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jährung auch während des tempus hostilitatis, d. h. während einer
Dieses Ruhen der Ersitzung bedeutet
feindlichen Occupation
nur einen zeitweiligen Stillstand derselben und hat nur die Wirkung,
daß die Zeit dieses Stillstandes zu der vorhergegangenen und nachfolgenden ¬
Besitzzeit einfach nicht hinzugerechnet wird.
b. Dagegen hat die Unterbrechung der Ersitzung die Wirkung, ¬
daß die ganze der Unterbrechung vorhergegangene
Besitzzeit nicht mehr in Anschlag kommt und die Ersitzung,
soweit sie überhaupt noch möglich ist, wieder von vorne
beginnen muß. Eine solche Unterbrechung tritt ein durch Wegfall
eines wesentlichen Erfordernisses der Ersitzung, vor Allem
durch Aufhören oder Unterbrechung des Besitzes, nach canonischem
Rechte auch durch Aufhören der bona fides, durch mala fides superveniens. ¬
Eine gegen den Usucapienten erhobene Eigenthumsklage
dagegen unterbricht die Ersitzung streng genommen nicht. Siegt der
Eigenthumskläger, so geht freilich nach einem allgemeinen Rechtsprincip
die Wirkung des Urtheils auf den Zeitpunkt der Litiscontestation zurück,
es wirkt ex tune, d. h. von dem Augenblicke an, wo der Anspruch vor
Gericht förmlich erhoben wurde, und die mittlerweile vollendete Ersitzung
wird dem siegenden Kläger gegenüber hinfällig. Wird dagegen der Kläger
mit seinen Ansprüchen abgewiesen, so besteht die mittlerweile fortgesetzte
resp. vollendete Ersitzung zu Recht, eine Unterbrechung hat nicht stattgefunden. ¬
§ 19.
b. Die Ersitzung nach französisch-rheinischem Recht. 50
1. Allgemeine Bestimmungen.
A. Usucapionsfähigkeit der Sache.
Art. 2226 des Code cil. schließt von der Ersitzung aus alle Sachen,
„qui ne sont pas dans le commerce“, ohne diefelben näher zu bestimmen. ¬
Troplong") theilt sie ein:
a. in solche, qui sont imprescriptibles par elles mêmes,
weil sie par leur destination naturelle Allen gemeinsam sind, und
—
49) c. 13 C. 16 qu. 3. — c. 10. X. do praeser. II. 26. Vangerow § 323,
Anm. 2.
50) Code civil, livre stème titre XX. de la prescription. â Troplong, le
droit civil expliqué. De la prescription, Bruxelles 1836.
51) De la prescription. Ad art. 2226 n. 109.