thumbs : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 8, Abt. 1)

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ihnen  ein  Vertrag  angeboten,  und  sie  vertragen  sich
nicht,*)  ein  jeglicher  soll  es  büßen  mit  einem  Pfunde.  Vertragen
sie  sich  noch  nicht,  sie  sollen  es  büßen  so  hoch,  als  es  ihnen  geboten
ist.  Geschehe  es  auch  also,  daß  die  gemeinen  Rathsmänner  eines
Dinges,  von  was  Sachen  des  es  sey,  einig  werden,  so  ein  Rathsmann ¬
  das  im  Gerichte  widerspricht,  der  soll  nimmer  in  den  Stuhl
kommen,  er  habe  dann  gebüßet,  als  die  Rathsmänner  sprechen.
Das  zweite  Stück  handelt  von  Theilung
So  ein  Mann,  und  eine  Frau  ehelich  zusammen  kommen,  und
so  jemand  Bürge  wird  für  die  Mitgift,  an  beiden  Seiten,  den  soll
man  einklagen  binnen  Jahr  und  Tag.  Und  klagt  man  nicht  wieder
ihn  in  dieser  vorgeschriebenen  Zeit,  so  soll  er  davon  frey  seyn,  es
sey  denn,  daß  er  aus  erbetenem  Willen  und  aus  Liebe  die  Bürgschaft ¬
  will  bestehen  lassen.
2.
So  ein  Mann,  oder  Frau  Kinder  haben,  und  der  Kinder  einige ¬
  nach  ihrer  eines  Tode  abgesondert  werden,  einige  aber  in  den
Gütern  bleiben  ohnabgeteilet,  und  es  sterben  einige  von  denen,  die
abgesondert  waren,  ohne  Erben,  das  Gut  soll  fallen  auf  die  Eltern
und  auf  die  Kinder,  die  in  den  Gütern  ungetheilet  sind.  Wären  die
*)  Mit  einander  zanken  und  man  gebietet  ihnen  aufzuhören,  thun  sie  es
nicht,  so  soll  ein  jeder  von  ihnen  ein  Pfund  Strafe  erlegen.
Q
Hagemanns  Erört.  8r  Bd.
            
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