Inhaltsverzeichnis : Otto, Johann Friedrich Wilhelm: System einer allgemeinen Hydrographie des Erdbodens

340  Drittes  Buch.  Erster  Abschn.  Fünftes  Kap.
her  die  Forderung  eines  Gläubigers  in  einem  persönlichen ¬
  oder  dinglichen  Recht  ihren  Grund  haben,  sie  mag
bedingt  oder  unbedingt,  schon  fällig  oder  nicht  fällig,
schon  mittelst  einer  Klage  verfolgt  seyn  oder  nicht;  so
muß  der  Inhaber  eines  solchen  Rechts,  sofern  er  aus
der  Concursmasse  seine  Befriedigung  sucht,  auf  die  ergangene ¬
  Vorladung  sich  gebührend  melden  und  das  weiter ¬
  Rechtserforderliche  zur  Begründung  seines  widersprochenen ¬
  Rechts  beobachten.
§.  164.
II.  Eximirte.
Der  Präclusion  nicht  unterworfen  sind  diejenigen,
die  nicht  schuldig  sind  zu  liquidiren;  nicht  schuldig  zu  liquidiren ¬
  aber  sind,  die  auf  das  den  Gläubigern
abgetretene  gemeinschuldnerische  Vermögen
keine  Forderung  an  den  Cridar  geltend  machen ¬
  wollen.
Mit  dieser  alle  Fälle  erschöpfenden  Regel  könnte  man
ohne  Exemplifikation  sich  begnügen.  Indessen  müssen
einiger  Erläuterungen  und  Modifikationen  wegen  die  darunter ¬
  zu  subsumirenden  Fälle  näher  angegeben  werden.
Eximirt  sind  nämlich
1)  diejenigen,  welche  bloß  ein  Dienstbarkeitsrecht  auf
ein  zur  Concursmasse  gehöriges  Grundstück  fordern,  sofern ¬
  sie  dießfalls  keinen  Rückstand  aus  der  Masse  verlangen ¬
  9).  Daher  ist  die  Zehentpflichtigkeit,  die  Handlohnbarkeit ¬
  eines  Grundstücks  rc.  kein  Gegenstand  nothwendiger ¬
  Liquidation  von  Seiten  des  Berechtigten,  wohl
9)  Schweppe  a.  a.  O.  §.  116.
            
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