Full text : Otto, Johann Friedrich Wilhelm: System einer allgemeinen Hydrographie des Erdbodens

II.  Hauptst.  3.  Abschn.
54
ihrer  Guter  fassen;  und  wodurch  auch  allenfalls  Strafen  füͤr
die  Uebertreter  solcher  Schluͤsse  festgesetzt  und  auferlegt  werden. ¬
  Jn  welchem  Betracht  sie  also  mehr  die  Policeyverfassung
eines  jeden  Dorfs,  als  die  Privatrechte  und  Verbindlichkeiten
seiner  Einwohner  zum  Gegenstande  haben.
§.
77
Hofrechte,  Hofsprachen  und  Hausgenossenrechte.
Eben  diese  Bewandniß  hat  es  mit  den  unter  den  Leibeigenen ¬
  in  den  Westphälischen  Dorfschaften  vorkommenden
Hofrechten,  Hausgenossenrechten  und  Hofsprachen,  welche
in  eben  der  Absicht  und  auf  eben  die  Art  errichtet  werden,
wie  die  Bauerköhren  in  Niedersachsen.  Jndessen  werden
dadurch  doch  auch  noch  die  besondern  Hofhörigen  Rechte
der  Leibeigenen  bestimmt  a).
a)  S.  davon  Joh.  Chstph.  Strodtmann  Abhandl.  de  iure  cuviuli  litonico -
  oder  von  Hof  hörigen  Rechten;  mit  einer  Vorrede  von
G.  L.  Böhmer.  Göttingen  1754.  8.
§.  78.
3)  Von  den  Quellen  der  übrigen  Specialrechte  überhaupt.
Da  von  den  uͤbrigen  deutschen  Specialrechten  im  allgemeinen ¬
  deutschen  Privatrecht  nur  die  ersten  Grundbegriffe
mitgetheilt  werden  koͤnnen:  so  darf  hier  auch  kein  sorgfaͤltiges
Aufzaͤhlen  ihrer  eigenthuͤmlichen  Quellen  erwartet  werden.
Es  wird  hinreichend  seyn,  in  der  Folge  an  gehoͤrigen  Orten
daruͤber  weitere  Nachweisungen  zu  geben.
Drittes
            
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