§. 98. Die rechtl. Verhältnisse der Unfreien im mittlern u. im ältern Rechte. 197
Möglichkeit, sich in eine andere Gemeinde überzusiedeln!s und sich
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dem Schutzrechte eines Andern zu unterwerfen
§. 98.
Die rechtlichen Verhältnisse der Freigelassenen im mittlern und im
neuern Rechte.
Nach dem Rechte des Mittelalters erhielten die Freigelassenen
freies Landsassenrechtl, d. h. sie wurden kraft gemeiner Gewohnheit ¬
in die Volksgenossenschaft aufgenommen?. Vollkommen frei (schöffenbar) ¬
wurden sie jedoch nur dann, wenn sie freies Grundeigenthum
erworben hattens.
Wie aber im neuern Rechte die Bedingung des echten Grundeigenthums ¬
für die volle Freiheit weggefallen war, wurde der Freigelassene ¬
sofort vollkommen frei, mochte er nun durch seine Manumission ¬
bloß persönliche Freiheit, oder zugleich auch die Freiheit seines
Grundbesitzthumes erlangt haben".
13 Lex Burg. Tit. 57: „Burgundionis libertus, qui domino suo solidos
„XII. non dederit, ut habeat licentiam, sieut est consuetudinis, quo voluerit
discedendi,.... necesse est ut in domini familia censeatur.
14 Wo der Freigelassene keinen andern Vertreter hatte, stand er unter Königsschutze. ¬
— Eichhorn, Rechtsgesetz, §. 51. — Waitz, Verfassungsg, 1. S. 178
Note 1. — S. jedoch Waitz, a. a. O. II. S. 159 Note 4.
1 Sächs. Landrecht, I. 16. §. 1. III. 80. §. 2. — Schwäb. Landrecht,
§. 156. — Ein ähnliches freies Landfassen=Recht erwarben im älten Rechte die
Nachkommen der Freigelassenen von der driten Generation an. — Capit. a. 744
§. 15. — Sachse, historische Grundlagen, §. 20 Note 10.
3 Daher konnten sie ohne Abzugsgeld an einen andern Ort ziehen. Sächs.
Landrecht, III. 45 §. 6. — Dagegen bedurften sie noch immer eines Vornunds. ¬
— Glosse zum Sachsenspiegel, I. 23: „Die drüdde (vormunkschap) ¬
is van herschap, also dy here synes unmundigen leenmannes voramunder -
is, und als ock dy here synes handledegen, dat is des,
alen he ledich gelaten hat, und unmundiger Kinder vormunder is
3 Bis dahin besuchten sie nicht dieselben Gerichte, wie die vollkommen Freien.
Sächsisches Landrecht. I. 2, waren sie denselben nicht ebenbürtig, Sächsisch.
Landrecht, II. 73 §. 1 und mußten sie endlich, um Ungericht beilagt, Bürgen
setzen. Sächs. Landrecht, II. 5 §. 1.
4 Vergl. §. 94 und Runde, Grunds., §. 557.