Inhaltsverzeichnis : Bethmann-Hollweg, Moritz August von: Versuche über einzelne Theile der Theorie des Civilprozesses

Ueber  die  Beweislast.
Die  Lehre  von  der  Beweislast  gehöͤrt  zu  denjenigen,  von
welchen  man  sagen  kann,  daß  sie  keine  Geschichte  haben;
d.  h.  die  allgemeinsten  Prinzipien  derselben  sind  durchaus
nicht  historisch  bedingt  oder  positiv,  sondern  durch  die  Natur =
  der  Sache  gegeben,  und  deshalb  nur  daraus  abzuleiten.
Dieß  gilt  vor  Allem  von  dem  allgemeinsten  Grundsatz,  der
in  der  ganzen  Lehre  vorausgesetzt  wird,  daß  üͤberhaupt
Einer  der  Partheyen  der  Beweis  gewisser  Thatsachen  vorzugsweise =
  obliege,  und  daß,  wenn  sie  denselben  nicht  führt,
das  Gegentheil  von  dem  Richter  als  wahr  angenommen,
und  ausgesprochen  werden  müsse.  Dieser  Grundsatz  ist  von
so  allgemeiner  Natur,  daß  er  bei  den  verschiedensten  Formen =
  des  Prozesses  gelten  muß.  Namentlich  haͤngt  er  nicht,
wie  man  glauben  koͤnnte,  mit  der  sg.  Verhandlungsmaxime
zusammen.  Denn  wenn  auch  der  Richter  nach  der  sg.  Inquisitionsmaxime ¬
  angewiesen  ist,  die  Wahrheit  selbstthaͤtig
durch  alle  ihm  zu  Gebote  stehende  Mittel  zu  erforschen,  so
muß  er  doch,  wenn  seine  Untersuchung  ihm  uͤber  alle  entscheidenden ¬
  Thatsachen  nicht  volles  Licht  gegeben  hat,  bei
der  endlichen  Entscheidung  jenen  Grundsatz  zu  Huͤlfe  neh¬
            
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