Volltext : ¬Der gemeine Deutsche und Schleswig-Holsteinische Civilprozeß (2)

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Rechtsmittel  der  Appellation.  §  128.
und  darnach  die  Appellationssumme  auf  Funfzig
gehalten,
Mark  27)  fixirt.
C.  In  den  übrigen  Districten  und  Gegenstanden,  die  der
L.  G.  O.  unterworfen  sind,  also  namentlich  bei  den  Appellationen ¬
  an  das  Landgericht,  beträgt  die  Appellationssumme,  nach
lib.  III.  tit.  1.  §  1.  ebend.  Funfzig  Gulden  Lübscher  Wehrung,
welche  die  Praxis  zu  25  Rthlr.  oder  75  Mark  berechnet.
D.  In  dem  gesammten  vormals  Großfürstlichen  Landestheile -
  beträgt  die  Appellationssumme  100  Rthlr.  Diese
Vorschrift  28)  der  Verordnung  vom  26sten  April  1765  galt  aber
ursprünglich  nicht  für  Norderdithmarschen,  wo  sie  die  frühere
Appellationssumme  von  100  Mark  bestehen  ließ.  Die  Justizverordnung ¬
  vom  6.  Nov.  1782  §  22.  hat  aber  mittelst  Erhöhung
auf  100  Rthlr.  die  Appellationssumme  gleichgestellt.
E.  In  Süderdithmarschen  beträgt  die  Appellationssumme
60  Mark  nach  der  Verordnung  29)  vom  30.  Juli  1745.  §  2.
F.  Im  Plönschen  Antheil  100  Mark  und  darüber,  nach  der
Verordnung  vom  27.  August  1762.
G.  Im  Schauenburgischen  Antheil  ist  die  Appellationssumme
bei  der  Appellation  von  dem  Landgericht  an  das  Göding  in  der
Schauenb.  H.  G.  O.  Thl.  V.  Tit.  6.  §  5.  30)  auf  50  Mark
bei  der  Appellation  an  das  „Hofgericht"  oder  „Oberappellationsgericht", ¬
  d.  h.  jetzt  an  das  Obergericht,  ebend.  Th.  III.  Tit.  2.
§  2.  und  Thl.  V.  Tit.  4.  *2)  auf  funfzig  Reichsthaler
festgestellt.
2?)  Dieß  war  die  Appellationssumme  bei  dem  Recurs  an  das  Vierstädtegericht. =
  Die  Appellationssumme  bei  der  Appellation  von  diesem  Gericht ¬
  betrug  nach  L.  G.  O.  IV.  Tit.  6.  §  2.  200  Mark.
28
Vgl.  Schlesw.=Holst.  Anz.  Jahrg.  1837.  S.  55.
29)  „Wegen  Abstellung  einiger  in  dem  Justizwesen  der  Landschaft  Süderdithmarschen =
  bemerkten  Mängel  und  Mißbräuche"  im  C.  C.  H.  Thl.
II.  S.  728.
30)  Constitution  vom  27.  Juni  1699.
3)  Constitution  vom  20.  Nov.  1694.
21  *
            
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