Inhaltsverzeichnis : Busch, Ferdinand Benjamin: Doctrin und Praxis über die Gültigkeit von Verträgen zu Gunsten Dritter

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XLIII.
Erkenntniß  des  Cassationshofs  zu  Wolfenbüttel
vom  4.  März  1858.
Nach  den  von  vielen  deutschen  Gerichtshöfen  anerkannten  von
den  Obergerichten  des  hiesigen  Landes  angenommenen  Grundsätzen ¬
  sind  die  Bestimmungen  des  römischen  Rechts  über  Verträge
zu  Gunsten  Dritter  dahin  geändert,  daß  für  den  Dritten,  welchem ¬
  durch  einen  Vertrag,  an  dem  er  nicht  Theil  genommen,
Vortheile  zugewandt  sind,  volle  Wirksamkeit  zwar  erst  dann  entsteht, ¬
  wenn  er  dem  Vertrage  beitritt,  daß  aber  einseitiger  Rücktritt ¬
  des  einen  ohne  Zustimmung  des  andern  Mitcontrahenten
dagegen  nicht  stattfindet.  (Zeitschrift  für  Rechtspflege  im  Herzogthume ¬
  Braunschweig.  Jahrg.  5.  S.  121.  —  Seuffert's
Archiv.  Bd.  XII.  S.  142.)
XLIV.
Erkenntniß  des  Oberappellationsgerichts  zu  Ktel
vom  26.  Januar  1842.
Die  Klägerin  führte  an:  sie  sei  eine  uneheliche  Tochter  der
Ehefrau  des  Beklagten,  welche  bei  Eingehung  der  Ehe  mit  diesem ¬
  zur  Bedingung  gemacht  habe,  daß  er  von  ihrem  Vermögen
1000  Mark  an  die  Klägerin  herausgebe  und  von  ihrem  14.  Jahre
an  mit  4  Procent  verzinse,  wogegen  dem  Beklagten  die  Alimentation ¬
  der  Klägerin  nicht  zur  Last  fallen  solle,  was  denn  alich
nicht  geschehen  sei.  Klägerin  fordert  die  rückständigen  zehnjährigen ¬
  Zinsen.  Beklagter  erwiderte  unter  anderm,  daß  aus  dem
behaupteten,  zwischen  der  unehelichen  Mutter  der  Klägerin  und
ihm  abgeschlossenen  Vertrage  die  Klägerin  kein  Recht  habe  erwerben ¬
  können.  Die  Klage  wurde  für  begründet  erachtet.  In
den  oberstrichterlich  gebilligten  Motiven  des  obergerichtlichen  Erkenntnisses ¬
  heißt  es:
Die  unbedingte  Vorschrift  des  älteren  römischen  Rechts,  nach
welcher  die  zu  Gunsten  eines  Dritten  geschlossenen  Geschäfte  nicht
            
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