Metadaten : ¬Das Provinzial-Recht des Herzogthums Magdeburg und der Grafschaft Mansfeld altpreußischen Antheils (2)

Zu  Titel  8.  Th.  II.  A.  L.  R.
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dern  Ladungen  mitgefahren,  müssen  jedoch  auf  dem  Rückwege,
sofern  die  Fälle  der  §§.  408  und  409  dieses  Titels  nicht  eintreten, ¬
  unentgeldlich  mitgenommen  werden.
§.  241.  ad  §.  419.  Es  bleibt  in  Ansehung  dieser  Bestimmungen ¬
  bei  dem,  was  von  Alters  hergebracht  ist.  Jedoch  sollen
sich  die  Dienstpflichtigen,  insofern  sie  Speise  und  Getränke  danach
zu  fordern  berechtigt  sind,  mit  der  Nothdurft  begnügen.
§.  242.  ad  §§.  436  bis  438.  Siehe  den  §.  247  dieses
Provinzial=Gesetzbuches.
§.  243.  ad  §.  443.  Ist  an  einem  oder  dem  andern  Orte
hergebracht,  daß,  wenn  der  Wirth  oder  die  Wirthin  verstorben,
von  der  Stelle  länger  als  in  der  nächsten  Woche  keine  Dienste
gefordert  werden,  so  hat  es  dabei  sein  Bewenden.
§.  244.  ad  §.  478.  Dergleichen  Abgaben  müssen  am  Verfalltage ¬
  abgeführt  werden.
§.  245.  ad  §§.  488  und  489.  Wo  ein  Unterthanen-Verhältniß ¬
  statt  gefunden  hat,  erhalten  die  Pflichtigen  an  den  gewöhnlichen, ¬
  dem  Gutsherrn  zu  entrichtenden  Zinsen,  Pächten,
und  andern  Prästationen,  bei  erlittenen  Brandschäden  auf  eben
so  lange  Zeit  Erlaß,  als  ihnen  reglementsmäßig  Erlaß  an  den
landesherrlichen  Abgaben  bewilligt  wird.
§.  246.  Bei  andern  Unglücksfällen  aber  nur  die  Hälfte  dieser ¬
  Zeit.
§.  247.  Nach  diesem  Verhältniß  werden  ihnen  auch  die
schuldigen  Dienste  erlassen.
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§.  248.  ad  §.  28.  Einwohner  in  den  Städten,  welche  keine
Hufe  Landes  oder  soviel  Acker,  darin  ein  halber  Wispel  Winterund ¬
  Sommer=Getreide  gesäet  werden  kann,  eigenthümlich  oder
pachtweise  inne  haben,  dürfen  keine  Pferde  auf  Gemeine-Weide
bringen.
§.  249.  ad  §.  2062.  Auch  Cichorienfabriken  werden  hierzu
gezählt.
            
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