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gemeint sein. Eben so wenig liegt ein besseres Gebot vor,
wenn ein Andrer zwar mehr geben, dabei aber noch andere
Waaren, außer der verkauften, für dieselbe Summe mit
kaufen will, die nicht weniger werth sind, als der Unterschied ¬
des Kaufpreises*), gesetzt auch, dem Verkäufer wäre
etwa wegen anderer Ursachen besonders daran gelegen, dieser ¬
Waaren sich zu entledigen. Denn an solche subjective
Rücksichten des Verkäufers kann der Käufer bei Bewilligung
des allgemeinen Vorbehalts nicht gedacht haben; sie müssen
also, um geltend gemacht werden zu können, zum Gegenstand ¬
eines besondern ausdrücklichen Vorbehalts gemacht
sein. Der sonach ganz vernünftigen Ansicht des Pomponius ¬
in fr. 15. §. 1. cit. scheint Javolenus1) widersprechen ¬
und alles darauf setzen zu wollen, ob der Verkäufer ¬
dabei redlich zu Werke gegangen sei. Danach müßte
also im angenommenen Falle der Käufer die Waare dennoch
fahren lassen, wenn er nicht beweisen könnte, daß der Verkäufer ¬
dolo malo gehandelt, d. h. daß er den gleichen oder
höheren Werth der hinzuzugebenden Waare wohl gekannt
habe, oder doch, wenn der Verkäufer bewiese, daß er ein
besonderes Interesse habe, die dazu zu schlagenden Waaren
zu verkaufen. Dies dürfte aber kaum zu billigen sein.
Daß der Begriff des besseren Gebotes damit nicht vereinbar
sei, wenn der zweite Kauf sub addictione in diem geschehen
soll, war die Meinung des Sabinus, die aber, sobald
nur der zweite Käufer seinerseits ebenfalls fest gebunden
wird, offenbar unrichtig ist; denn ein Vorbehalt zum Vortheil ¬
des Verkäufers kann doch unmöglich jenen Begriff
aufheben. Daher wird auch jene Meinung von Ulpian
10) fr. 15. §. 1. D. de in diem addict. 18. 2.
11) fr. 19. D. eod.
12) fr. 11. pr. eod.