Objekt : Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts (1)

§  1.  Geschichtliche  Grundlagen.
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der  gemeinrechtlichen  auch  die  Beachtung  der  partikularrechtlichen
Prozessliteratur.  Sie  hat,  besonders  seitdem  sich  im  Lauf  des  achtzehnten ¬
  Jahrhunderts  das  System  des  s.  g.  gemeinen  deutschen  Prozesses ¬
  allmählich  festsetzt,  nicht  unbedeutende  Arbeiten  zu  Tage  gefördert, ¬
  die  sowohl  dann,  wenn  sie  den  dargestellten  Partikularprozess
nur  als  eine  besondere  Erscheinungsform  des  gemeinen  auffassen  und
behandeln,  als  auch  dann,  wenn  diess  nicht  geschieht,  jedenfalls  um
des  Gegensatzes  willen  von  Interesse  sind.  Hierher  gehören  die  Darstellungen ¬
  des  reichskammergerichtlichen,  reichshofräthlichen,  Sächsischen, ¬
  Hannoverschen,  Oesterreichischen,  Preussischen,  SchleswigHolsteinischen, -
  Meklenburgischen,  Bayerischen,  Württembergischen
u.  s.  w.  Partikularprozessrechts6).
IV.  Die  Versuche,  den  gemeinen  deutschen  Civilprozess  zu  verbessern, ¬
  und  den  fortgeschrittenen  Anforderungen  der  Zeit  entsprechend
umzugestalten,  beginnen  bereits  gegen  Ende  des  achtzehnten  Jahrhunderts, ¬
  und  zwar  den  politischen  Zuständen  Deutschlands  entsprechend ¬
  auf  dem  Wege  der  Partikulargesetzgebung.  Wie  schon
oben  berührt,  versucht  man  in  Preussen  den  Civilprozess  auf  ganz
abweichender  Grundlage  durch  Einführung  des  s.  g.  Instruktionsprinzips ¬
  neu  zu  construiren,  und  wenn  gleich  im  Lauf  des  neunzehnten
Jahrhunderts  eine  Annäherung  zu  dem  verlassenen  Verhandlungsprinzip
des  gemeinen  Prozesses  stattfindet,  so  behält  doch  der  Prozess  der
alten  Preussischen  Provinzen  bis  zur  Gegenwart  eine  entschiedene
Sonderstellung.  Die  Reformversuche  der  übrigen  deutschen  Staaten
bewegen  sich  anfangs  auf  dem  Boden  des  gemeinen  Prozesses;  allmählich ¬
  wird  aber  immer  lauter  die  Forderung  durch  Wiederherstellung ¬
  der  durch  den  Einfluss  des  romanischen  Prozessrechts  und  der
ungünstigen  politischen  Entwicklung  verkümmerten  Oeffentlichkeit
und  Mündlichkeit  einen  rascheren  und  befriedigenderen  Gang  der
Rechtspflege  herbeizuführen.  Diese  Bestrebungen  erhalten  einen  neuen
mächtigen  Impuls  durch  die  politische  Bewegung  des  Jahres  1848.
welcher  zugleich  die  Richtung  näher  bestimmt,  in  der  das  Heil  zu
suchen  sei,  nämlich  im  Vorbild  Frankreichs.  Dabei  wirkt  der  Umstand ¬
  mit,  dass  von  der  Napoleonischen  Zeit  her  in  den  linksrheini6) ¬
  Als  Hülfsmittel  für  die  Ermitteder ¬
  populären  Literatur  des  römisch-calung ¬
  der  Quellen  des  neueren  deutschen
nonischen  Rechts  in  Deutschland  1867
Prozesses  seit  der  Rezeption  dient  der
S.  197  ff.  als  in  seiner  Geschichte  der
zweite  Band  der  Geschichte  der  deutdeutschen ¬
  Rechtswissenschaft  Abth.
schen  Rechtsquellen  von  Stobbe  1864.
(1880)  S.  478  ff.,  Abth.  2  (1884)  S.  94  ff.
sodann  namentlich  die  Arbeiten  von
und  sonst.
Stintzing,  sowohl  in  seiner  Geschichte
            
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