Objekt : Vorträge über das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1)

§  24.  Bestandtheile  und  Rechte  an  denselben.
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hängig  davon,  ob  die  Trennung  eine  Zerstörung  oder  Wesensänderung
mit  sich  bringen  würde,  hergestellt;  denn  nach  §  94,  Abs.  1,  sind  wesentliche ¬
  Bestandtheile  eines  Grundstücks:
1.  die  mit  dem  Grund  und  Boden  (mechanisch)  fest  verbundenen
Sachen,  insbesondere  Gebäude  von  dieser  Beschaffenheit  und  bei  Gebäuden ¬
  wieder  nach  Abs.  2  die  zu  ihrer  Herstellung  eingefügten  Sachen
wie  Thüren,  Fenster  u.  s.  w.  Diese  Behandlung  entspricht  dem  römischen
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Princi,
p:  superficies  solo  cedit.')  und  der  praktische  Vortheil  liegt
darin,  daß  der  Erwerber  des  Grundstücks  sicher  ist,  auch  diese  Anlagen
mit  zu  erwerben.  Hiernach  ist  auch  ein  Sondereigenthum  an  Stockwerken ¬
  unannehmbar;  jedoch  läßt  die  Uebergangsvorschrift  des  E.G.
Art.  182  ein  derartiges  Verhältniß,  wo  es  bereits  begründet  ist,  mit
dem  bisherigen  Inhalt  fortdauern.  2)  Desgleichen  aber  sind  wesentliche
Bestandtheile
2.  auch  organische  Erzeugnisse,  die  mit  dem  Grundstück  zusammenhängen, ¬
  wie  Bäume,  Getreide,  Kartoffeln  u.  s.  w.
Ferner
wird  nach  Abs.  1,  Satz  2  der  Samen  schon  vom  Aussäen  ab,  die
Pflanze  schon  vom  Einpflanzen  an  wesentlicher  Bestandtheil.*)  Hiermit
ist  ausgeschlossen  das  Sondereigenthum  an  Früchten  auf  dem  Halm,
das  z.  B.  nach  Preußischem  Recht  der  Nutzungsberechtigte  hat;  erst  mit
der  Trennung  fallen  dieselben  in  sein  Eigenthum  (§§  954,  955).  Das
gleiche  gilt  von  dem  Sonderpfandrecht  an  stehenden  Früchten;  auch  das
gesetzliche  Pfandrecht  des  Verpächters  (§  585)  entsteht  erst  an  den  ge*) ¬
  Darüber  Biermann  in  den  Jahrb.  f.  Dogm.  Bd.  34  S.  169-280.
2)  Nach  B.G.B.  §  1010  können  aber  auch  Miteigenthümer  eines  Grundstücks
nicht  blos  unter  sich,  sondern  kraft  Eintragung  auch  mit  Wirkung  für  die  Sondernachfolger ¬
  die  Verwaltung  und  Benutzung  des  Grundstücks  regeln  und  das  Recht
auf  Aufhebung  der  Gemeinschaft  ausschließen,  und  E.G.  Art.  131  gestattet  weiter
den  Landesgesetzen,  wenn  jedem  Miteigenthümer  eines  Gebäudegrundstücks  die  ausschließliche ¬
  Benutzung  eines  Gebäudetheils  eingeräumt  ist,  dieses  Gemeinschaftsverhältniß ¬
  noch  näher  zu  bestimmen.  Damit  ist  ein  Miteigenthum  nicht  nach  Bruchtheilen, ¬
  sondern  mit  Nutz-  und  Gebrauchstheilung  anerkannt.  Vgl.  darüber
R.  Schröder,  Ueber  eigenthümliche  Formen  des  Miteigenthums.  1896.
3)  Ebenso  wird  ein  eingepflanzter  Baum  zu  behandeln  sein.  Zweifelnd  Cosack,
§  42.  Uebrigens  läßt  auch  hier  die  Uebergangsvorschrift  des  EG.  Art.  181  Abs.  2
ein  bereits  begründetes  Sondereigenthum  an
stehenden  Erzeugnissen  eines  Grundstücks, ¬
  insbesondere  an  Bäumen,  fortbestehen.
            
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