Inhaltsverzeichnis : Wolff, Theodor: ¬Das Absonderungsrecht im Konkurse mit besonderer Berücksichtigung des preußischen und gemeinen Rechts

1  Allgemeiner  Theil.
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seitens  des  Verwalters  nicht  voraussetzt,  so  tritt  seine  Unwiderruflichkeit ¬
  ein,  sobald  der  Verwalter  mit  dem  Willen  des  Gläubigers
Kenntniß  von  dem  Verzichte  erlangt  hat.  Von  diesem  Augenblicke
an  ist  die  Redressirung  nur  noch  mit  Zustimmung  des  Verwalters
zulässig.  Durch  den  abgegebenen  Verzicht  hat  der  Gläubiger  sein
Sonderrecht  derart  definitiv  aufgegeben,  daß  der  Verzicht  auch  nach
Beendigung  des  Konkurses  für  und  gegen  den  Schuldner  bindend  ist."
§  42.  Die  Beendigung  des  Absonderungsrechtes  durch  Verzicht
des  Verwalters.
Der  Verwalter  ist  berechtigt,  auf  Sachen,  die  zur  Konkursmasse
gehören,  Verzicht  zu  leisten.  Diese  Befugniß  ist  aus  seinem  Dispositionsrechte ¬
  abzuleiten,  welches  vom  Gemeinschuldner  auf  ihn  übergegangen ¬
  ist.  Denn  in  dem  Dispositionsrechte  liegt  auch  die  Befugniß, ¬
  sich  einer  Sache  zu  entäußern.')  Aber  da  der  Verwalter
dieses  Recht  nur  vom  Gemeinschuldner  ableitet,  so  hat  er  auch  in
dieser  Beziehung  nicht  mehr  Rechte,  wie  jener  außerhalb  des  Verfahrens ¬
  haben  würde.  Aufgeben  kann  man  aber  mit  Rechtswirkung
nur  seine  Rechte,  nicht  auch  seine  Pflichten.  Nach  diesen  Grundsätzen
sind  die  Fragen  zu  beantworten,  ob  und  wie  weit  das  Absonderungsrecht ¬
  durch  Aufgeben  des  Absonderungsgegenstandes  seitens  des  Verwalters ¬
  verloren  geht.  Es  sind  in  dieser  Hinsicht  die  Fälle,  in  denen
das  Eigenthumsrecht  des  Kridars  an  dem  Absonderungsgegenstande
noch  nicht  definitiv  erworben  war,  von  denjenigen  Fällen  zu  trennen,
in  denen  der  Kridar  wirklicher  Eigenthümer  der  Sache  ist:
1)  Wird  ein  Recht,  welches  noch  nicht  vollständig,  noch  nicht
definitiv  erworben  ist,  mit  Rechtswirkung  aufgegeben,  so  fallen  auch
die  mit  dem  Rechte  verbundenen  Pflichten,  fällt  also  auch  das  Absonderungsrecht, ¬
  fort.  Ist  der  Verwalter  berechtigt,  einen  Vertrag
aufzulösen  oder  nicht  gegen  sich  gelten  zu  lassen,  so  tritt  er  mit  der
Auflösung  auch  aus  allen  gegen  ihn  noch  nicht  definitiv  entstandenen
Verbindlichkeiten  heraus:  ist  er  berechtigt,  z.  B.  weil  die  Deliberationsfrist ¬
  noch  nicht  abgelaufen  ist,  eine  Erbschaft  oder  ein  Vermächtniß
aufzugeben,*)  so  hören  auch  alle  Verbindlichkeiten  und  damit  alle  Ab13) ¬
  v.  Wilmowski  Anm.  3,  Willenbücher  Anm.  4,  v.  Bölderndorff
f  II  zu  §  57  K.O.
*)  §  118  A.L.R.  I  7:  „Nur  der,  welcher  über  eine  Sache  frei  zu  verfügen
berechtigt  ist,  kann  sich  des  Besitzers  derselben  entschlagen."
§§  1222,  124  K.O.
            
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