§ 1. Geschichtliche Grundlagen.
11
der gemeinrechtlichen auch die Beachtung der partikularrechtlichen
Prozessliteratur. Sie hat, besonders seitdem sich im Lauf des achtzehnten ¬
Jahrhunderts das System des s. g. gemeinen deutschen Prozesses ¬
allmählich festsetzt, nicht unbedeutende Arbeiten zu Tage gefördert, ¬
die sowohl dann, wenn sie den dargestellten Partikularprozess
nur als eine besondere Erscheinungsform des gemeinen auffassen und
behandeln, als auch dann, wenn diess nicht geschieht, jedenfalls um
des Gegensatzes willen von Interesse sind. Hierher gehören die Darstellungen ¬
des reichskammergerichtlichen, reichshofräthlichen, Sächsischen, ¬
Hannoverschen, Oesterreichischen, Preussischen, SchleswigHolsteinischen, -
Meklenburgischen, Bayerischen, Württembergischen
u. s. w. Partikularprozessrechts6).
IV. Die Versuche, den gemeinen deutschen Civilprozess zu verbessern, ¬
und den fortgeschrittenen Anforderungen der Zeit entsprechend
umzugestalten, beginnen bereits gegen Ende des achtzehnten Jahrhunderts, ¬
und zwar den politischen Zuständen Deutschlands entsprechend ¬
auf dem Wege der Partikulargesetzgebung. Wie schon
oben berührt, versucht man in Preussen den Civilprozess auf ganz
abweichender Grundlage durch Einführung des s. g. Instruktionsprinzips ¬
neu zu construiren, und wenn gleich im Lauf des neunzehnten
Jahrhunderts eine Annäherung zu dem verlassenen Verhandlungsprinzip
des gemeinen Prozesses stattfindet, so behält doch der Prozess der
alten Preussischen Provinzen bis zur Gegenwart eine entschiedene
Sonderstellung. Die Reformversuche der übrigen deutschen Staaten
bewegen sich anfangs auf dem Boden des gemeinen Prozesses; allmählich ¬
wird aber immer lauter die Forderung durch Wiederherstellung ¬
der durch den Einfluss des romanischen Prozessrechts und der
ungünstigen politischen Entwicklung verkümmerten Oeffentlichkeit
und Mündlichkeit einen rascheren und befriedigenderen Gang der
Rechtspflege herbeizuführen. Diese Bestrebungen erhalten einen neuen
mächtigen Impuls durch die politische Bewegung des Jahres 1848.
welcher zugleich die Richtung näher bestimmt, in der das Heil zu
suchen sei, nämlich im Vorbild Frankreichs. Dabei wirkt der Umstand ¬
mit, dass von der Napoleonischen Zeit her in den linksrheini6) ¬
Als Hülfsmittel für die Ermitteder ¬
populären Literatur des römisch-calung ¬
der Quellen des neueren deutschen
nonischen Rechts in Deutschland 1867
Prozesses seit der Rezeption dient der
S. 197 ff. als in seiner Geschichte der
zweite Band der Geschichte der deutdeutschen ¬
Rechtswissenschaft Abth.
schen Rechtsquellen von Stobbe 1864.
(1880) S. 478 ff., Abth. 2 (1884) S. 94 ff.
sodann namentlich die Arbeiten von
und sonst.
Stintzing, sowohl in seiner Geschichte