Metadaten : Handbuch des Pandecten-Rechts in einer kritischen Revision seiner Hauptlehren (3)

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durch  die  infamia  juris,  denn  diese  ist  unstreitig  in  unserer
Stelle  allein  gemeint,  die  existimatio  nur  verringert,  nicht
auch  schon  ganz  aufgehoben  wird.  Nehmen  wir  vor  der
Hand  an,  die  ganze  existimatio  des  juris  civilis  gehe  dadurch
verloren,  so  bleibt  noch  die  existimatio  des  juris  gentium
übrig;  wer  aber  diese  noch  hat,  von  dem  laͤßt  sich  nach  der
obigen  Annahme  nicht  behaupten,  die  existimatio  habe  bey
ihm  ein  Ende:  denn  in  dem  Begriff  der  existimatio  ist  die
existimatio  des  juris  civilis  mit  der  des  juris  gentium  unzertrennlich ¬
  verbunden  worden.
Ein  scheinbarer  Widerspruch  duͤrfte  hier  noch  zu  heben
seyn.  Wenn  angenommen  wird,  daß  die  existimatio  in  der
Totalität  nur  verloren  gehen  konne,  wenn  man  jus  gentium
einbüͤßt,  warum  wird  denn  in  dem  Gesetz  der  Verlust  der
integralen  existimatio  auf  den  Fall  beschraͤnkt,  wenn  die  capitis ¬
  deminutio  maxima  als  Strafe  erfolgt,  und  warum
findet  er  nicht  auch  schon  statt,  wenn  außer  den  Fall  der
Strafe  die  Freyheit  eingebüßt  wird.  Kann  doch  ein  Sclave
nur  jus  naturale  haben,  und  ist  folglich  bey  ihm  nie  eine  existimatio ¬
  denkbar,  die  nur  fuͤr  Menschen  angenommen  werden ¬
  kann,  die  im  Genusse  des  juris  civilis  und  gentium
zusammen,  oder  doch  im  Genusse  des  juris  gentium  stehen.
Es  würde  daher  für  einen,  der  nicht  als  Folge  der  Strafe,
sondern  auf  andere  Weise  die  libertas  eingebuͤßt  hat,  noch
fortdauernd  die  existimatio,  wenigstens  die  des  juris  gentium
—  Allein  macht  das  Gesetz  wirkangenommen ¬
  werden  muͤssen.
lich  einen  Unterschied  zwischen  amissio  libertatis  ex  causa  poenae
und  aus  andern  Grüͤnden?  Ich  glaube  nicht.  Man  lese  nur  im
Zusammenhange  „Minuitur  existimatio  quoties  manente  libertate ¬
  circa  starum  dignitatis  poena  plectimur,  und  hernach
„Consumitur  vero,  quoties  magna  capitis  deminutio  interstelle ¬
  das  was  hinter  vevenit -
  i.  e.  cum  libertas  adimitur.
luri  folgt,  als  Beyspiele  der  capitis  deminutio  maxima  vor,
            
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