II. Hauptst. 3. Abschn.
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ihrer Guter fassen; und wodurch auch allenfalls Strafen füͤr
die Uebertreter solcher Schluͤsse festgesetzt und auferlegt werden. ¬
Jn welchem Betracht sie also mehr die Policeyverfassung
eines jeden Dorfs, als die Privatrechte und Verbindlichkeiten
seiner Einwohner zum Gegenstande haben.
§.
77
Hofrechte, Hofsprachen und Hausgenossenrechte.
Eben diese Bewandniß hat es mit den unter den Leibeigenen ¬
in den Westphälischen Dorfschaften vorkommenden
Hofrechten, Hausgenossenrechten und Hofsprachen, welche
in eben der Absicht und auf eben die Art errichtet werden,
wie die Bauerköhren in Niedersachsen. Jndessen werden
dadurch doch auch noch die besondern Hofhörigen Rechte
der Leibeigenen bestimmt a).
a) S. davon Joh. Chstph. Strodtmann Abhandl. de iure cuviuli litonico -
oder von Hof hörigen Rechten; mit einer Vorrede von
G. L. Böhmer. Göttingen 1754. 8.
§. 78.
3) Von den Quellen der übrigen Specialrechte überhaupt.
Da von den uͤbrigen deutschen Specialrechten im allgemeinen ¬
deutschen Privatrecht nur die ersten Grundbegriffe
mitgetheilt werden koͤnnen: so darf hier auch kein sorgfaͤltiges
Aufzaͤhlen ihrer eigenthuͤmlichen Quellen erwartet werden.
Es wird hinreichend seyn, in der Folge an gehoͤrigen Orten
daruͤber weitere Nachweisungen zu geben.
Drittes