Cap. I. Von Sachen überh. u. deren Eintheilung. 21
durch die Willkuͤhr des Besitzers oder nach der gemeinen Vorstellungsweise ¬
ein Ganzes bilden, als: eine Heerde, eine Bibliothek, ¬
ein Kramladen (taberna), das Inventarium eines
Landguts u. dergl. m.*). Indessen beruht es auf Begriffsverwechslungen ¬
und fuͤhrt zu practischen Irrthüͤmern, wenn
man, wie gemeinhin geschieht, diesen Gegensatz durch juristische ¬
Unterscheidungsmerkmale besonders wichtig zu machen
sucht. Zuvorderst ist der juristische Character aller vorzugsweise ¬
se g universitates rerum darin gleich, daß sie ein ideelles
Ganze bilden, welches bei allem Wechsel der einzelnen Objecte,
so wie bei jeder Werthsveränderung rechtlich dasselbe bleibt" a):
knuͤpft sich daher das Recht nur an die Objecte selbst, welche
etwa als ein Ganzes von Dingen bezeichnet werden, so fehlt
das wesentliche Merkmal eines eigentlichen Begriffsganzen?).
Jedoch gelten nicht alle auf universitates rerum sich beziehenden ¬
Rechtsvorschriften für jedes Begriffsganze, oder auch nur
für alle zu derselben Hauptgattung gehörenden"), obgleich auch
hier eine analogische Anwendung nicht gerade ausgeschlossen ist
s. Note 16.). Es ist aber auch nicht zu übersehen, daß Privatwillkühr ¬
großen Einfluß nicht nur darauf hat, was zu einem
Begriffsganzen gehoͤren solle, sondern auch auf die Frage: ob
ein Collectivganzes überhaupt als wahre universitas zu beHiernächst ¬
bemerke man: 1) als
trachten sei, oder nicht"
ideelles Ganze erscheint ein Rechtsobject immer, wenn das,
was sich zur Zeit der Geltendmachung des Rechts in der Masse
befindet, in Anspruch genommen werden kann, so daß jedenfalls =
eine Vermehrung der universitas dem Berechtigten zu
Statten kommt"); ob auch eine Verminderung ihm schade,
oder ob derselbe nicht vielmehr einen Anspruch an die aus der
Masse herausgegangenen Sachen behaͤlt, so wie uͤberhaupt:
ob und inwiefern bei einem Wechsel der Dinge das Hinzugekommene ¬
an die Stelle des Herausgegangenen als eigentliches
Furrogat trete? ist nach Verschiedenheit der einzelnen Begriffsganzen ¬
und nach den factischen Verhältnissen verschieden
2) Wer ein Recht auf eine universitas rezu ¬
bestimmen").
rum erhalten hat, behaͤlt dies in der Regel, wenngleich die einzelnen ¬
Bestandtheile sich inzwischen so vermindert haben, daß
der Begriff einer universitas darauf nicht mehr anwendbar