136
XLIII.
Erkenntniß des Cassationshofs zu Wolfenbüttel
vom 4. März 1858.
Nach den von vielen deutschen Gerichtshöfen anerkannten von
den Obergerichten des hiesigen Landes angenommenen Grundsätzen ¬
sind die Bestimmungen des römischen Rechts über Verträge
zu Gunsten Dritter dahin geändert, daß für den Dritten, welchem ¬
durch einen Vertrag, an dem er nicht Theil genommen,
Vortheile zugewandt sind, volle Wirksamkeit zwar erst dann entsteht, ¬
wenn er dem Vertrage beitritt, daß aber einseitiger Rücktritt ¬
des einen ohne Zustimmung des andern Mitcontrahenten
dagegen nicht stattfindet. (Zeitschrift für Rechtspflege im Herzogthume ¬
Braunschweig. Jahrg. 5. S. 121. — Seuffert's
Archiv. Bd. XII. S. 142.)
XLIV.
Erkenntniß des Oberappellationsgerichts zu Ktel
vom 26. Januar 1842.
Die Klägerin führte an: sie sei eine uneheliche Tochter der
Ehefrau des Beklagten, welche bei Eingehung der Ehe mit diesem ¬
zur Bedingung gemacht habe, daß er von ihrem Vermögen
1000 Mark an die Klägerin herausgebe und von ihrem 14. Jahre
an mit 4 Procent verzinse, wogegen dem Beklagten die Alimentation ¬
der Klägerin nicht zur Last fallen solle, was denn alich
nicht geschehen sei. Klägerin fordert die rückständigen zehnjährigen ¬
Zinsen. Beklagter erwiderte unter anderm, daß aus dem
behaupteten, zwischen der unehelichen Mutter der Klägerin und
ihm abgeschlossenen Vertrage die Klägerin kein Recht habe erwerben ¬
können. Die Klage wurde für begründet erachtet. In
den oberstrichterlich gebilligten Motiven des obergerichtlichen Erkenntnisses ¬
heißt es:
Die unbedingte Vorschrift des älteren römischen Rechts, nach
welcher die zu Gunsten eines Dritten geschlossenen Geschäfte nicht