Object : Institutionen des Deutschen Privatrechts (2)

Eheliches  Güterrecht.  I.
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diese  vor  ihr  sterben  sollten,  auf  ihre  weiteren  Verwandten  vererbt
wird;  2.  dass  wenn  die  Frau  mit  Hinterlassung  von  Kindern  vor  dem
Manne  stirbt,  die  dos  an  die  Kinder  fällt;  3.  dass  wenn  die  kinderlose
Frau  vor  dem  Manne  stirbt,  die  dos  dem  letzteren  bleibt;  und  endlich
4.  dass  die  den  Mann  überlebende  kinderlose  Frau  die  dos  zu  Niessbrauch -
  erhält  und  bei  ihrem  Tode  den  Verwandten  des  Mannes  zurücklässt. ¬
  Nach  allem  dem  kann  es  sich  kaum  um  eine  Mobiliardos
handeln,  sondern  wird  eine  Liegenschaft  gemeint  sein.  Und  nun
dürfte  sich  vielleicht  der  Schluss  ergeben,  dass  an  die  altgermanische
Mobiliardos,  welche  den  gesetzlichen  Antheil  der  Frau  am  Fahrnisvermögen ¬
  darstellte  und  in  der  Gestalt  der  Gerade  auch  fernerhin
diesen  Charakter  behielt,  mit  der  Entstehung  des  Grundeigenthums
auch  eine  Immobiliardos  sich  anschloss,  welche  der  Frau  einen  gehörigen ¬
  Witwensitz  sicherte,  und  unter  der  dos  der  lex  Sax.  ausschliesslich ¬
  verstanden  ist.  Und  zwar  wurde  diese  Immobiliardos  nicht  in  der
Gestalt  reiner  Leibzucht,  sondern  durch  Eigenthumszuwendung  bestellt;
sonst  könnte  es  nicht  von  ihr  heissen,  sie  solle  bei  Vorabsterben  der
Frau  vor  dem  Manne  an  diesen  zurückkehren  (revertatur  ad  dantem), ¬
  und  ebensowenig,  sie  solle  bei  Vorabsterben  der  Frau  den  Kindern -
  gehören.  Die  Frau  ist  Eigenthümerin  schon  während  der  Ehe,
wenn  auch  unter  dem  Vorbehalt  des  Rückfalls  der  Liegenschaft  an
den  Mann  bei  kinderlosem  Vorabsterben  seiner  Ehegattin,  wie  ja
ein  solches  unter  Rückfallsvorbehalt  gestelltes  Eigenthum  vielfach  in
ehelichen  Verhältnissen  erwähnt  wird,  z.  B.  lex  Wisig.  III  1,  5:
liberam  habeat  licentiam  facere  quod  voluerit  (uxor),  aut  si  intestata
decesserit,  ad  maritum  aut  ad  proximos  mariti  heredes  donatio
redeat?.  Es  ist  eine  noch  ungelenke  und  wenn  man  will  juristisch
mangelhaft  ausgedrückte  Form  des  Gemeinschafts-  und  Verfangenschaftsgedankens, ¬
  der  anderwärts  in  der  Formel:  man  gebe  das  Gut
der  Frau  zu  Leibgedinge  und  den  Kindern  zu  Erbe,  zur  Erscheinung
gebracht  worden  ist.
Hieran  kann  nun  vielleicht  die  Erklärung  des  im  Ssp  fast  nur
als  Antiquität  erwähnten  Instituts  der  Ursal  angeknüpft  werden.
Ursal  ist  Hingabe  einer  Liegenschaft  zu  Eigenthum  (v.  Martitz
S  183).  Im  Ssp  ist  sie  durch  die  Leibzucht  schon  völlig  in  den
Hintergrund  gedrängt.  Ist  es  nach  dem  bisher  Besprochenen  zu  gewagt, ¬
  wenn  wir  sagen,  die  dos  der  lex  Sax.  sei  die  Ursal  des  Ssp?
Es  scheint  mir  gar  nicht  unmöglich,  dass  die  im  altgermanischen
Eberecht  liegenden  und  in  den  meisten  Volksrechten  weiter  ent2 ¬
  Etwas  ähnliches  die  später  in  §  144  zu  erwähnende  Luzerner  Urk.  von  1313.
            
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