324 Drittes Buch. Erster Abschn. Fünftes Kap.
nigstens der gleichmäßigen Erörterung geschehen, wenn
die Subhastation der Immobilien nach den im ersten
Abschnitt des zweiten Buchs ausgeführten Grundsätzen
ordnungsmäßig vorgenommen wird und wenn unsicher
ausstehende Activa oder solche Mobilien, die nicht an
den Mann zu bringen, denjenigen Gläubigern in solutum ¬
überwiesen werden, welche nach denen, die aus der
disponibeln Masse befriedigt werden können, locationsmäßig ¬
an der Reihe stehen, und in dem Verhältniß, wie
sie die Reihe trifft; kurz, wenn das Gericht, sobald einmal ¬
die Ordnung der Perception rechtskräftig feststeht,
den Concurs dadurch zu Ende bringt, daß es die, aus
der zu Geld gemachten Masse, oder durch Anweisung an
oder an sonst sichere
die Kaufgelder der Immobilien,
....
Gläubiger, — überall
Activa, nicht zu befriedigenden
Pfandrechte und die damit ¬
Rücksicht auf ihre besondern
durch begründeten Ansprüche an einzelne Vermögensstücke
— an die noch übrige Masse, theils durch Immission,
theils durch Uebergabe an Zahlungsstatt verweist und
ihnen die Sache vollends unter sich auszumachen überläßt, ¬
vorausgesetzt, daß nicht sonst ein Uebereinkommen
unter den Interessenten erzielt werden kann.
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Fünftes Kapitel.
Behandlung der Passivmasse.
§. 156.
75Von -
der Constituirung der Schuldenmasse überhaupt.
Bei der Herstellung der Passivmasse sind vor allen
folgende Grundsätze zu bemerken:
I) der Concurs geht nur die eigentlichen Con-. ¬
cursgläubiger an, d. h. diejenigen, welche 1) For-.. ¬
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