340 Drittes Buch. Erster Abschn. Fünftes Kap.
her die Forderung eines Gläubigers in einem persönlichen ¬
oder dinglichen Recht ihren Grund haben, sie mag
bedingt oder unbedingt, schon fällig oder nicht fällig,
schon mittelst einer Klage verfolgt seyn oder nicht; so
muß der Inhaber eines solchen Rechts, sofern er aus
der Concursmasse seine Befriedigung sucht, auf die ergangene ¬
Vorladung sich gebührend melden und das weiter ¬
Rechtserforderliche zur Begründung seines widersprochenen ¬
Rechts beobachten.
§. 164.
II. Eximirte.
Der Präclusion nicht unterworfen sind diejenigen,
die nicht schuldig sind zu liquidiren; nicht schuldig zu liquidiren ¬
aber sind, die auf das den Gläubigern
abgetretene gemeinschuldnerische Vermögen
keine Forderung an den Cridar geltend machen ¬
wollen.
Mit dieser alle Fälle erschöpfenden Regel könnte man
ohne Exemplifikation sich begnügen. Indessen müssen
einiger Erläuterungen und Modifikationen wegen die darunter ¬
zu subsumirenden Fälle näher angegeben werden.
Eximirt sind nämlich
1) diejenigen, welche bloß ein Dienstbarkeitsrecht auf
ein zur Concursmasse gehöriges Grundstück fordern, sofern ¬
sie dießfalls keinen Rückstand aus der Masse verlangen ¬
9). Daher ist die Zehentpflichtigkeit, die Handlohnbarkeit ¬
eines Grundstücks rc. kein Gegenstand nothwendiger ¬
Liquidation von Seiten des Berechtigten, wohl
9) Schweppe a. a. O. §. 116.