Metadaten : Mitteis, Ludwig: Zur Kenntnis des literarisch-artistischen Urheberrechts nach dem österreichischen Gesetz vom 26. December 1895

Ludwig  Mitteis.
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das  (einem  Dritten  übertragene)  Urheberrecht  bildet;  falls
dadurch  vertragsmässige  Rechte  dieser  Dritten  verletzt  wurden,
gehört  deren  Verfolgung  auf  den  Civilrechtswege.  Der  vorausgesetzte ¬
  Fall  ist  hiebei  der,  dass  z.  B.  der  Autor  das  Verlagsrecht ¬
  dem  A.  übert
gt  und  dann  seinerseits,  persönlich
oder  durch  einen  neuen  Verleger,  Vervielfältigungshandlungen
vornimmt,  welche  mit  dem  Verlagsrecht  des  A.  collidiren;
dies  soll  immer  nur  als  Vertragsbruch,  nie  als  strafbarer  Nachdruck ¬
  erscheinen.  Das  Urheberrecht  würde  danach  seine  Spitze
nie  gegen  den  Urheber  selbst  kehren  können.  Wenn  dies
vom  Abgeordnetenhause  als  eine  nicht  genügend  begründete
Begünstigung  des  vom  Urheber  ausgehenden  Vertragsbruchs
abgelehnt  wurde,  so  ist  daran  soviel  richtig,  dass  die  rein
theoretische  Ableitung  aus  dem  prätendirten  rein  persönlichen
Wesen  des  Urheberrechts,  die  die  Herrenhausmotive  gegeben
hatten,  nicht  überzeugend  war;  denn  offenbar  hat  es  der  Gesetzgeber ¬
  in  der  Hand,  frei  zu  bestimmen,  inwieweit  er  aus
einer  ihm  vorschwebenden  Theorie  Consequenzen  ziehen  will.
Indessen  scheint  mir,  dass  gerade  hier  ein  Fall  gegeben  war,
wo  schon  rein  praktische  Erwägungen  zu  Gunsten  des  Autors
sprechen.  Der  Fall  ist  gar  nicht  selten,  dass  über  die  Grenzen
des  übertragenen  Urheberrechts  zwischen  dem  Urheber  und
seinem  Rechtsnachfolger  Streit  entsteht,  oder  dass  der  Urheber
durch  nicht  pünktliche  Erfüllung  der  Vertragspflichten  sich
beschwert  fühlt;  hier  stehen  nun  für  ihn  nicht  bloss  wie  für
den  Händler  materielle,  sondern  auch  die  wichtigsten  ideellen
Interessen  in  Frage,  und  es  gibt  oft  für  ihn  kein  anderes
Mittel  sein  Recht  zu  wahren,  als  die  Selbsthilfe  durch  eigene
Veröffentlichung;  der  hinkende  Bote  der  Gerechtigkeit  kommt
viel  zu  spät.  Gesetzt,  ich  habe  eine  wichtige  wissenschaftliche ¬
  Entdeckung  zu  publiciren,  für  die  ich  mir  jedenfalls  die
Priorität  oder  doch  die  Gleichzeitigkeit  mit  einem  anderen
etwa  im  Erscheinen  begriffenen  Concurrenzwerk  wahren  will,
oder  eine  politische  Schrift  zu  veröffentlichen,  die  gerade  nur
            
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