Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch des gemeinen deutschen Privatrechts (1)

§.  98.  Die  rechtl.  Verhältnisse  der  Unfreien  im  mittlern  u.  im  ältern  Rechte.  197
Möglichkeit,  sich  in  eine  andere  Gemeinde  überzusiedeln!s  und  sich
14
dem  Schutzrechte  eines  Andern  zu  unterwerfen
§.  98.
Die  rechtlichen  Verhältnisse  der  Freigelassenen  im  mittlern  und  im
neuern  Rechte.
Nach  dem  Rechte  des  Mittelalters  erhielten  die  Freigelassenen
freies  Landsassenrechtl,  d.  h.  sie  wurden  kraft  gemeiner  Gewohnheit ¬
  in  die  Volksgenossenschaft  aufgenommen?.  Vollkommen  frei  (schöffenbar) ¬
  wurden  sie  jedoch  nur  dann,  wenn  sie  freies  Grundeigenthum
erworben  hattens.
Wie  aber  im  neuern  Rechte  die  Bedingung  des  echten  Grundeigenthums ¬
  für  die  volle  Freiheit  weggefallen  war,  wurde  der  Freigelassene ¬
  sofort  vollkommen  frei,  mochte  er  nun  durch  seine  Manumission ¬
  bloß  persönliche  Freiheit,  oder  zugleich  auch  die  Freiheit  seines
Grundbesitzthumes  erlangt  haben".
13  Lex  Burg.  Tit.  57:  „Burgundionis  libertus,  qui  domino  suo  solidos
„XII.  non  dederit,  ut  habeat  licentiam,  sieut  est  consuetudinis,  quo  voluerit
discedendi,....  necesse  est  ut  in  domini  familia  censeatur.
14  Wo  der  Freigelassene  keinen  andern  Vertreter  hatte,  stand  er  unter  Königsschutze. ¬
  —  Eichhorn,  Rechtsgesetz,  §.  51.  —  Waitz,  Verfassungsg,  1.  S.  178
Note  1.  —  S.  jedoch  Waitz,  a.  a.  O.  II.  S.  159  Note  4.
1  Sächs.  Landrecht,  I.  16.  §.  1.  III.  80.  §.  2.  —  Schwäb.  Landrecht,
§.  156.  —  Ein  ähnliches  freies  Landfassen=Recht  erwarben  im  älten  Rechte  die
Nachkommen  der  Freigelassenen  von  der  driten  Generation  an.  —  Capit.  a.  744
§.  15.  —  Sachse,  historische  Grundlagen,  §.  20  Note  10.
3  Daher  konnten  sie  ohne  Abzugsgeld  an  einen  andern  Ort  ziehen.  Sächs.
Landrecht,  III.  45  §.  6.  —  Dagegen  bedurften  sie  noch  immer  eines  Vornunds. ¬
  —  Glosse  zum  Sachsenspiegel,  I.  23:  „Die  drüdde  (vormunkschap) ¬
  is  van  herschap,  also  dy  here  synes  unmundigen  leenmannes  voramunder -
  is,  und  als  ock  dy  here  synes  handledegen,  dat  is  des,
alen  he  ledich  gelaten  hat,  und  unmundiger  Kinder  vormunder  is
3  Bis  dahin  besuchten  sie  nicht  dieselben  Gerichte,  wie  die  vollkommen  Freien.
Sächsisches  Landrecht.  I.  2,  waren  sie  denselben  nicht  ebenbürtig,  Sächsisch.
Landrecht,  II.  73  §.  1  und  mußten  sie  endlich,  um  Ungericht  beilagt,  Bürgen
setzen.  Sächs.  Landrecht,  II.  5  §.  1.
4  Vergl.  §.  94  und  Runde,  Grunds.,  §.  557.
            
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