Volltext : Otto, Johann Friedrich Wilhelm: System einer allgemeinen Hydrographie des Erdbodens

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des  Veranlaßten  durch  eine  Anzeige  angegangen
werden.
Die  Gubernial=Verordnung  in  Böhmen  vom
25.  Dezember  1795  trug  den  k.  Kreisämtern  neuerdings =
  auf,  bei  den  Kreisbereisungen  den  sorgfältigsten ¬
  Bedacht  zu  nehmen,  ob  diese  Matrikeln
nach  der  Verordnung  vom  20.  Februar  1784  richtig =
  geführt  werden,  und  eine  andere  GubernialVerordnung ¬
  in  Böhmen  vom  21.  September  1799
schrieb  besondere  Vorsichtsregeln  in  Absicht  auf  die
Bewahrung  der  Pfarrbücher  mit  den  Worten  vor:
Durch  eine  im  Monat  Oktober  1798  zu  N.  N.
ausgebrochene  Feuersbrunst,  und  bei  anderen  ähnlichen =
  Unglücksfallen  sind  die  Kirchen=Matrikeln
.
ein  Raub  der  Flammen  geworden.
Da  nun  an  der  Erhaltung  derselben  sehr  gelegen ¬
  ist,  weil  selbst  nach  Weisung  des  höchsten  Hofdekrets =
  vom  20.  Februar  1784  die  Trauungs=Geburt= =
  und  Sterb=Register  (Matrikeln)  sowohl  für
die  öffentliche  Verwaltung,  als  auch  für  die  einzelnen ¬
  Familien  von  der  größten  Wichtigkeit  sind,
weil  sie  nicht  selten  zur  Grundlage  gerichtlicher  Entscheidungen, =
  von  denen  der  Stand  des  Huͤrgers
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und  ganzen  Verwandtschaften  abhaͤngt,  dienen,  so
wurde  durch  die  bischöflichen  Consistorien  der  unterstehenden =
  Kuratgeistlichkeit  aufgetragen,  daß  sie  die
Matrikelbücher  nach  Verlauf  eines  jeden  halben
Jahres  zweymal  abschreiben,  und  die  Abschriften
unterfertigt  und  gesiegelt  ihrem  Bezirks=Vikar
vorlege,  welcher  sie  sodann  nach  vorläufiger  Kollazionirung =
  zu  vidiren,  und  eines  dem  bischöflichen
Consistorium  zur  Aufbewahrung  zuzustellen  habe.
            
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