fullscreen : Löwenfeld, Hermann: ¬Das Recht der Actien-Gesellschaften

VIII.
Der  Aufsichtsrath.
§  1.
Entstehung  und  Berufskreis  des  Aufsichtsraths.
Dem  Vorstande  und  der  Generalversammlung  steht  nach
geltendem  Recht  eine  aus  mindestens  drei  Actionären  der
Gesellschaft  gebildete  Körperschaft,  der  Aufsichtsrath,  zur
Seite.  Obligatorisch  ist  derselbe  erst  seit  der  Novelle;  bis
dahin  war  er  facultativ,  jedoch  mit  dem  Anrecht  auf  gewisse
Befugnisse,*)  falls  er  eingesetzt  wurde.  Seine  Umwandlung  in
ein  Essentiale  des  Statuts  hing  mit  der  Beseitigung  des  Concessionszwanges ¬
  zusammen.  Man  war  der  Meinung,  dass  bei
dem  Wegfall  der  Staatsaufsicht  eine  Aufsichtsbehörde  anderer
Art  gegenüber  dem  Vorstande  unentbehrlich  sei,  und  dass
dieselbe  aus  dem  Kreise  der  Actionäre  hervorgehen  müsse.
Es  bestand  sogar  die  Hoffnung,  dass  die  neue  Aufsichts
instanz  wirksamer  und  glücklicher  agiren  würde,  als  dies
nach  den  gemachten  Erfahrungen  Seitens  des  auf  eine
«Warner-Funktion»  beschränkten  Staatscommissarius  hatte  geA ¬

schehen  können.
Der  obligatorische  Aufsichtsrath  ist  also
entstanden  durch  die  Umwandlung  des  Staatscommissarius  in
eine  Form,  welche  der  fortan  geltenden  Unabhängigkeit  der
Actiengesellschaften  entsprach.
*)  Vgl.  Art.  225a  in  seiner  ursprünglichen  Fassung,  welche  den  Art.  225
des  Gesetzbuches  bildete.
**)  Vgl.  Motive  zur  Novelle,  S.  S.  651  u.  655  des  stenogr.  Berichtes,
            
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