Ungiltigkeit der Rechtsgeschäfte: § 109. § 110.
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3) wenn sicher ist, daß eine nachholbare objektive Voraussetzung
seiner Wirksamkeit nicht mehr eintreten kann;
4) wenn bei unvollendetem Thatbestande eine „vernichtende
Thatsache“ (s. 1 S. 31, 32) eingetreten ist.
Unwirksamkeit eines Geschäfts") ist der weitere Begriff. Sie
kann endgiltig sein, dann ist sie gleich Nichtigkeit; sie kann aber auch
einstweilig sein: eine nachholbare Voraussetzung
der Wirksamkeit des
Geschäfts steht noch aus"
Der Entwurf spricht übrigens von (endgiltiger) ¬
Unwirksamkeit auch bei Ausfall einer Bedingung; das Wort
173)
Nichtigkeit wird hier vermieden
Demnach fallen die Begriffe
Nichtigkeit und Unwirksamkeit vielfach zusammen. Ein scharfer Unterschied ¬
in dem Gebrauch beider Worte läßt sich im Entwurf nicht
nachweisen; eine nähere Darlegung dieser Thatsache ist nicht lohnend.
§ 110.
§ 110 Abs. 1 ist nur eine Anwendung des in § 109 ausgesprochenen ¬
Satzes, kann darum fehlen. Daß die Formgebung unic ¬
lichtig ist, zeigt Goldschmidt S. 65. § 110“ Abs. 1 enthält statt dessen
eine Art Auslegungsregel. Daß Umstände vorliegen können, welche
deutlich machen, daß eine Neuerrichtung nicht beabsichtigt sein würde,
bedarf wohl keines Beweises. — Abs. 1* sagt „aufs Neue errichten“
ebenso der Entwurf „erneuete Vornahme“. Der Ausdruck ist wohl
erlaubt, obwohl die erste Vornahme nichtig oder gar nur dem Schein
nach eine gewollte Vornahme war.
17) In § 138 heißt ausnahmsweise die Obligation selbst „unwirksam"
1*2) Der Entwurf bezeichnet öfter (z. B. §§ 62 Abs. 3, 1761, 1764, 1810,
1812, 1813, 1869, 1870, 1876, 1883, 1936) das Definitivwerden der bisher
schwebenden Unwirksamkeit als „unwirksam werden". Das ist sicher eine peinliche ¬
Durchbrechung des sonstigen Sprachgebrauchs: denn danach wäre e contrario ¬
zu schließen, daß vor dieser definitiven Entscheidung eine wirksame Erklärung ¬
vorgelegen habe, was doch nicht der Fall ist, da eben ein Wirksamkeitserforderniß ¬
noch ausstand. Man sollte daher auch diese Ungenauigkeit vermeiden
und lieber von „unwirksam sein", wie z. B. § 1868, oder von „unwirksam
bleiben“ oder „nicht wirksam werden können" sprechen. Noch schlimmer und
gewiß unzulässig ist es, wenn sogar hier und da im Gegensatz gegen die sofort
und endgiltig entschiedene Unwirksamkeit die Unwirksamkeit, welche sich noch in
Wirksamkeit verwandeln kann, als Giltigkeit bezeichnet wird, wie das in § 65
Abs. 3, § 1681 Abs. 1 geschieht. In völlig analogen Stellen ist denn auch
Wirksa
einfach die imkeit" „
in Frage gestellt, §§ 123, 1300; s. Theil I S. 50
Note 69.
17) S. Motive I S. 216, Windscheid Pand. § 82 N. 1.