Inhaltsverzeichnis : Loenartz, Peter Josef: ¬Die Restitutionspflicht des Besitzers fremden Gutes

57
jährung  auch  während  des  tempus  hostilitatis,  d.  h.  während  einer
Dieses  Ruhen  der  Ersitzung  bedeutet
feindlichen  Occupation
nur  einen  zeitweiligen  Stillstand  derselben  und  hat  nur  die  Wirkung,
daß  die  Zeit  dieses  Stillstandes  zu  der  vorhergegangenen  und  nachfolgenden ¬
  Besitzzeit  einfach  nicht  hinzugerechnet  wird.
b.  Dagegen  hat  die  Unterbrechung  der  Ersitzung  die  Wirkung, ¬
  daß  die  ganze  der  Unterbrechung  vorhergegangene
Besitzzeit  nicht  mehr  in  Anschlag  kommt  und  die  Ersitzung,
soweit  sie  überhaupt  noch  möglich  ist,  wieder  von  vorne
beginnen  muß.  Eine  solche  Unterbrechung  tritt  ein  durch  Wegfall
eines  wesentlichen  Erfordernisses  der  Ersitzung,  vor  Allem
durch  Aufhören  oder  Unterbrechung  des  Besitzes,  nach  canonischem
Rechte  auch  durch  Aufhören  der  bona  fides,  durch  mala  fides  superveniens. ¬
  Eine  gegen  den  Usucapienten  erhobene  Eigenthumsklage
dagegen  unterbricht  die  Ersitzung  streng  genommen  nicht.  Siegt  der
Eigenthumskläger,  so  geht  freilich  nach  einem  allgemeinen  Rechtsprincip
die  Wirkung  des  Urtheils  auf  den  Zeitpunkt  der  Litiscontestation  zurück,
es  wirkt  ex  tune,  d.  h.  von  dem  Augenblicke  an,  wo  der  Anspruch  vor
Gericht  förmlich  erhoben  wurde,  und  die  mittlerweile  vollendete  Ersitzung
wird  dem  siegenden  Kläger  gegenüber  hinfällig.  Wird  dagegen  der  Kläger
mit  seinen  Ansprüchen  abgewiesen,  so  besteht  die  mittlerweile  fortgesetzte
resp.  vollendete  Ersitzung  zu  Recht,  eine  Unterbrechung  hat  nicht  stattgefunden. ¬

§  19.
b.  Die  Ersitzung  nach  französisch-rheinischem  Recht.  50
1.  Allgemeine  Bestimmungen.
A.  Usucapionsfähigkeit  der  Sache.
Art.  2226  des  Code  cil.  schließt  von  der  Ersitzung  aus  alle  Sachen,
„qui  ne  sont  pas  dans  le  commerce“,  ohne  diefelben  näher  zu  bestimmen. ¬
  Troplong")  theilt  sie  ein:
a.  in  solche,  qui  sont  imprescriptibles  par  elles  mêmes,
weil  sie  par  leur  destination  naturelle  Allen  gemeinsam  sind,  und
—
49)  c.  13  C.  16  qu.  3.  —  c.  10.  X.  do  praeser.  II.  26.  Vangerow  §  323,
Anm.  2.
50)  Code  civil,  livre  stème  titre  XX.  de  la  prescription.  â  Troplong,  le
droit  civil  expliqué.  De  la  prescription,  Bruxelles  1836.
51)  De  la  prescription.  Ad  art.  2226  n.  109.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer