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durch die infamia juris, denn diese ist unstreitig in unserer
Stelle allein gemeint, die existimatio nur verringert, nicht
auch schon ganz aufgehoben wird. Nehmen wir vor der
Hand an, die ganze existimatio des juris civilis gehe dadurch
verloren, so bleibt noch die existimatio des juris gentium
übrig; wer aber diese noch hat, von dem laͤßt sich nach der
obigen Annahme nicht behaupten, die existimatio habe bey
ihm ein Ende: denn in dem Begriff der existimatio ist die
existimatio des juris civilis mit der des juris gentium unzertrennlich ¬
verbunden worden.
Ein scheinbarer Widerspruch duͤrfte hier noch zu heben
seyn. Wenn angenommen wird, daß die existimatio in der
Totalität nur verloren gehen konne, wenn man jus gentium
einbüͤßt, warum wird denn in dem Gesetz der Verlust der
integralen existimatio auf den Fall beschraͤnkt, wenn die capitis ¬
deminutio maxima als Strafe erfolgt, und warum
findet er nicht auch schon statt, wenn außer den Fall der
Strafe die Freyheit eingebüßt wird. Kann doch ein Sclave
nur jus naturale haben, und ist folglich bey ihm nie eine existimatio ¬
denkbar, die nur fuͤr Menschen angenommen werden ¬
kann, die im Genusse des juris civilis und gentium
zusammen, oder doch im Genusse des juris gentium stehen.
Es würde daher für einen, der nicht als Folge der Strafe,
sondern auf andere Weise die libertas eingebuͤßt hat, noch
fortdauernd die existimatio, wenigstens die des juris gentium
— Allein macht das Gesetz wirkangenommen ¬
werden muͤssen.
lich einen Unterschied zwischen amissio libertatis ex causa poenae
und aus andern Grüͤnden? Ich glaube nicht. Man lese nur im
Zusammenhange „Minuitur existimatio quoties manente libertate ¬
circa starum dignitatis poena plectimur, und hernach
„Consumitur vero, quoties magna capitis deminutio interstelle ¬
das was hinter vevenit -
i. e. cum libertas adimitur.
luri folgt, als Beyspiele der capitis deminutio maxima vor,