Zu Titel 8. Th. II. A. L. R.
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dern Ladungen mitgefahren, müssen jedoch auf dem Rückwege,
sofern die Fälle der §§. 408 und 409 dieses Titels nicht eintreten, ¬
unentgeldlich mitgenommen werden.
§. 241. ad §. 419. Es bleibt in Ansehung dieser Bestimmungen ¬
bei dem, was von Alters hergebracht ist. Jedoch sollen
sich die Dienstpflichtigen, insofern sie Speise und Getränke danach
zu fordern berechtigt sind, mit der Nothdurft begnügen.
§. 242. ad §§. 436 bis 438. Siehe den §. 247 dieses
Provinzial=Gesetzbuches.
§. 243. ad §. 443. Ist an einem oder dem andern Orte
hergebracht, daß, wenn der Wirth oder die Wirthin verstorben,
von der Stelle länger als in der nächsten Woche keine Dienste
gefordert werden, so hat es dabei sein Bewenden.
§. 244. ad §. 478. Dergleichen Abgaben müssen am Verfalltage ¬
abgeführt werden.
§. 245. ad §§. 488 und 489. Wo ein Unterthanen-Verhältniß ¬
statt gefunden hat, erhalten die Pflichtigen an den gewöhnlichen, ¬
dem Gutsherrn zu entrichtenden Zinsen, Pächten,
und andern Prästationen, bei erlittenen Brandschäden auf eben
so lange Zeit Erlaß, als ihnen reglementsmäßig Erlaß an den
landesherrlichen Abgaben bewilligt wird.
§. 246. Bei andern Unglücksfällen aber nur die Hälfte dieser ¬
Zeit.
§. 247. Nach diesem Verhältniß werden ihnen auch die
schuldigen Dienste erlassen.
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§. 248. ad §. 28. Einwohner in den Städten, welche keine
Hufe Landes oder soviel Acker, darin ein halber Wispel Winterund ¬
Sommer=Getreide gesäet werden kann, eigenthümlich oder
pachtweise inne haben, dürfen keine Pferde auf Gemeine-Weide
bringen.
§. 249. ad §. 2062. Auch Cichorienfabriken werden hierzu
gezählt.