fullscreen : Merkel, Emil August: ¬Das gerichtliche Verfahren in Sachen der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit nach königlich sächsischen Rechten

Viertes  Capitel.
Gerichtliche  Beglaubigung,  zum  Zweck  der  Ersparung
der  außerdem  erforderlichen  Mithülfe  des  Notars.
I.  Versiegelungen.
1)  Bedingungen  derselben.
§.  36.
Wenn  der  bisherige  Besitz  eines  Inbegriffs  körperlicher
Sachen  erledigt  ist,  so  erfordert  die  Sicherheit  derjenigen  noch
nicht  zum  Besitz  gelangten  Personen,  welche  (als  Erben,  Gläubiger ¬
  u.  s.  w.)  Ansprüche  daran  zu  machen  haben,  daß  der
Betrag  des  erledigten  Besitzthums  ermittelt  werde.  Da  jedoch
diese  Ausmittelung  in  der  Regel  nicht  sogleich  vorgenommen
werden  kann,  so  ist  es  oft  nothwendig,  den  fraglichen  Gütercomplex ¬
  bis  zur  Verzeichnung  der  einzelnen  Gegenstände  einstweilen ¬
  durch  Versiegelung  gleichsam  in  öffentliche  Verwahrung
zu  nehmen  und  auf  diese  Art  unberührt  zu  erhalten.  Die
Versiegelung  setzt  also  stets  das  Aufhören  des  bisherigen  Besitzes ¬
  körperlicher  Sachen  voraus  und  bezweckt  Sicherstellung
noch  unerörterter  rechtlicher  Ansprüche.  Der  Grund  dieser
Sicherheitsmaßregel  ist  verschieden,  je  nachdem  der  Besitz  physisch ¬
  oder  in  Folge  rechtlicher  Nothwendigkeit  und  ersternfalls
wiederum  entweder  durch  den  Tod  oder  durch  Dereliction  erledigt ¬
  worden  ist.
I.  Im  Fall  der  physischen  Besitzerledigung  und  zwar
1)  wenn  der  Besitzer  verstorben  ist,  kann  die  Nothwendigkeit ¬
  der  Versiegelung  eintreten:
a)  im  öffentlichen  Interesse,  z.  B.  beim  Tod  eines  Beamten, ¬
  welchem  öffentliche  Gelder  oder  Urkunden
anvertraut  waren,
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer