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L. 48. D. de reg. jur.
Quidquid in calore iracundiae, vel fit, vel dicitur,
non prius ratum est, quam si perseverantia apparuit,
judicium animi fuisse: ideoque brevi reversa uxor, nec
divortisse videtur.
Was ist wohl deutlicher, als diese Stelle? Alles, was
in der Hitze des Zorns geschieht, soll nicht anders gelten
und binden, als wenn man sieht, daß der Zornige auch bei
kaltem Blut dabei beharrt. Und doch, wie manche falsche
und offenbar unrichtige Meinungen über den Sinn der Stelle
haben die Rechtsgelehrten aufgestellt 3)!
Sogar hat man die Meinung aufgestellt, daß die Regel, ¬
welche Paulus gibt, auf das divortium zu beschränken ¬
sey *). Sie ward zwar ursprünglich bei Gelegenheit des
divortii aufgestellt, war aber deshalb nicht gerade auf das
divortium zu beschränken. Gegenwärtig findet sie sich in
den Pandecten in duplo. Zuerst kommt sie im Titel: de
divortiis vor 5). Paulus lehrt, zur Ehescheidung gehöre ¬
der Wille, die eheliche Verbindung für immer aufzuheben. ¬
Eine vorübergehende Stimmung, wie der Zorn sie
hervorbringt, ist dazu, denkt er, nicht hinlänglich. Daher
fügt er mit denselben Worten die Regel hinzu, die wir unter ¬
den Rechtsregeln noch einmal lesen. Den Verfertigern
der Pandecten war es also nicht genug, daß der von
Paulus aufgestellte Satz schon bei Gelegenheit der Ehescheidung =
vorgekommen war, wo er vielleicht nicht beachtet
trim. disp. 1. sect 3. nr. 12. Ley2) ¬
Man sehe Lauterbach, diss.
ser widerlegt ihn (spec. 352. med. 3.)
de ira §. 15. sq.
*) L. 3. D. de divortiis.
*) Mart. Perez, tract. de ma-