Volltext : Treitschke, Georg Carl: ¬Der Kaufcontract in besonderer Beziehung auf den Waarenhandel nach römischem Rechte und den wichtigsten neueren Gesetzgebungen

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gemeint  sein.  Eben  so  wenig  liegt  ein  besseres  Gebot  vor,
wenn  ein  Andrer  zwar  mehr  geben,  dabei  aber  noch  andere
Waaren,  außer  der  verkauften,  für  dieselbe  Summe  mit
kaufen  will,  die  nicht  weniger  werth  sind,  als  der  Unterschied ¬
  des  Kaufpreises*),  gesetzt  auch,  dem  Verkäufer  wäre
etwa  wegen  anderer  Ursachen  besonders  daran  gelegen,  dieser ¬
  Waaren  sich  zu  entledigen.  Denn  an  solche  subjective
Rücksichten  des  Verkäufers  kann  der  Käufer  bei  Bewilligung
des  allgemeinen  Vorbehalts  nicht  gedacht  haben;  sie  müssen
also,  um  geltend  gemacht  werden  zu  können,  zum  Gegenstand ¬
  eines  besondern  ausdrücklichen  Vorbehalts  gemacht
sein.  Der  sonach  ganz  vernünftigen  Ansicht  des  Pomponius ¬
  in  fr.  15.  §.  1.  cit.  scheint  Javolenus1)  widersprechen ¬
  und  alles  darauf  setzen  zu  wollen,  ob  der  Verkäufer ¬
  dabei  redlich  zu  Werke  gegangen  sei.  Danach  müßte
also  im  angenommenen  Falle  der  Käufer  die  Waare  dennoch
fahren  lassen,  wenn  er  nicht  beweisen  könnte,  daß  der  Verkäufer ¬
  dolo  malo  gehandelt,  d.  h.  daß  er  den  gleichen  oder
höheren  Werth  der  hinzuzugebenden  Waare  wohl  gekannt
habe,  oder  doch,  wenn  der  Verkäufer  bewiese,  daß  er  ein
besonderes  Interesse  habe,  die  dazu  zu  schlagenden  Waaren
zu  verkaufen.  Dies  dürfte  aber  kaum  zu  billigen  sein.
Daß  der  Begriff  des  besseren  Gebotes  damit  nicht  vereinbar
sei,  wenn  der  zweite  Kauf  sub  addictione  in  diem  geschehen
soll,  war  die  Meinung  des  Sabinus,  die  aber,  sobald
nur  der  zweite  Käufer  seinerseits  ebenfalls  fest  gebunden
wird,  offenbar  unrichtig  ist;  denn  ein  Vorbehalt  zum  Vortheil ¬
  des  Verkäufers  kann  doch  unmöglich  jenen  Begriff
aufheben.  Daher  wird  auch  jene  Meinung  von  Ulpian
10)  fr.  15.  §.  1.  D.  de  in  diem  addict.  18.  2.
11)  fr.  19.  D.  eod.
12)  fr.  11.  pr.  eod.
            
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