Einleitung.
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gationen in civiles, naturales und mixtae eintheilte, 9) welche
Eintheilung sich bis auf die neuere Zeit ganz allgemein in
Geltung erhalten hat. Daß dieselbe in den Römischen Rechtsquellen ¬
nicht ausdrücklich enthalten sei, gestand man zu, behauptete ¬
aber eben so entschieden, daß sie an sich und dem Inhalte
nach dem Römischen Recht nicht fremd sei. 10) Es geht diese
Theorie von einem außerhalb des positiven Rechts liegenden
Begriff von obligatio aus, und definirt dieselbe als ein jedes
lex
Verhältniß, welches nach einem in uns liegenden Gesetz
naturalis, naturalis ratio, jus gentium, aequitas — uns zu
einem Thun verpflichtet, und sogar aus dem Sittlichkeits= und
Schicklichkeitsgefühl, sowie den Vorschriften der Menschenliebe
werden Obligationen abgeleitet, selbst auch die s. g. Gewissenspflichten ¬
„zu den rechtlichen Obligationen gerechnet. Wie
schwankend dieser Boden für die rechtliche Begründung der Obligation ¬
ist, liegt auf der Hand, wie wenig man aber ein Bedürfniß ¬
fühlte, diesen Boden zu befestigen und streng abzugrenzen, ¬
ergiebt sich daraus, daß man es ausdrücklich für jeden einzelnen ¬
Fall dem Ermessen der betreffenden Person anheimgestellt
wissen wollte, oder es doch wenigstens von dem Beurtheilen des
individuellen Verhältnisses abhängig machte, ob eine rechtswirksame ¬
obligatio anzunehmen sei oder nicht. 11
9) Vgl. z. B. Ant. Schulting, Diss, de naturali obligatione ¬
(in dessen Comm. Acad.— Halae Magdeb. 1770. Vol. I.) und
vorzugsweise Ortw. Westenberg Diss. I. de causis obligationum, ¬
namentlich cap. 4, wo sich eine sehr gute Uebersicht über
diese Theorie findet. S. auch Lauterbach, Coll. theor.-pract.
lib. 44. tit. 7, und Weber, natürl. Vrb. §. 43.
So schon Donellus Comm. lib. XII. c. 2, mit Berufung auf §.3.
10)
J. de excc. (IV, 13) und L. 3. §. 1. D. de pecun. const. (XIII, 5),
und ebenso Schulting und Westenberg in den angeführten
Schriften.
Wie durchaus unbestimmt man den Begriff von obligatio auffaßte,
11)
ja, wie man die Begrenzung desselben fast von dem subjectiven Billigkeitsgefühl ¬
des Einzelnen abhängig wachte, zeigen die schon bei Weber ¬
natürl. Verbindlichkeit, §. 57, Anm. 1 freilich zu ganz andern
Zwecken aufgeführten Citate. So sagt z. B. Duarenus ad L. 127.
D. de V. O. (XLV, 1) Quum species aliqua proponitur, in qua
quaeritur, an quis naturaliter obligatus sit, nec ne? considerandum