Volltext : Grundsätze des bambergischen Landrechts (Theil 2, Abt. 1)

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Kindern  ohne  Einmischung  einer  fremden  Person  beduͤrfen ¬
  keiner  Solennitat.  Es  genuͤgt,  daß  sie
1)  von  dem  Testirer  selbst  geschrieben  oder  auch,
wenn  er  des  Schreibens  unerfahren  waͤre,  von  dem
Dritten  auf  sein  ausdrückliches  und  mit  zu  bemerkendes ¬
  Geheiß  unterzeichnet  |  |
2)  außerdem  aber,  wo  sie  blos  muͤndlich  gemacht
wurden,  vor  zwey  tuͤchtigen  blos  des  Beweises  wegen ¬
  dazu  beyzuziehenden  Zeugen  errichtet  worden
seyen  155).
§.  1188.
-Bemerkung.
"Das  L.  R.  fordert  daher  in  dem  ersten  Falle,
wo  der  Testator  selbst  schreiben  kann,  ein  eigenhändig
geschriebenes  Testament,  obgleich  es  in  dem  Falle,  wo
er  nicht  schreiben  kann,  die  auf  sein  Geheiß  von  einem
Dritten  geschehene  Unterzeichnung  als  hinlaͤnglich  ansieht.
Man  sollte  daher  billig  vermuthen,  daß  die  Alternative
der  Schrift  oder  Unterschrift  aus  Versehen  ausgelassen
worden  sey;  indessen  ist  die  Verfügung  des  L.  R.  klar.
Der  Commentar  bestimmet  dieselbe  nicht  naͤher,  sondern
schweiget  gänzlich  über  diese  Materie.  Selbst  die  Philippinische =
  Verordnung,  welche  das  L.  R.  in  Testamentssachen =
  zu  Grund  legte,  sagt  N.  5.  ausdrücklich,  daß
alle  dergleichen  letzte  Willen  fuͤr  guͤltig  und  kraͤftig  gehalten ¬
  werden  sollen,  welche  entweder  von  dem  verstorbe =
 =

155)  L.  R.  §.  2.  S.  52.
            
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