Metadaten : Lehrbuch des Pandekten-Rechts (2)

Cap.  I.  Von  Sachen  überh.  u.  deren  Eintheilung.  21
durch  die  Willkuͤhr  des  Besitzers  oder  nach  der  gemeinen  Vorstellungsweise ¬
  ein  Ganzes  bilden,  als:  eine  Heerde,  eine  Bibliothek, ¬
  ein  Kramladen  (taberna),  das  Inventarium  eines
Landguts  u.  dergl.  m.*).  Indessen  beruht  es  auf  Begriffsverwechslungen ¬
  und  fuͤhrt  zu  practischen  Irrthüͤmern,  wenn
man,  wie  gemeinhin  geschieht,  diesen  Gegensatz  durch  juristische ¬
  Unterscheidungsmerkmale  besonders  wichtig  zu  machen
sucht.  Zuvorderst  ist  der  juristische  Character  aller  vorzugsweise ¬
  se  g  universitates  rerum  darin  gleich,  daß  sie  ein  ideelles
Ganze  bilden,  welches  bei  allem  Wechsel  der  einzelnen  Objecte,
so  wie  bei  jeder  Werthsveränderung  rechtlich  dasselbe  bleibt"  a):
knuͤpft  sich  daher  das  Recht  nur  an  die  Objecte  selbst,  welche
etwa  als  ein  Ganzes  von  Dingen  bezeichnet  werden,  so  fehlt
das  wesentliche  Merkmal  eines  eigentlichen  Begriffsganzen?).
Jedoch  gelten  nicht  alle  auf  universitates  rerum  sich  beziehenden ¬
  Rechtsvorschriften  für  jedes  Begriffsganze,  oder  auch  nur
für  alle  zu  derselben  Hauptgattung  gehörenden"),  obgleich  auch
hier  eine  analogische  Anwendung  nicht  gerade  ausgeschlossen  ist
s.  Note  16.).  Es  ist  aber  auch  nicht  zu  übersehen,  daß  Privatwillkühr ¬
  großen  Einfluß  nicht  nur  darauf  hat,  was  zu  einem
Begriffsganzen  gehoͤren  solle,  sondern  auch  auf  die  Frage:  ob
ein  Collectivganzes  überhaupt  als  wahre  universitas  zu  beHiernächst ¬
  bemerke  man:  1)  als
trachten  sei,  oder  nicht"
ideelles  Ganze  erscheint  ein  Rechtsobject  immer,  wenn  das,
was  sich  zur  Zeit  der  Geltendmachung  des  Rechts  in  der  Masse
befindet,  in  Anspruch  genommen  werden  kann,  so  daß  jedenfalls =
  eine  Vermehrung  der  universitas  dem  Berechtigten  zu
Statten  kommt");  ob  auch  eine  Verminderung  ihm  schade,
oder  ob  derselbe  nicht  vielmehr  einen  Anspruch  an  die  aus  der
Masse  herausgegangenen  Sachen  behaͤlt,  so  wie  uͤberhaupt:
ob  und  inwiefern  bei  einem  Wechsel  der  Dinge  das  Hinzugekommene ¬
  an  die  Stelle  des  Herausgegangenen  als  eigentliches
Furrogat  trete?  ist  nach  Verschiedenheit  der  einzelnen  Begriffsganzen ¬
  und  nach  den  factischen  Verhältnissen  verschieden
2)  Wer  ein  Recht  auf  eine  universitas  rezu ¬
  bestimmen").
rum  erhalten  hat,  behaͤlt  dies  in  der  Regel,  wenngleich  die  einzelnen ¬
  Bestandtheile  sich  inzwischen  so  vermindert  haben,  daß
der  Begriff  einer  universitas  darauf  nicht  mehr  anwendbar
            
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