Inhaltsverzeichnis : Theoretisch-practischer Commentar über seines Vaters, Johann Ludwig Schmidts practisches Lehrbuch von gerichtlichen Klagen und Einreden (3)

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§.  668.
Auf  ähnliche  Art,  wie  bey  einem,  unter  einer
negativischen  Bedingung  hinterlassenen  Vermächtnisse, =
  muß  zuweilen  auch  bey  einem  zu  einem  gewissen =
  Endzweck  hinterlassenen  Vermächtnisse
(legatum  sub  modo)  von  dem  Legatar  Caution  bestellt
werden,  daß  er  das  Vermächtniß  zu  dem  vorgeschriebenen =
  Zweck  auch  würklich  anwenden,
oder  im  Unterbleibungsfall  wieder  herausgeben
wolle  (cuutio  de  adimplendo  modo).  Namlich  alsdenn,
wenn  dem  Testirer,  oder  dem  Erben,  oder  einem  Dritten =
  daran  gelegen  ist,  daß  der  modus  erfüllt  werde,
der  Legatar  aber  die  Erfüllung  nicht  sogleich  bewerkstelligen =
  kan.  Kan  er  den  modum  sogleich  erfüllen,
so  muß  ers  thun  und  der,  welchem  an  der  Erfüllung
gelegen,  braucht  sich  nicht  gefallen  zu  lassen,  daß  er
die  Erfüllung  gegen  Cautionsbestellung  verspricht:  so
wie  hingegen  in  dem  Fall,  wenn  Niemand  dabey,  daß
der  modus  erfüllt  werde,  im  geringsten  interessirt  ist,
der  Ligatar,  falls  er  den  modum  nicht  sogleich  sollte
befolgen  können,  keine  Caution  zu  leisten  braucht,  sondern =
  hier  hängt  es  lediglich  von  ihm  ab,  ob  er  das  Vermächtniß =
  zu  dem  vorgeschriebenen  Behuf  anwenden  will,
oder  nicht.
3.  B.  es  wären  mir  50  Rthlr.  vermacht
worden,  um  mir  eine  goldne  Uhr  anzuschaffen.  Da
steht  es  ganz  bey  mir,  ob  ich  dieses  Geld  dazu  anwenden =
  will.
Jm  Fall  nun  aber  ein  solcher  Legatar  zur  Cautionsbestellung =
  verbunden  ist,  so  hat  er  solche  entweder  bewerkstelliget; =
  oder  nicht.  Wenn  er  wuͤrklich  Caution  bestellt ¬
  hat,  gleichwohl  aber,  den  modum  zu  erfuͤllen,
keine  Anstalt  macht,  so  findet  wider  ihn,  aus  dem  bey
der  Cautionsbestellung  geleisteten  Versprechen,  actio  ex
stipulatu,  und  bey  uns  heut  zu  Tage,  actio  ex  pacto,
dahin
            
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