I. Entwurf einer Pflegschaftsordnung. 7
Lert werden, welches sich hauptsächlich in diesem Falle dahin
zu bemessen hat, ob nach den besonder» Verhältnissen jeder
einzeln Pflegschaft die Beförderung des pflegschastlichen
Interesse bezwecket worden sei.
B. -r
Anordnung des Pflegers.
§. 8.
Jene obrigkeitliche Behörde, unter welcher das zuletzt
gelebte der Ältern seinen persönlichen Gerichtsstand gehabt
hatte, ist verpflichtet, die Pflegschaft anzuordnen.
§.9.
Hiebei soll vordersamst wegen Auswahl der Person,
welche äls Pfleger bestellt werden soll, der Beirath von den
nächsten Verwandten der zur Pflege befohlen werden sollen-
den aögefordert werden; jedoch sind nur die Verwandten
der ehelich Erzeugten gehalten, ihren Beirath zu ertheilen.
§. IO.
Bei der Pflegerbestellung für außer der Ehe erzeugte
Kinder ertheilen die Waisenrichter ihren Beirath.
§.. ii-
Wenn aber die Grosvater, sowohl väterlicher als müt-
terlicher SeitS der ehelich Erzeugten noch leben, so gehört;
solchen die Pflegschaft.
§. 12.
Ist von dem zuletzt Verstorbenen der Ältern wegen An-
ordnung der Pflegschaft eine besondere Verfügung getroffen
worden, und wird solche nach vordersamster amtlicher Prü-
fung für zweckmäßig und rechtsbestehend befunden; so ver-
bleibt es dabei.