1 Allgemeiner Theil.
246
seitens des Verwalters nicht voraussetzt, so tritt seine Unwiderruflichkeit ¬
ein, sobald der Verwalter mit dem Willen des Gläubigers
Kenntniß von dem Verzichte erlangt hat. Von diesem Augenblicke
an ist die Redressirung nur noch mit Zustimmung des Verwalters
zulässig. Durch den abgegebenen Verzicht hat der Gläubiger sein
Sonderrecht derart definitiv aufgegeben, daß der Verzicht auch nach
Beendigung des Konkurses für und gegen den Schuldner bindend ist."
§ 42. Die Beendigung des Absonderungsrechtes durch Verzicht
des Verwalters.
Der Verwalter ist berechtigt, auf Sachen, die zur Konkursmasse
gehören, Verzicht zu leisten. Diese Befugniß ist aus seinem Dispositionsrechte ¬
abzuleiten, welches vom Gemeinschuldner auf ihn übergegangen ¬
ist. Denn in dem Dispositionsrechte liegt auch die Befugniß, ¬
sich einer Sache zu entäußern.') Aber da der Verwalter
dieses Recht nur vom Gemeinschuldner ableitet, so hat er auch in
dieser Beziehung nicht mehr Rechte, wie jener außerhalb des Verfahrens ¬
haben würde. Aufgeben kann man aber mit Rechtswirkung
nur seine Rechte, nicht auch seine Pflichten. Nach diesen Grundsätzen
sind die Fragen zu beantworten, ob und wie weit das Absonderungsrecht ¬
durch Aufgeben des Absonderungsgegenstandes seitens des Verwalters ¬
verloren geht. Es sind in dieser Hinsicht die Fälle, in denen
das Eigenthumsrecht des Kridars an dem Absonderungsgegenstande
noch nicht definitiv erworben war, von denjenigen Fällen zu trennen,
in denen der Kridar wirklicher Eigenthümer der Sache ist:
1) Wird ein Recht, welches noch nicht vollständig, noch nicht
definitiv erworben ist, mit Rechtswirkung aufgegeben, so fallen auch
die mit dem Rechte verbundenen Pflichten, fällt also auch das Absonderungsrecht, ¬
fort. Ist der Verwalter berechtigt, einen Vertrag
aufzulösen oder nicht gegen sich gelten zu lassen, so tritt er mit der
Auflösung auch aus allen gegen ihn noch nicht definitiv entstandenen
Verbindlichkeiten heraus: ist er berechtigt, z. B. weil die Deliberationsfrist ¬
noch nicht abgelaufen ist, eine Erbschaft oder ein Vermächtniß
aufzugeben,*) so hören auch alle Verbindlichkeiten und damit alle Ab13) ¬
v. Wilmowski Anm. 3, Willenbücher Anm. 4, v. Bölderndorff
f II zu § 57 K.O.
*) § 118 A.L.R. I 7: „Nur der, welcher über eine Sache frei zu verfügen
berechtigt ist, kann sich des Besitzers derselben entschlagen."
§§ 1222, 124 K.O.