— 206 §. -
177. erwähnt und beurtheilt. Nach dem art. 709.
muss der Sachwalter drei Tage nach dem erhaltenen
Zuschlage den eigentlichen Steigerer angeben, sonst
wird angenommen, dals er für eigne Rechnung geboten ¬
habe.
) Biener, Sistema processus judiciarii, §§. 224. u. 225.
§. 243. (zu §. 122.)
Die ausdrückliche Bestimmung der SubhastationsOrdnung, ¬
welche auch in dem §. 40. der preussischen
Prozess-Ordnung a. a. O. enthalten ist, dass die Bieter
sich auf die vorausgesetzten Bedingungen dentlich erklären ¬
sollen, ist nicht für alle, ja wohl für die wenigern ¬
Fälle praktisch, und insbesondere für diejenigen ¬
am wenigsten, wo eine grosse Konkurrenz von Kaufliebhabern -
vorhanden ist, und eine grosse Zahl einzelner ¬
Grundstücke zum Verkaufe ausgeboten werden
soll. Der gegebene Fall macht es dann nöthig, die
Bedingungen beim Beginnen der Versteigerung vorzulesen ¬
und zu erklären, und dann erfolgen die Gebote
oft so rasch hinter einander, dass der fertigste Schreiber ¬
sie nicht alle anmerken kann. Ein für das Interesse ¬
der Betheiligten vorsorgliches Gericht wird dann
den Eifer der Kauflustigen nicht hemmen wollen, um
nur die Gebühr der Niederschriften zu erhöhen (*).
*) In der, der Subhastations -Ordnung nachgefolgten GebührenTaxe ¬
kömmt unter andern der Satz vor:
3 Gr. für ein mündlich gethanes Gebot zu registriren."
welches man dahin auslegen will, dass diese Gebühr für
jedes Gebot, das in oder aufser dem Termine gethan
wird, gerechnet werden könne.
§. 244. (zu §. 123.
Die hier gesperrt gedruckten Worte wird jedes,