236 Römisches Recht.
pere §.5 ), jedoch immer von einem Universalfideicommlst, und
dazu ist dieser Sinn deßhalb hier nicht wahrscheinlich, weil
Pomponius voraussetzt, der Sclav sey aus, Irrthum restituirt.
Der wichtigste Grund für usuceperit ist aber dieser. Bekannt-
lich erwarb der, welchem ex 1?rebelliano restituirt wurde, an
den einzelnen Sachen nur bonitarisches Ei'genthum (L. 63. pr.
ad SC. Trebell. L. 12. §. 1. de Public, in rem. act.)> und er
würde, wenn er vor der Usucapion manumittirt hatte, nur la-
tinische Freiheit ertheilt haben. Da dieß nun natürlich der
Sclav selbst nicht wollte, so konnte erst nad) geschehener Usu-
capion von dem Zwange zur Freilassung die Frage scyn. Da-
her versteht auch Pomponius nachher den ganzen Fall so, daß
aus Jrrthum der Sclav restituirt sey (si tarnen per errorem
ab herede datus fuerit). Ware es nämlich wissentlich ge-
schehen,' um des Sclaven Freiheit um ein Jahr hinauszuschie-
ben, so würde dieser sofort nach dem Rubrianum für orcinus
libertas civis Rom. zu erklären gewesen sepn, jedoch wohl erst
principe adito, wie in dem Falle L. 26. §. ult. L. 27. h. t.
(Doch vergl. L. 15. eod. und besonders L. 24. §. 23. eod.).
Der Vers, sieht sich nach seinem Erklärungsversuche genöthigt
(S. 32.), den Pomponius wegen des Zusatzes per errorem
zu tadeln. Daß übrigens die Veränderung des usuceperit,
welches so oft ususcep. geschrieben wird und im Mittelalter bei
der Unbekanntschaft mit dem bonitarischen Eigenthum nicht ver-
standen werden konnte, in susceperit sehr erklärlich sey, braucht
nicht besonders bemerkt zu werden«
Außer der im Uebrigen sehr gelungenen und deutlichen Er-
klärung der Stelle, kommt gelegentlich noch manche treffende
Bemerkung im Einzelnen vor; z. B. die Vermuthung S. 19.,
baß das SC. Rubrianum unter Hadrian nicht Rubrio Gallo
et Caelio Hispone (L.26. §.7.li. r.), sondern et Cae-
pione Hispone gemacht sey. Für diesen Namen führt der