Inhaltsverzeichnis : Josef, Eugen: ¬Das Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 und das Preußische Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899

260  Gesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.  §§  194,  195.
Vorschr.  des  ersten  und  ebenso  aber  auch  die  des  fünften  Abschnitts  des  FGG.  zur
Anwendung,  da  die  letzteren  schlechthin  für  die  Tätigkeit  des  Nachlaßgerichts  gelten.
Dagegen  finden  auf  die  diesen  Gemeindebehörden  übertragene  Beurkundungs-  und
Beglaubigungstätigkeit  die  Vorschr.  der  §§  168  ff.  nicht  Anwendung,  da  sie  nur  von
„gerichtlichen"  und  „notariellen"  Beurkundungen  handeln  und  ihre  Anwendbarkeit ¬
  auf  Beurkundungen  anderer  Behörden  nirgends  vorgeschrieben  ist  (Boschan,
ZBIFG.  5,  279  ff).  Die  Bemerkung  der  D.  93,  daß  für  die  in  Abs.  1  bezeichneten
Behörden  auch  die  Vorschr.  des  zehnten  Abschnitts  Anwendung  finden  (vgl.  Anm.  2b
zu  §  1),  trifft  also  wohl  nicht  zu.  —  Über  Notare  als  „Behörde"  s.  Anm.  XI  zu
§  2  (s.  hierüber  aber  auch  Werner,  PosMSchr.  4,  85  ff.).
2)  Das  Verfahren  der  Gemeindebehörden  ist  im  Verordnungswege  geregelt;  s.  zu
Art.  126  eb.
3)  Nach  Abs.  1  in  Verb.  mit  §  2  G.  würde,  falls  nach  Landesges.  andere  als
gerichtliche  Behörden  zuständig  sind,  das  Ersuchen  um  RH.  nicht  an  die  G.,  sondern
ausschließlich  an  die  anderen  Behörden  zu  richten  und  von  diesen  zu  erledigen  sein.
Dies  soll,  da  die  Behördenverfassung  anderer  Bundesstaaten  den  G.  nicht  überall  bekannt ¬
  ist,  vermieden  werden.  Da  nach  Abs.  1  die  Vorschrift  des  §  2  über  die  Rechtshilfe ¬
  „auch  für  die  anderen  Behörden"  gilt  und  Abs.  4  die  Verpflichtung  der  Gerichte
zur  Rechtshilfe  aufrecht  hält,  so  sind  also  sowohl  die  anderen  Behörden  unter  sich
wie  im  Verhältnis  zu  den  Gerichten  zur  Rechtshilfe  berechtigt  und  verpflichtet,  ebenso
aber  auch  die  Gerichte.  Die  ersuchende  Behörde  hat  die  Wahl,  ob  sie  z.  B.  in  Baden
das  Amtsgericht  oder  „das  Notariat"  ersuchen  will,  s.  Anm.  4.
4)  Liegen  die  Voraussetzungen  des  Abs.  1  vor  (so  in  Baden  und  im  Reichsland
für  die  Verrichtungen  des  NachlaßG.),  so  kann  das  in  einer  Nachlaßsache  um  eine  Bkdg.
ersuchte  Amtsgericht  diese  auch  nicht  deshalb  ablehnen,  weil  für  die  ersuchte  Handlung
der  Bkdg.  lediglich  die  Notare  zuständig  seien,  die  ersuchte  Handlung  also  den  Gerichten
verboten  sei.  Dies  wird  durch  Abs.  4  gerade  ausgeschlossen.  Die  badischen  und  reichsländischen ¬
  AG.  können  also  nicht  das  Ersuchen  eines  preuß.  NG.  um  Bkdg.  des  Beitritts ¬
  eines  Erben  zur  Auseinandersetzung  ablehnen,  wohl  aber  das  Ersuchen  des
preuß.  Vormundschafts=  oder  RegisterG.  um  Vornahme  einer  Bkdg.;  denn  in
diesen  beiden  Fällen  liegt  nicht  die  Voraussetzung  des  Abs.  1  des  §  194  vor,  da  die
bad.  und  reichsländ.  AG.  ganz  ebenso  wie  die  preuß.  Amtsgerichte  Vormundschaftsund ¬
  RegG.  sind  (s.  die  Rspr.  in  Anm.  IIIa  zu  §  2).
§  195.
Durch  die  Gesetzgebung  eines  Bundesstaats,  in  dem  für  die  dem
Vormundschaftsgericht  oder  dem  Nachlaßgericht  obliegenden  Verrichtungen
andere  Behörden  als  die  Amtsgerichte')  zuständig  sind,  kann  bestimmt
werden,2)  daß  die  Abänderung  einer  Entscheidung  einer  solchen  Behörde
bei  dem  Amtsgerichte  nachzusuchen  ist,3)  in  dessen  Bezirke  die  Behörde
ihren  Sitz  hat.  In  diesem  Falle  finden  auf  das  Verfahren  die  Vorschriften ¬
  der  §§  20—25  entsprechende  Anwendung.
Die  Beschwerde  findet  gegen  die  Entscheidung  des  Amtsgerichts
statt.
1)  S.  Anm.  1  zu  §  194.
findet  die  Bschw.  sofort  an  das  LG.  statt,  so
2)  Mangels  solcher  Bestimmung
hins.  der  Notare,  s.  zu  Art.  23  PrG.
            
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