Metadata : Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 49 = 2.F. 13 (1905))

184

Alfred Schultze,

Blicken wir nun zurück auf die Ausgestaltung unserer
Materie in dem germanischen Recht und in den ihm folgenden
modernen Rechten, so bestätigt sich uns allerdings das eine:
die Regelung ist keine einfache. Es wird keine einheitliche,
für alle Fälle durchgreifende Entscheidung gegeben, wie sie das
römische Recht gibt. Es ist ein Zusammenwirken und Gegen-
einanderwirken von Rechtsgedanken mit wechselnden Ergebniffen.
Dabei sind noch nicht einmal alle Gedanken und Kombinationen
von mir erschöpft worden. Es spielt namentlich noch ein der
germanische, an die Publizität anknüpfende Gedanke der
Verschweigung, der beim Fundaufgebot schon frühe
einsetzt, aber auch das beherrschende Element des Rechtssatzes ist,
daß in öffentlicher Versteigerung erstandene Sachen
auch dann dem redlichen Ersteher zufallen, wenn sie gestohlen
waren (§ 935 Abs. 2 BGB.)").
Also: die Regelung ist eine komplizierte. Aber das beruht
nicht, wie ich dargetan zu haben hoffe, auf einer im einzelnen
sich verlierenden Haarspalterei, sondern es ist die Resultante
tief im Volke wurzelnder Anschauungen und zugleich ein
glänzender Beweis einer vielseitigen Würdigung der wirt-
schaftlichen Verhältnisse.
Einfach, aber auch einseitig ist die römische
42) Nicht zu billigen ist die Zurückführung deS Satzes auf die Staats-
amorität, unter deren Aegide sich der öffentliche Verkauf vollziehe. Mag früher
auch die romanistische Doktrin dabei an die c. 2 und 3 Cod. 7, 37 (Ver-
äußerung durch den FiskuS oder daS kaiserliche HauS) angeknüpft haben,
so war dies doch nur eine Einkleidung, die vielleicht unter dem Bevor-
mundungSsystem des aufgeklärten Absolutismus paßte, für unsere modernen
Berhältniffe aber durchaus unpassend ist. Soll der Eigentumsverlust des
Bestohlenen mit einem vom Staat verübten Rcchtsbruch, mit einer staatlich
patentierten Beraubung, einer durch nichts begründeten Konfiskation gerecht-
fertigt werden? Darüber sehr gut Wellspacher, a- a. O. 690. Ganz
klar tritt der Verschweigungsgedanke in § S5 Abf. 2 des Reichs-
Zwangsversteigerungsgesetzes hervor.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer