260 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. §§ 194, 195.
Vorschr. des ersten und ebenso aber auch die des fünften Abschnitts des FGG. zur
Anwendung, da die letzteren schlechthin für die Tätigkeit des Nachlaßgerichts gelten.
Dagegen finden auf die diesen Gemeindebehörden übertragene Beurkundungs- und
Beglaubigungstätigkeit die Vorschr. der §§ 168 ff. nicht Anwendung, da sie nur von
„gerichtlichen" und „notariellen" Beurkundungen handeln und ihre Anwendbarkeit ¬
auf Beurkundungen anderer Behörden nirgends vorgeschrieben ist (Boschan,
ZBIFG. 5, 279 ff). Die Bemerkung der D. 93, daß für die in Abs. 1 bezeichneten
Behörden auch die Vorschr. des zehnten Abschnitts Anwendung finden (vgl. Anm. 2b
zu § 1), trifft also wohl nicht zu. — Über Notare als „Behörde" s. Anm. XI zu
§ 2 (s. hierüber aber auch Werner, PosMSchr. 4, 85 ff.).
2) Das Verfahren der Gemeindebehörden ist im Verordnungswege geregelt; s. zu
Art. 126 eb.
3) Nach Abs. 1 in Verb. mit § 2 G. würde, falls nach Landesges. andere als
gerichtliche Behörden zuständig sind, das Ersuchen um RH. nicht an die G., sondern
ausschließlich an die anderen Behörden zu richten und von diesen zu erledigen sein.
Dies soll, da die Behördenverfassung anderer Bundesstaaten den G. nicht überall bekannt ¬
ist, vermieden werden. Da nach Abs. 1 die Vorschrift des § 2 über die Rechtshilfe ¬
„auch für die anderen Behörden" gilt und Abs. 4 die Verpflichtung der Gerichte
zur Rechtshilfe aufrecht hält, so sind also sowohl die anderen Behörden unter sich
wie im Verhältnis zu den Gerichten zur Rechtshilfe berechtigt und verpflichtet, ebenso
aber auch die Gerichte. Die ersuchende Behörde hat die Wahl, ob sie z. B. in Baden
das Amtsgericht oder „das Notariat" ersuchen will, s. Anm. 4.
4) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor (so in Baden und im Reichsland
für die Verrichtungen des NachlaßG.), so kann das in einer Nachlaßsache um eine Bkdg.
ersuchte Amtsgericht diese auch nicht deshalb ablehnen, weil für die ersuchte Handlung
der Bkdg. lediglich die Notare zuständig seien, die ersuchte Handlung also den Gerichten
verboten sei. Dies wird durch Abs. 4 gerade ausgeschlossen. Die badischen und reichsländischen ¬
AG. können also nicht das Ersuchen eines preuß. NG. um Bkdg. des Beitritts ¬
eines Erben zur Auseinandersetzung ablehnen, wohl aber das Ersuchen des
preuß. Vormundschafts= oder RegisterG. um Vornahme einer Bkdg.; denn in
diesen beiden Fällen liegt nicht die Voraussetzung des Abs. 1 des § 194 vor, da die
bad. und reichsländ. AG. ganz ebenso wie die preuß. Amtsgerichte Vormundschaftsund ¬
RegG. sind (s. die Rspr. in Anm. IIIa zu § 2).
§ 195.
Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaats, in dem für die dem
Vormundschaftsgericht oder dem Nachlaßgericht obliegenden Verrichtungen
andere Behörden als die Amtsgerichte') zuständig sind, kann bestimmt
werden,2) daß die Abänderung einer Entscheidung einer solchen Behörde
bei dem Amtsgerichte nachzusuchen ist,3) in dessen Bezirke die Behörde
ihren Sitz hat. In diesem Falle finden auf das Verfahren die Vorschriften ¬
der §§ 20—25 entsprechende Anwendung.
Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Amtsgerichts
statt.
1) S. Anm. 1 zu § 194.
findet die Bschw. sofort an das LG. statt, so
2) Mangels solcher Bestimmung
hins. der Notare, s. zu Art. 23 PrG.