Object : Erörterungen über die Regel: Commodum eius esse debet, cuius periculum est (100)

Erster  Abschnitt.
Accessorisches  commodum.
§.  2.
Vorbemerkungen.
Ehe  ich  näher  auf  die  Frage  eingehe,  ob  und  inwieweit  die
Regel:  commodum  ejus  esse  debet,  cujus  periculum  est,  in  Ansehung ¬
  des  zu  dem  geschuldeten  Gegenstande  hinzutretenden  commodum ¬
  gilt,  muß  ich  zunächst  die  Fälle  näher  bestimmen,  auf  welche  die
Untersuchung  sich  allein  beziehen  kann.  Hier  aber  gilt  Folgendes.
Die  Untersuchung  kann  sich:
1)  nur  auf  Fälle  beziehen,  in  welchen  der  Schuldner  nicht  schon
in  Folge  eines  besonderen  Verpflichtungsgrundes,  sei  es  durch  einen
Nebenvertrag  oder  durch  Litiscontestation  (nach  heutigem  Recht:  Insinuation ¬
  der  Klage)  oder  durch  Mora  zur  Leistung  des  commodum
verpflichtet  ist.  In  den  eben  gedachten  Fällen  kann  nämlich  die  Verpflichtung ¬
  des  Schuldners,  neben  dem  hauptsächlichen  Gegenstande  das
commodum  zu  leisten,  unter  keinen  Umständen  aus  der  hier  zur
Frage  stehenden  Regel  abgeleitet  werden.
Im  Fall  des  Nebenvertrages  beruht  die  Verpflichtung  des  Schuldners ¬
  auf  der  verpflichtenden  Kraft  der  Verträge,  die  selbstverständlich
nicht  blos  für  den  Fall  gilt,  wenn  der  Gläubiger  die  Gefahr  trägt.
In  dem  Fall  der  Litiscontestation  beruht  die  Verpflichtung  des
Beklagten,  neben  dem  Hauptgegenstand  der  Klage  auch  das  commodum ¬
  zu  leisten,  auf  dem  (gegen  den  gutgläubigen  Beklagten  allerdings ¬
  nicht  strenge  durchgeführten)  Princip,  daß  der  Kläger  alles  dasjenige ¬
  haben  soll,  was  er  gehabt  hätte,  wenn  die  in  Anspruch  genom¬
            
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