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bald jenes staͤrbe, und unmuͤndige Kinder hinterließe*). ¬
Waͤren lauter unmuͤndige Enkel vorhanden,
so mochte es zweifelhaft seyn, ob nicht das
14te Jahr des juͤngsten von ihnen abzuwarten
ware, bis ein Handlohn koͤnne gefordert werden. ¬
Der Billigkeit moͤchte es wenigstens gemaͤß ¬
seyn, so lange zu warten.
§. 37.
Wenn die Eltern bey ihrem Absterben minderjaͤhrige ¬
Kinder hinterlassen, so entsteht, so
bald das juͤngste Kind 14 Jahre alt ist, die
Frage: welchem das Gut zugeschrieben werden
muß? Bey Bauernguͤtern, welche bezimmert
sind, geschieht es oͤfters im Nuͤrnbergischen,
daß der juͤngste Sohn, und in Ermangelung
der Soͤhne, die juͤngste Tochter, das vaͤterliche
Erbgut vor den uͤbrigen Geschwistern bekommt.
i nun dieses Kind so jung/ daß der Eigenherr, ¬
ohne Nachtheil des Guts, es nicht wohl
annehmen kann, oder hat der juͤngste Sohn ein
Handwerk erlernt, welches er auf dem Gut
nicht treiben kann, oder ist er uͤberhaupt nicht
zur Landwirthschaft tuͤchtig, und findet es besser
fuͤr sich, das Gut nicht anzunehmen, so wird
ihm fuͤr den Abstand oder Einsitz etwas an
Geld
*) Beylage DD.