Viertes Capitel.
Gerichtliche Beglaubigung, zum Zweck der Ersparung
der außerdem erforderlichen Mithülfe des Notars.
I. Versiegelungen.
1) Bedingungen derselben.
§. 36.
Wenn der bisherige Besitz eines Inbegriffs körperlicher
Sachen erledigt ist, so erfordert die Sicherheit derjenigen noch
nicht zum Besitz gelangten Personen, welche (als Erben, Gläubiger ¬
u. s. w.) Ansprüche daran zu machen haben, daß der
Betrag des erledigten Besitzthums ermittelt werde. Da jedoch
diese Ausmittelung in der Regel nicht sogleich vorgenommen
werden kann, so ist es oft nothwendig, den fraglichen Gütercomplex ¬
bis zur Verzeichnung der einzelnen Gegenstände einstweilen ¬
durch Versiegelung gleichsam in öffentliche Verwahrung
zu nehmen und auf diese Art unberührt zu erhalten. Die
Versiegelung setzt also stets das Aufhören des bisherigen Besitzes ¬
körperlicher Sachen voraus und bezweckt Sicherstellung
noch unerörterter rechtlicher Ansprüche. Der Grund dieser
Sicherheitsmaßregel ist verschieden, je nachdem der Besitz physisch ¬
oder in Folge rechtlicher Nothwendigkeit und ersternfalls
wiederum entweder durch den Tod oder durch Dereliction erledigt ¬
worden ist.
I. Im Fall der physischen Besitzerledigung und zwar
1) wenn der Besitzer verstorben ist, kann die Nothwendigkeit ¬
der Versiegelung eintreten:
a) im öffentlichen Interesse, z. B. beim Tod eines Beamten, ¬
welchem öffentliche Gelder oder Urkunden
anvertraut waren,