§ 24. Bestandtheile und Rechte an denselben.
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hängig davon, ob die Trennung eine Zerstörung oder Wesensänderung
mit sich bringen würde, hergestellt; denn nach § 94, Abs. 1, sind wesentliche ¬
Bestandtheile eines Grundstücks:
1. die mit dem Grund und Boden (mechanisch) fest verbundenen
Sachen, insbesondere Gebäude von dieser Beschaffenheit und bei Gebäuden ¬
wieder nach Abs. 2 die zu ihrer Herstellung eingefügten Sachen
wie Thüren, Fenster u. s. w. Diese Behandlung entspricht dem römischen
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Princi,
p: superficies solo cedit.') und der praktische Vortheil liegt
darin, daß der Erwerber des Grundstücks sicher ist, auch diese Anlagen
mit zu erwerben. Hiernach ist auch ein Sondereigenthum an Stockwerken ¬
unannehmbar; jedoch läßt die Uebergangsvorschrift des E.G.
Art. 182 ein derartiges Verhältniß, wo es bereits begründet ist, mit
dem bisherigen Inhalt fortdauern. 2) Desgleichen aber sind wesentliche
Bestandtheile
2. auch organische Erzeugnisse, die mit dem Grundstück zusammenhängen, ¬
wie Bäume, Getreide, Kartoffeln u. s. w.
Ferner
wird nach Abs. 1, Satz 2 der Samen schon vom Aussäen ab, die
Pflanze schon vom Einpflanzen an wesentlicher Bestandtheil.*) Hiermit
ist ausgeschlossen das Sondereigenthum an Früchten auf dem Halm,
das z. B. nach Preußischem Recht der Nutzungsberechtigte hat; erst mit
der Trennung fallen dieselben in sein Eigenthum (§§ 954, 955). Das
gleiche gilt von dem Sonderpfandrecht an stehenden Früchten; auch das
gesetzliche Pfandrecht des Verpächters (§ 585) entsteht erst an den ge*) ¬
Darüber Biermann in den Jahrb. f. Dogm. Bd. 34 S. 169-280.
2) Nach B.G.B. § 1010 können aber auch Miteigenthümer eines Grundstücks
nicht blos unter sich, sondern kraft Eintragung auch mit Wirkung für die Sondernachfolger ¬
die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks regeln und das Recht
auf Aufhebung der Gemeinschaft ausschließen, und E.G. Art. 131 gestattet weiter
den Landesgesetzen, wenn jedem Miteigenthümer eines Gebäudegrundstücks die ausschließliche ¬
Benutzung eines Gebäudetheils eingeräumt ist, dieses Gemeinschaftsverhältniß ¬
noch näher zu bestimmen. Damit ist ein Miteigenthum nicht nach Bruchtheilen, ¬
sondern mit Nutz- und Gebrauchstheilung anerkannt. Vgl. darüber
R. Schröder, Ueber eigenthümliche Formen des Miteigenthums. 1896.
3) Ebenso wird ein eingepflanzter Baum zu behandeln sein. Zweifelnd Cosack,
§ 42. Uebrigens läßt auch hier die Uebergangsvorschrift des EG. Art. 181 Abs. 2
ein bereits begründetes Sondereigenthum an
stehenden Erzeugnissen eines Grundstücks, ¬
insbesondere an Bäumen, fortbestehen.