Metadaten : Schneidler, Karl: ¬Das gesamte württembergische Landesprivatrecht

§§  260,  261,  270,  273,  276,  278,  281.
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§  260.  Bestandsverzeichnis  und  Offenbarungseid.
1.  Gebühr  für  Aufnahme  des  Verzeichnisses  GKO  89  Abs.  4  Z.  2.
2.  Über  Vermögensverzeichnisse  s.  §  1035.
3.  Gebühr  für  Abnahme  des  Offenbarungseids  s.  §  259.
§  261.  Zuständigkeit  zur  Abnahme  des  Offenbarungseids.
Gebühr,  wenn  der  Offenbarungseid  nicht  vor  dem  Prozeßgericht  zu
leisten  ist  GKO  98  Z.  1.
§  270.  Geldübersendungspflicht  des  Schuldners.
Zahlungen  aus  öffentlichen  württ.  Kassen  sind
an  der  Kasse  in  Empfang  zu  nehmen  (Holschulden),  soweit
nicht  ein  anderes  bestimmt  ist  (auch  z.  B.  durch  bloß  reglementäre ¬
  Kassenvorschriften).  AG  142.
+§  273.  Zurückbehaltungsrecht  bei  Konnexität  zwischen  Verpflichtung ¬
  und  Anspruch.
1.  Zurückbehaltungsrecht  bei  landwirtschaftlichen,  mit
Jahreslohn  gedungenen  Dienstboten  s.  EG  95  III  4  d,  Gesindeordnung ¬
  16  Abs.  2.
2.  Zurückbehaltungsrecht  von  Ausfertigungen,  Abschriften
und  andern  vom  Gericht  ausgestellten  Urkunden  und  hinsichtlich ¬
  der  Rückgabe  vorgelegter  Urkunden  bis  zur  Zahlung
der
Gerichtskosten  s.  GKO  13  (Ausübung:  VollzVf  11)
§  276.  Verschulden.  Maßstab  der  Haftung.
Nach  der  Gesindeordnung  20  haftet  zwar  auch  das  Gesinde
der  Dienstherrschaft  für  geringes  Verschulden,  jedoch  dann
nicht,  wenn  dies  der  Billigkeit  widersprechen  würde.
§  278.  Haftung  des  Schuldners  für  Verschulden  seiner  gesetzlichen ¬
  Vertreter.
Über  Haftung  des  Staats,  der  Gemeinden  und  anderer
Kommunalverbände  für  Amtshandlungen  ihrer  Beamten ¬
  in  Ausübung  der  ihnen  anvertrauten  öffentlichen  Gewalt ¬
  (also  über  die  nur  gemäß  privatrechtlicher  Vertretungsmacht ¬
  vorgenommenen  Handlungen  hinaus)  nach  AG  202—204
s.  §  389.
§  281.  Recht  des  Gläubigers  auf  das  Surrogat  der  unmöglich
gewordenen  Leistung.
1.  Rechte  der  Hypothekengläubiger  an  die  Gebäudebrandversicherungsgelder ¬
  s.  EG  75  BIV.
            
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