Monat
auch für den Vorstand, wenn er als solcher klagen will.
(Art. 190a Abs. 1). Als Anfangspunkt derselben ist der Tag
der Beschlußfassung durch die Generalversammlung zu bestimmen.
Für die Berechnung der Frist sind nicht unmittelbar die Vorschriften ¬
der §§ 98 ff. der C. P. O. maßgebend, denn dieselben
setzen ein bereits anhängiges Verfahren voraus. 2) Nach allgemeinen ¬
reichsrechtlichen Normen findet indessen die Berechnung
von Datum zu Datum statt gemäß § 200 C. P.O. und
Artt. 328, 329 H.G.Bs.2). Die Gerichtsferien sind ohne Einfluß
auf den Fristenlauf.
Wie aus der Begründung zum Gesetzentwurf hervorgeht,
ist als Grund für die gedachte Befristung angeführt: „Die Befristung ¬
ist unabweislich geboten, um die Ungewißheit über die
Gültigkeit oder Anfechtbarkeit des Beschlusses zu beseitigen und
den Vorstand in die Lage zu setzen, den Umständen entsprechend
über die Ausführung oder die Sistierung des Beschlusses zu beDa ¬
finden. (Vgl. Motive I, S. 239. Motive II, S. 158.)
hiernach das öffentliche Interesse für die Fristbestimmung mitbestimmend ¬
war, muß die Frist von Amtswegen durch das Prozeßgericht, ¬
(das zuständige Landgericht) berücksichtigt werden.
Die im Art. 190a Abs. 3 vorgeschriebene gerichtliche Hinterlegung ¬
von Aktien und Verpflichtung zur Sicherheits1) ¬
Vgl. Hergenhahn a. a. O. S. 125, 126, Ringa. a. O. S. 300.
A. M. Makower Kommentar zum Aktiengesetz, Nachtrag zur neunten Aufl.
des Kommentars zum H.G.B. S. 73 und Stauba a. O. S. 445, welcher
eine solche negative Feststellungsklage für unzulässig erachtet, weil für eine
solche das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung mit Rücksicht
auf die kurze Frist zur Anstellung der Anfechtungsklage des Widersprechenden ¬
fehle.
Vgl. Eccius in Gruchots Beitr. Bd. 32. S. 739.
3) Urteil Reichsg. III. Civ.=Sen. v. 8. Februar 1884. Bd. 11.
S. 44 ff.