Objekt : Siebenkees, Johann Christian: Vom Handlohn der Erbgüter, besonders nach nürnbergischen Rechten

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bald  jenes  staͤrbe,  und  unmuͤndige  Kinder  hinterließe*). ¬

Waͤren  lauter  unmuͤndige  Enkel  vorhanden,
so  mochte  es  zweifelhaft  seyn,  ob  nicht  das
14te  Jahr  des  juͤngsten  von  ihnen  abzuwarten
ware,  bis  ein  Handlohn  koͤnne  gefordert  werden. ¬
  Der  Billigkeit  moͤchte  es  wenigstens  gemaͤß ¬
  seyn,  so  lange  zu  warten.
§.  37.
Wenn  die  Eltern  bey  ihrem  Absterben  minderjaͤhrige ¬
  Kinder  hinterlassen,  so  entsteht,  so
bald  das  juͤngste  Kind  14  Jahre  alt  ist,  die
Frage:  welchem  das  Gut  zugeschrieben  werden
muß?  Bey  Bauernguͤtern,  welche  bezimmert
sind,  geschieht  es  oͤfters  im  Nuͤrnbergischen,
daß  der  juͤngste  Sohn,  und  in  Ermangelung
der  Soͤhne,  die  juͤngste  Tochter,  das  vaͤterliche
Erbgut  vor  den  uͤbrigen  Geschwistern  bekommt.
i  nun  dieses  Kind  so  jung/  daß  der  Eigenherr, ¬
  ohne  Nachtheil  des  Guts,  es  nicht  wohl
annehmen  kann,  oder  hat  der  juͤngste  Sohn  ein
Handwerk  erlernt,  welches  er  auf  dem  Gut
nicht  treiben  kann,  oder  ist  er  uͤberhaupt  nicht
zur  Landwirthschaft  tuͤchtig,  und  findet  es  besser
fuͤr  sich,  das  Gut  nicht  anzunehmen,  so  wird
ihm  fuͤr  den  Abstand  oder  Einsitz  etwas  an
Geld
*)  Beylage  DD.
            
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