Full text : Schwanert, Hermann August: ¬Die Naturobligationen des römischen Rechts

Einleitung.
10
gationen  in  civiles,  naturales  und  mixtae  eintheilte,  9)  welche
Eintheilung  sich  bis  auf  die  neuere  Zeit  ganz  allgemein  in
Geltung  erhalten  hat.  Daß  dieselbe  in  den  Römischen  Rechtsquellen ¬
  nicht  ausdrücklich  enthalten  sei,  gestand  man  zu,  behauptete ¬
  aber  eben  so  entschieden,  daß  sie  an  sich  und  dem  Inhalte
nach  dem  Römischen  Recht  nicht  fremd  sei.  10)  Es  geht  diese
Theorie  von  einem  außerhalb  des  positiven  Rechts  liegenden
Begriff  von  obligatio  aus,  und  definirt  dieselbe  als  ein  jedes
lex
Verhältniß,  welches  nach  einem  in  uns  liegenden  Gesetz
naturalis,  naturalis  ratio,  jus  gentium,  aequitas  —  uns  zu
einem  Thun  verpflichtet,  und  sogar  aus  dem  Sittlichkeits=  und
Schicklichkeitsgefühl,  sowie  den  Vorschriften  der  Menschenliebe
werden  Obligationen  abgeleitet,  selbst  auch  die  s.  g.  Gewissenspflichten ¬
  „zu  den  rechtlichen  Obligationen  gerechnet.  Wie
schwankend  dieser  Boden  für  die  rechtliche  Begründung  der  Obligation ¬
  ist,  liegt  auf  der  Hand,  wie  wenig  man  aber  ein  Bedürfniß ¬
  fühlte,  diesen  Boden  zu  befestigen  und  streng  abzugrenzen, ¬
  ergiebt  sich  daraus,  daß  man  es  ausdrücklich  für  jeden  einzelnen ¬
  Fall  dem  Ermessen  der  betreffenden  Person  anheimgestellt
wissen  wollte,  oder  es  doch  wenigstens  von  dem  Beurtheilen  des
individuellen  Verhältnisses  abhängig  machte,  ob  eine  rechtswirksame ¬
  obligatio  anzunehmen  sei  oder  nicht.  11
9)  Vgl.  z.  B.  Ant.  Schulting,  Diss,  de  naturali  obligatione ¬
  (in  dessen  Comm.  Acad.—  Halae  Magdeb.  1770.  Vol.  I.)  und
vorzugsweise  Ortw.  Westenberg  Diss.  I.  de  causis  obligationum, ¬
  namentlich  cap.  4,  wo  sich  eine  sehr  gute  Uebersicht  über
diese  Theorie  findet.  S.  auch  Lauterbach,  Coll.  theor.-pract.
lib.  44.  tit.  7,  und  Weber,  natürl.  Vrb.  §.  43.
So  schon  Donellus  Comm.  lib.  XII.  c.  2,  mit  Berufung  auf  §.3.
10)
J.  de  excc.  (IV,  13)  und  L.  3.  §.  1.  D.  de  pecun.  const.  (XIII,  5),
und  ebenso  Schulting  und  Westenberg  in  den  angeführten
Schriften.
Wie  durchaus  unbestimmt  man  den  Begriff  von  obligatio  auffaßte,
11)
ja,  wie  man  die  Begrenzung  desselben  fast  von  dem  subjectiven  Billigkeitsgefühl ¬
  des  Einzelnen  abhängig  wachte,  zeigen  die  schon  bei  Weber ¬
  natürl.  Verbindlichkeit,  §.  57,  Anm.  1  freilich  zu  ganz  andern
Zwecken  aufgeführten  Citate.  So  sagt  z.  B.  Duarenus  ad  L.  127.
D.  de  V.  O.  (XLV,  1)  Quum  species  aliqua  proponitur,  in  qua
quaeritur,  an  quis  naturaliter  obligatus  sit,  nec  ne?  considerandum
            
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