13.
Kirchenrecht
13.1.
Grauer, A., Das kathol. Ordenswesen nach bayer. Staatskirchenrecht
(F. Giese)
IV.
Kirchenrecht.
1. Anton Grauer, Dr. jur. et rer. pol, Das katholische Ordenswesen nach
bayerischem Staatskirchenrecht. Kempten 1910, Joses Kösel. I V und 133 S
Preis 2 Mk.
Die monographische Bearbeitung des katholischen Ordens-
Wesens nach dem Recht der einzelnen deutschen Gliedstaaten ist
die unerläßliche Vorbedingung für die uns zurzeit noch fehlende
erschöpfende systematische Gesamtdarstellung des Stoffes nach
dem gesamtdeutschen Staatskirchenrecht. Für die beiden größten
deutschen Gliedstaaten ist jene Voraussetzung erfüllt. Das katho-
lische Ordenswesen nach dem geltenden preußischen Staatskirchen-
recht darzustellen, war die Aufgabe einer Abhandlung, die ich
im Jahre 1908 in den „Annalen des Deutschen Reichs" (Nr. 3,
4, 5; S. 161—180, 278—307, 339—384) veröffentlicht habe.
Im Anschluß daran und in Anlehnung an die äußere Gliede-
rung jener Abhandlung behandelt der Verfasser der vorliegenden
Schrift die bürgerlichen und öffentlichen Rechtsverhältnisse der
katholischen Orden vom Standpunkt des bayerischen Staats-
kirchenrechtes. Es wäre lebhaft zu begrüßen, wenn Bearbeitun-
gen des Ordensrechtes der übrigen, wenigstens der größeren
deutschen Staaten Nachfolgen würden.
Die Arbeit Grauers stellt schon deshalb eine dankenswerte
Bereicherung der Literatur des bayerischen Staatskirchenrechts
dar, weil die einschlägigen, meist im Verordnungswege erlassenen
und zeitlich zum Teil weit zurückliegenden Bestimmungen über
das bayerische Ordensrecht bisher keine erschöpfende Gesamtdar-
stellung gefunden hatten und daher aus den Gesetz- und Verord-
nungen-Sammlungen (von Döllinger, Frhr. v. Strauß, Weber)
mühsam zusammengesucht werden mußten.
Der Verfasser behandelt unter Ausscheidung der staats-
kirchenrechtlichen Ordensgeschichte und der kirchlichen Vorschriften
über das Ordenswesen das heute von Staats wegen für die
katholischen Orden geltende Recht. Nach einer kurzen Einleitung