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Rechtsmittel der Appellation. § 128.
und darnach die Appellationssumme auf Funfzig
gehalten,
Mark 27) fixirt.
C. In den übrigen Districten und Gegenstanden, die der
L. G. O. unterworfen sind, also namentlich bei den Appellationen ¬
an das Landgericht, beträgt die Appellationssumme, nach
lib. III. tit. 1. § 1. ebend. Funfzig Gulden Lübscher Wehrung,
welche die Praxis zu 25 Rthlr. oder 75 Mark berechnet.
D. In dem gesammten vormals Großfürstlichen Landestheile -
beträgt die Appellationssumme 100 Rthlr. Diese
Vorschrift 28) der Verordnung vom 26sten April 1765 galt aber
ursprünglich nicht für Norderdithmarschen, wo sie die frühere
Appellationssumme von 100 Mark bestehen ließ. Die Justizverordnung ¬
vom 6. Nov. 1782 § 22. hat aber mittelst Erhöhung
auf 100 Rthlr. die Appellationssumme gleichgestellt.
E. In Süderdithmarschen beträgt die Appellationssumme
60 Mark nach der Verordnung 29) vom 30. Juli 1745. § 2.
F. Im Plönschen Antheil 100 Mark und darüber, nach der
Verordnung vom 27. August 1762.
G. Im Schauenburgischen Antheil ist die Appellationssumme
bei der Appellation von dem Landgericht an das Göding in der
Schauenb. H. G. O. Thl. V. Tit. 6. § 5. 30) auf 50 Mark
bei der Appellation an das „Hofgericht" oder „Oberappellationsgericht", ¬
d. h. jetzt an das Obergericht, ebend. Th. III. Tit. 2.
§ 2. und Thl. V. Tit. 4. *2) auf funfzig Reichsthaler
festgestellt.
2?) Dieß war die Appellationssumme bei dem Recurs an das Vierstädtegericht. =
Die Appellationssumme bei der Appellation von diesem Gericht ¬
betrug nach L. G. O. IV. Tit. 6. § 2. 200 Mark.
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Vgl. Schlesw.=Holst. Anz. Jahrg. 1837. S. 55.
29) „Wegen Abstellung einiger in dem Justizwesen der Landschaft Süderdithmarschen =
bemerkten Mängel und Mißbräuche" im C. C. H. Thl.
II. S. 728.
30) Constitution vom 27. Juni 1699.
3) Constitution vom 20. Nov. 1694.
21 *