Ludwig Mitteis.
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das (einem Dritten übertragene) Urheberrecht bildet; falls
dadurch vertragsmässige Rechte dieser Dritten verletzt wurden,
gehört deren Verfolgung auf den Civilrechtswege. Der vorausgesetzte ¬
Fall ist hiebei der, dass z. B. der Autor das Verlagsrecht ¬
dem A. übert
gt und dann seinerseits, persönlich
oder durch einen neuen Verleger, Vervielfältigungshandlungen
vornimmt, welche mit dem Verlagsrecht des A. collidiren;
dies soll immer nur als Vertragsbruch, nie als strafbarer Nachdruck ¬
erscheinen. Das Urheberrecht würde danach seine Spitze
nie gegen den Urheber selbst kehren können. Wenn dies
vom Abgeordnetenhause als eine nicht genügend begründete
Begünstigung des vom Urheber ausgehenden Vertragsbruchs
abgelehnt wurde, so ist daran soviel richtig, dass die rein
theoretische Ableitung aus dem prätendirten rein persönlichen
Wesen des Urheberrechts, die die Herrenhausmotive gegeben
hatten, nicht überzeugend war; denn offenbar hat es der Gesetzgeber ¬
in der Hand, frei zu bestimmen, inwieweit er aus
einer ihm vorschwebenden Theorie Consequenzen ziehen will.
Indessen scheint mir, dass gerade hier ein Fall gegeben war,
wo schon rein praktische Erwägungen zu Gunsten des Autors
sprechen. Der Fall ist gar nicht selten, dass über die Grenzen
des übertragenen Urheberrechts zwischen dem Urheber und
seinem Rechtsnachfolger Streit entsteht, oder dass der Urheber
durch nicht pünktliche Erfüllung der Vertragspflichten sich
beschwert fühlt; hier stehen nun für ihn nicht bloss wie für
den Händler materielle, sondern auch die wichtigsten ideellen
Interessen in Frage, und es gibt oft für ihn kein anderes
Mittel sein Recht zu wahren, als die Selbsthilfe durch eigene
Veröffentlichung; der hinkende Bote der Gerechtigkeit kommt
viel zu spät. Gesetzt, ich habe eine wichtige wissenschaftliche ¬
Entdeckung zu publiciren, für die ich mir jedenfalls die
Priorität oder doch die Gleichzeitigkeit mit einem anderen
etwa im Erscheinen begriffenen Concurrenzwerk wahren will,
oder eine politische Schrift zu veröffentlichen, die gerade nur