Einzekecensionen und kurze Auzeigeu.
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Citate nicht besonders beachtet, geradezu auf den Gedanken bringen,
der erste Abschnitt deö landrechtlichen VormundschastSrechteö (II. 18)
fty durch ein modernes Gesetz antiquirt, und letzteres habe daö ganz
schlechte gemeine Recht wieder bei UNS eingeführt, welches Hellfeld
und seine Zeitgenossen aus einem Mißverstände des römischen Rechtes
geschaffen hatten. (Savigny vom Berufe S. 103 u. 106.) Wir
können jedoch die gewissenhafte Versicherung abgeben, daß der erwähnte
Abschnitt deö Landrechtö, welcher auf deutschen Grundlagen beruht,
nicht antiquirt, und daß daS neue Strafgesetzbuch in Beziehung auf
die Zuchthaussträslinge dem Landrecht gefolgt ist. Die ostpreußische
Praxis hat sich jedoch an die Vorschriften deö letztem niemals gehalten,
und nicht bloß den vom Verfasser genannten Personen, sondem auch
gerichtlich erklärten Verschwendem statt Vormünder stets Kuratoren be-
stellt. Die Abwesenheitöcuratel wird dadurch gegen den klaren Buch-
staben deö Gesetzes gerettet, daß im Register deö Landrechtö der Ausdruck
curator absentis vorkommt, und daß der Titel 37 der Pr. Ordn.
ebenfalls diesen Ausdruck beibehaltcn hat. DaS Register deS Landrechts
hat aber keine Gesetzeskraft, und die §§. im Tit. 37, worin der Aus-
druck Curator vorkommt, sind wörtlich aus dem Corpus juris Frie-
dericianum in die Gerichtsordnung ausgenommen worden, haben aber
in der neuen Redaction durch die dem §. 2 beigefügten Allegate ihre
frühere Bedeutung verloren. Die schiefe Mittheilung deö Verfassers
beruht auf einer langjährigen PrariS des hiesigen Stadtgerichts, und
wird dadurch gewissermaßen entschuldigt. —
Der Vertreter in einem Processe ist niemals für die Forderungen
persönlich verhaftet, welche darin gegen die von ihm Vertretenen er-
stritten sind. Die Erecution kann daher immer nur dahin verfügt
werden, daß er die zur Befriedigung deö Extrahenten aus den Mitteln
des Vertretenen erforderlichen Maßnahmen ergreife. Die Erecution
wird also stets gegen ihn eine executio ad faciendum feyn, und
mit dein Mandate aus dem §. 9 der ErecutionSordnung von 1834
eröffnet werden müssen. Dieses Verfahren soll bei den Erecutionen
gegen den FiscuS, gegen alle andern juristischen, und auch gegen be-
vormundete Personen maßgebend seyn. (S. 163 und Rote 6.) Wenn
hiernach die Auswahl der Befriedigungsmittel dem Vormunde und dem
vormundschaftlichen Gerichte zusteht, so muß doch eventuell der Er-