Inhaltsverzeichnis : Schneider, K.: Ueber richterliche Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts im Civilprozesse

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Parteien  werden  größere  Anforderungen  gestellt  und  in  ihre  Handlungen ¬
  mehr  Rechtswirksamkeit  hineingelegt  (worauf  Klein  a.  a.
O.  mit  Recht  aufmerksam  macht).  Das  ausdrückliche  Zugeben
wirkt  beispielsweise  nach  §  263  der  C.  P.  O.  ähnlich  einem
Anerkennungsvertrage.  Wer  im  Rechtsleben  einseitig  ein  Recht
anspricht,  pflegt  es  mangels  Widerspruchs  des  Gegners  doch  noch
nicht  zu  erwerben  oder  wenigstens  erst  nach  Ablauf  gewisser  Zeiträume ¬
  unter  der  Form  der  Ersitzung.  Wer  sein  Recht  nicht  ausübt, ¬
  verliert  es  erst  durch  Verjährung.  Im  Prozesse  heißt  es
aber,  alsbald  seine  Rechte  wahren;  das  „Verschweigen"1)  wirkt
hier  sofort  nach  Art  einer  „momentanea  praescriptio",  ohne
damit  diesen  verkehrten  Begriff  wieder  zur  Geltung  bringen  zu
wollen  (Windscheid,  Pandekten  VI.  Aufl.  §  105°).  Hiermit ¬
  wird  dies  eigentümliche  Verhältnis  denn  auch  ausdrücklich
von  Planck  (a.  a.  O.  S.  281  und  431)  und  O.  v.  Bülow
(Arch.  f.  d.  civ.  Prax.  LXII  S.  7963  und  81)  verglichen.
Durch  diesen  Einblick  in  die  auf  die  Parteirechte  außerhalb
wie  innerhalb  eines  Rechtsstreites  einwirkenden  Kräfte  gewinnt
man  zugleich  die  Einsicht,  daß  die  Gestaltung  des  Sachverhaltes
im  Prozeßverfahren  diesen  um  nichts  „formeller"  mache,  als  er
vorher  war.  Alle  Grübeleien,  ob  etwas  „formell"  oder  „materiell"
wahr  sei,  sind  überhaupt  gänzlich  unfruchtbar!
Endlich  fügt  sich  meine  Ansicht  auf  das  leichteste  in  die
wichtige  Einteilung  der  Parteierklärungen  in  Wissens-  und
*)  XVI.  Juristentag,  Verhandlungen  S.  37  (Bardeleben)
und  Gutachten  S.  57  (Eck);  Stobbe,  Handbuch  des  deutschen  Privatrechts ¬
  §.  68  III  Nro.  2:  „Wer  gegen  den  Erwerb  eines  Rechts  von  seiten
eines  anderen  nicht  innerhalb  bestimmter  Frist  —  trotz  seines  Wissens
gerichtlichen  Widerspruch  erhoben  hat,  kann  ihn  später  nicht  mehr  erheben."
Kohler  a.  a.  O.  S.  362.
            
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