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Parteien werden größere Anforderungen gestellt und in ihre Handlungen ¬
mehr Rechtswirksamkeit hineingelegt (worauf Klein a. a.
O. mit Recht aufmerksam macht). Das ausdrückliche Zugeben
wirkt beispielsweise nach § 263 der C. P. O. ähnlich einem
Anerkennungsvertrage. Wer im Rechtsleben einseitig ein Recht
anspricht, pflegt es mangels Widerspruchs des Gegners doch noch
nicht zu erwerben oder wenigstens erst nach Ablauf gewisser Zeiträume ¬
unter der Form der Ersitzung. Wer sein Recht nicht ausübt, ¬
verliert es erst durch Verjährung. Im Prozesse heißt es
aber, alsbald seine Rechte wahren; das „Verschweigen"1) wirkt
hier sofort nach Art einer „momentanea praescriptio", ohne
damit diesen verkehrten Begriff wieder zur Geltung bringen zu
wollen (Windscheid, Pandekten VI. Aufl. § 105°). Hiermit ¬
wird dies eigentümliche Verhältnis denn auch ausdrücklich
von Planck (a. a. O. S. 281 und 431) und O. v. Bülow
(Arch. f. d. civ. Prax. LXII S. 7963 und 81) verglichen.
Durch diesen Einblick in die auf die Parteirechte außerhalb
wie innerhalb eines Rechtsstreites einwirkenden Kräfte gewinnt
man zugleich die Einsicht, daß die Gestaltung des Sachverhaltes
im Prozeßverfahren diesen um nichts „formeller" mache, als er
vorher war. Alle Grübeleien, ob etwas „formell" oder „materiell"
wahr sei, sind überhaupt gänzlich unfruchtbar!
Endlich fügt sich meine Ansicht auf das leichteste in die
wichtige Einteilung der Parteierklärungen in Wissens- und
*) XVI. Juristentag, Verhandlungen S. 37 (Bardeleben)
und Gutachten S. 57 (Eck); Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechts ¬
§. 68 III Nro. 2: „Wer gegen den Erwerb eines Rechts von seiten
eines anderen nicht innerhalb bestimmter Frist — trotz seines Wissens
gerichtlichen Widerspruch erhoben hat, kann ihn später nicht mehr erheben."
Kohler a. a. O. S. 362.