§§ 260, 261, 270, 273, 276, 278, 281.
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§ 260. Bestandsverzeichnis und Offenbarungseid.
1. Gebühr für Aufnahme des Verzeichnisses GKO 89 Abs. 4 Z. 2.
2. Über Vermögensverzeichnisse s. § 1035.
3. Gebühr für Abnahme des Offenbarungseids s. § 259.
§ 261. Zuständigkeit zur Abnahme des Offenbarungseids.
Gebühr, wenn der Offenbarungseid nicht vor dem Prozeßgericht zu
leisten ist GKO 98 Z. 1.
§ 270. Geldübersendungspflicht des Schuldners.
Zahlungen aus öffentlichen württ. Kassen sind
an der Kasse in Empfang zu nehmen (Holschulden), soweit
nicht ein anderes bestimmt ist (auch z. B. durch bloß reglementäre ¬
Kassenvorschriften). AG 142.
+§ 273. Zurückbehaltungsrecht bei Konnexität zwischen Verpflichtung ¬
und Anspruch.
1. Zurückbehaltungsrecht bei landwirtschaftlichen, mit
Jahreslohn gedungenen Dienstboten s. EG 95 III 4 d, Gesindeordnung ¬
16 Abs. 2.
2. Zurückbehaltungsrecht von Ausfertigungen, Abschriften
und andern vom Gericht ausgestellten Urkunden und hinsichtlich ¬
der Rückgabe vorgelegter Urkunden bis zur Zahlung
der
Gerichtskosten s. GKO 13 (Ausübung: VollzVf 11)
§ 276. Verschulden. Maßstab der Haftung.
Nach der Gesindeordnung 20 haftet zwar auch das Gesinde
der Dienstherrschaft für geringes Verschulden, jedoch dann
nicht, wenn dies der Billigkeit widersprechen würde.
§ 278. Haftung des Schuldners für Verschulden seiner gesetzlichen ¬
Vertreter.
Über Haftung des Staats, der Gemeinden und anderer
Kommunalverbände für Amtshandlungen ihrer Beamten ¬
in Ausübung der ihnen anvertrauten öffentlichen Gewalt ¬
(also über die nur gemäß privatrechtlicher Vertretungsmacht ¬
vorgenommenen Handlungen hinaus) nach AG 202—204
s. § 389.
§ 281. Recht des Gläubigers auf das Surrogat der unmöglich
gewordenen Leistung.
1. Rechte der Hypothekengläubiger an die Gebäudebrandversicherungsgelder ¬
s. EG 75 BIV.