Metadaten : Heinemann, Karl Wilhelm Anton: ¬Die Subhastation nach rationalen und politischen Grundsätzen, nach gemeinen deutschen Rechten und nach grossherzoglich-sächsischen Gesetzen im Zusammenhalte mit den königlich-sächsichen, preussischen und französichen Prozess-Ordnungen

—  206  §. -
  177.  erwähnt  und  beurtheilt.  Nach  dem  art.  709.
muss  der  Sachwalter  drei  Tage  nach  dem  erhaltenen
Zuschlage  den  eigentlichen  Steigerer  angeben,  sonst
wird  angenommen,  dals  er  für  eigne  Rechnung  geboten ¬
  habe.
)  Biener,  Sistema  processus  judiciarii,  §§.  224.  u.  225.
§.  243.  (zu  §.  122.)
Die  ausdrückliche  Bestimmung  der  SubhastationsOrdnung, ¬
  welche  auch  in  dem  §.  40.  der  preussischen
Prozess-Ordnung  a.  a.  O.  enthalten  ist,  dass  die  Bieter
sich  auf  die  vorausgesetzten  Bedingungen  dentlich  erklären ¬
  sollen,  ist  nicht  für  alle,  ja  wohl  für  die  wenigern ¬
  Fälle  praktisch,  und  insbesondere  für  diejenigen ¬
  am  wenigsten,  wo  eine  grosse  Konkurrenz  von  Kaufliebhabern -
  vorhanden  ist,  und  eine  grosse  Zahl  einzelner ¬
  Grundstücke  zum  Verkaufe  ausgeboten  werden
soll.  Der  gegebene  Fall  macht  es  dann  nöthig,  die
Bedingungen  beim  Beginnen  der  Versteigerung  vorzulesen ¬
  und  zu  erklären,  und  dann  erfolgen  die  Gebote
oft  so  rasch  hinter  einander,  dass  der  fertigste  Schreiber ¬
  sie  nicht  alle  anmerken  kann.  Ein  für  das  Interesse ¬
  der  Betheiligten  vorsorgliches  Gericht  wird  dann
den  Eifer  der  Kauflustigen  nicht  hemmen  wollen,  um
nur  die  Gebühr  der  Niederschriften  zu  erhöhen  (*).
*)  In  der,  der  Subhastations  -Ordnung  nachgefolgten  GebührenTaxe ¬
  kömmt  unter  andern  der  Satz  vor:
3  Gr.  für  ein  mündlich  gethanes  Gebot  zu  registriren."
welches  man  dahin  auslegen  will,  dass  diese  Gebühr  für
jedes  Gebot,  das  in  oder  aufser  dem  Termine  gethan
wird,  gerechnet  werden  könne.
§.  244.  (zu  §.  123.
Die  hier  gesperrt  gedruckten  Worte  wird  jedes,
            
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