4. Abthlg.
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Nicht berührt wird von der Konkursordnung die Frage, ob
auch die der Zwangsvollstreckung nicht unterliegenden Sachen vom
Vermiether im Konkurse des Miethers in Anspruch genommen
werden können^). Denn diese Gegenstände gehören nach Z 1 K.-O.
nicht zur Konkursmasse und die K.-O. regelt, wie oben bemerkt,
nur das Verhältniß der Absonderungsberechtigten zu den Konkurs-
gläubigern, von einem Absonderungsrechte kann also begrifflich nur
in Bezug auf Gegenstände der Konkursmasse die Rede sein. Ob
und welche Rechte dem Gemeinschuldner gegenüber an den nicht zur
Masse gehörigen Gegenständen des § 715 C.-P.-O. bestehen,
richtet sich lediglich nach Landesrecht * * * * * 6 7).
Ebenso bestimmt es sich nur nach Landesrecht, ob, wenn der
Miether im Konkurse ist, fremde, nicht zur Konkursmasse
gehörige Sachen dem Vermiether neben den Sachen des Miethers
haften. Bon einem Absonderungsrechte an nicht zur Konkursmasse
gehörigen Gegenständen zu reden, ist, wie schon mehrfach hervor-
gehoben, begriffswidrig. In diesem und nur in diesem Sinne ist
der vielcitirte Ausspruch der Motive?) wahr.
Ganz anders verhält sich die Sache, sobald es sich um den
Konkurs oes Dritten handelt. Hier kommt ein wirkliches Ab-
sonderungsrecht des Vermieters in Frage (ekr. oben B Anm. 1),
und ob ein solches besteht, muß die Konkursordnung gemäß § 3
in der einen oder der anderen Weise entschieden haben. Sehen
wir zunächst von dem eigentümlichen Verhältniß zwischen Vermie-
ther, Miether und Aftermiether ab, so kann die Verneinung des Ab-
sonderungsrechtes nicht zweifelhaft sein. Nach gemeinem Rechte
Scherer das Rhein. Recht und die Reichsgesetzgebung S. 167, 189,
194, der auf Grund einer nur den historischen Zusammenhang be-
tonenden Bemerkung der Motive annimmt, für den Begriff der ein-
gebrachten Sachen sei nach wie vor im Gebiete des rhein. Rechts
das B. G.-B. maßgebend- vgl. dagegen mit Recht auch Sarwey zu
§ 41 Anm. 3 S. 364.
5) Die in tz 1 Abs. 3 K.-O. genannten Sachen gehören,
trotzdem sie der Zwangsvollstreckung nicht unterliegen, in die Kon-
kursmasse und fallen deshalb auch unter das Absonderungsrecht.
6) So mit Recht Cretschmar im Civil. Arch. Bd. 68 S. 456;
Gorius im Rh. Arch. Bd. 77. IV. S. 14. fg.- mit etwas anderer Mo-
tivirung: Sarwey zu § 41 Anm. 12- v. Völderndorff Bd. I. S. 443;
Stieglitz ^>. 288.
7) Mot. zu § 41. „Ein solcher Satz (nämlich daß dem Ver-
miether auch fremde Sachen hasten) findet in einer Konkursord-
nung nicht die richtige Stelle. Ob das Pfandrecht des Verpächters
und Vermiethers sich auch auf die nicht dem Gemeinschuldner, son-
dern einem Dritten gehörigen Sachen erstreckt, liegt außerhalb des
Konkursrechts und bestimmt sich lediglich nach bürgerlichem Recht."
Archiv 80. Bd. 5. Heft. Vierte Abtheilung. 3