Full text : Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß (Bd. 33 (1904))

Sehultzanstein, Gewerbebetr. d. Zwangs- u. d. Konkursverwalters. 457

trennbar mit der weiteren Frage zusammen, ob der Zwangs-
verwalter gesetzlieb befugt ist, das Schankgewerbe auf Grund
der dem Eigentümer des Grundstücks erteilten Konzession auch
ohne dessen Zustimmung auf dem Grundstücke fortzusetzen.
Diese Frage ist zu verneinen (vgl. auch die Abhandlung von
Matthießen in der Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß
Bd. 31 S. 315).
Die Schankkonzession ist, wie die Vorschriften des § 33 der
Gewerbeordnung ohne weiteres ergeben, und, worüber auch in
Literatur und Praxis kein Zweifel besteht (vgl. z. B. v. Land-
mann-Bohmer, Gewerbeordnung, 4. Aufl., Bd. 1 8. 269
Anm. 8e zu § 33), rein persönlicher Natur. Ihr Bestand ist
an die Person des Konzessionierten, nicht an das Lokal ge-
knüpft. Sie geht deshalb durch den Tod des Konzessions-
inhabers unter, nicht aber dadurch, daß dieser (z. B. durch
Ablauf des Mietsvertrags) die Möglichkeit, über das Lokal zu
verfügen, verliert, und auch nicht dadurch, daß das Lokal
(z. B. durch Feuersbrunst oder Abbruch des Hauses) untergeht.
Wird das Gebäude ohne wesentliche Abänderungen wieder auf-
gebaut oder erlangt der Mieter durch Vertrag oder Eigentums-
erwerb wieder die Möglichkeit, über die Bäume zu verfügen,
so bedarf es einer neuen Konzession nicht, sofern nicht in-
zwischen die in § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung bestimmte
Frist von drei Jahren abgelaufen ist. Für dasselbe Lokal kann
sogar eine zweite Konzession zum Schankbetrieb erteilt werden,
obwohl die früher erteilte Konzession noch zu ßecht besteht.
Sie würde beispielsweise dem Zwangsverwalter gewährt werden
können ohne Bücksicht darauf, daß die früher dem Eigentümer des
Grundstücks gewährte Konzession noch zu Becht besteht. Unzu-
lässig ist dagegen die Erteilung der Erlaubnis an den Eigentümer
eines Grundstücks für eine im voraus nicht bestimmte Person.
Nach § 148 Abs. 2 Z.V.G. wird dem Schuldner durch die
Beschlagnahme aber nur die Verwaltung und Benutzung des
Grundstücks entzogen, und der § 152 Abs. 1 daselbst lautet:
„Der Verwalter hat das Becht und die Pflicht, alle Handlungen
vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in
seinem wirtschaftlichen Bestände zu erhalten und ordnungs-
mäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die
Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die
Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.“
Die Schankkonzession ist nun aber nach den obigen Aus-
führungen — abgesehen von dem hier nicht in Frage stehenden
Falle der Bealschankgerechtigkeit — kein Zubehör des Grund-
stücks. Es ist vielmehr ein rein zufälliger Umstand, daß sie
im vorliegenden Falle dem Eigentümer des Hauses K.straße
Nr. 2 und nicht etwa einem Mieter verliehen worden ist. Die
Beschlagnahme des Grundstücks ergreift daher die Schank-

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