Eheliches Güterrecht. I.
358
diese vor ihr sterben sollten, auf ihre weiteren Verwandten vererbt
wird; 2. dass wenn die Frau mit Hinterlassung von Kindern vor dem
Manne stirbt, die dos an die Kinder fällt; 3. dass wenn die kinderlose
Frau vor dem Manne stirbt, die dos dem letzteren bleibt; und endlich
4. dass die den Mann überlebende kinderlose Frau die dos zu Niessbrauch -
erhält und bei ihrem Tode den Verwandten des Mannes zurücklässt. ¬
Nach allem dem kann es sich kaum um eine Mobiliardos
handeln, sondern wird eine Liegenschaft gemeint sein. Und nun
dürfte sich vielleicht der Schluss ergeben, dass an die altgermanische
Mobiliardos, welche den gesetzlichen Antheil der Frau am Fahrnisvermögen ¬
darstellte und in der Gestalt der Gerade auch fernerhin
diesen Charakter behielt, mit der Entstehung des Grundeigenthums
auch eine Immobiliardos sich anschloss, welche der Frau einen gehörigen ¬
Witwensitz sicherte, und unter der dos der lex Sax. ausschliesslich ¬
verstanden ist. Und zwar wurde diese Immobiliardos nicht in der
Gestalt reiner Leibzucht, sondern durch Eigenthumszuwendung bestellt;
sonst könnte es nicht von ihr heissen, sie solle bei Vorabsterben der
Frau vor dem Manne an diesen zurückkehren (revertatur ad dantem), ¬
und ebensowenig, sie solle bei Vorabsterben der Frau den Kindern -
gehören. Die Frau ist Eigenthümerin schon während der Ehe,
wenn auch unter dem Vorbehalt des Rückfalls der Liegenschaft an
den Mann bei kinderlosem Vorabsterben seiner Ehegattin, wie ja
ein solches unter Rückfallsvorbehalt gestelltes Eigenthum vielfach in
ehelichen Verhältnissen erwähnt wird, z. B. lex Wisig. III 1, 5:
liberam habeat licentiam facere quod voluerit (uxor), aut si intestata
decesserit, ad maritum aut ad proximos mariti heredes donatio
redeat?. Es ist eine noch ungelenke und wenn man will juristisch
mangelhaft ausgedrückte Form des Gemeinschafts- und Verfangenschaftsgedankens, ¬
der anderwärts in der Formel: man gebe das Gut
der Frau zu Leibgedinge und den Kindern zu Erbe, zur Erscheinung
gebracht worden ist.
Hieran kann nun vielleicht die Erklärung des im Ssp fast nur
als Antiquität erwähnten Instituts der Ursal angeknüpft werden.
Ursal ist Hingabe einer Liegenschaft zu Eigenthum (v. Martitz
S 183). Im Ssp ist sie durch die Leibzucht schon völlig in den
Hintergrund gedrängt. Ist es nach dem bisher Besprochenen zu gewagt, ¬
wenn wir sagen, die dos der lex Sax. sei die Ursal des Ssp?
Es scheint mir gar nicht unmöglich, dass die im altgermanischen
Eberecht liegenden und in den meisten Volksrechten weiter ent2 ¬
Etwas ähnliches die später in § 144 zu erwähnende Luzerner Urk. von 1313.