8) Unordentliche ¬
Lebensart. =
9) Versagung
des Unterhalts. =
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Zweiter Theil. Erster Titel,
§. 708. Wegen Trunkenheit, Verschwendung oder unordentlicher ¬
Wirthschaft des einen Ehegatten soll die Ehe nicht sogleich ge
trennt werden.
§. 709. Der Richter aber soll, auf Anrufen des andern Theiles, ¬
solche Verfügungen
6) treffen, wodurch der Schuldige gebessert.
und den nachtheiligen Folgen einer solchen unordentlichen Lebensart
vorgebeugt werden kann.
§. 710. Vereitelt der schuldige Theil diese richterlichen Veranstaltungen ¬
¬
und fährt er in seinen Unordnungen beharrlich 48) fort:
so kann, auf ferneres Anrufen des Unschuldigen, eine solche Ehe getrennt ¬
werden.
§. 711. Mangel am Unterhalte berechtiget die Frau nur alsdann ¬
zur Scheidung, wenn der Mann durch begangene Verbrechen, ¬
Ausschweifungen oder unordentliche Wirthschaft sich selbst außer
Stand, sie zu ernähren, versetzt hat 48a)
frau (nicht auch wenn der Mann?) ein Hurenhaus anlegen wollte, oder der
Mann Schinder würde. (Ges.=Rev. Pens. XVI, S. 354.) Das Abdeckergewerbe
wird nicht mehr für schimpflich gehalten.
46) Was sind das für Verfügungen? Der Gesetzgeber hat vergessen, dem
Richter die dazu erforderlichen Mittel zu geben. Deshalb beschränkt sich die Einkung ¬
der Gerichte auf die Erlassung eines Abmahnungsmandats. Der Ges.Reb. ¬
erwähnt eines Revisionsurtels, welches sogar dieses Mandat für unnöthig
gehalten und angenommen habe, daß die Insinuation der Klage die Stelle des
vor Anstellung derselben zu erlassenden Mandats vertrete, wenn der Beklagte in
den Terminen betrunken erscheine. (Pens. XVI, S. 357.
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47) Es giebt keine Veranstaltungen. Die Vorschlift fingirt bloß. Vorige
Anmerk. 46.
48) Die Beharrlichkeit wird als festgestellt angesehen, wenn nach Insinuation
des Abmahnungsmandats ein Rückfall vorkommt. Pr. des Obertr. 522 (ohne
Datum): „Auch eine einmalige Wiederholung des Fehlers nach empfangenem
richterlichen Mandate ist für ein beharrliches Fortfahren in der unordentlichen Lebensart ¬
zu erachten.
„Die Wirkung eines wegen Trunksucht des einen Ehegatten erlassenen richterlichen ¬
Abmahnungsmandats dauert fort, auch wenn nach der Zeit eine Aussohnung ¬
zu Stande gekommen ist.“ Pr. des Obertr. 1417, vom 23. Februar
1844. Das geht wieder auf der anderen Seite zu weit. Wenn nach Erlaß des
Abmahnungsmandats ein Rückfall der Trunkenheit eintritt, und dadurch ein Ehescheidungsgrund ¬
gegeben ist, nach angestellter Scheidungsklage aber doch eine Versohnung ¬
zu Stande kommt, und hierauf nach geraumer Zeit, vielleicht nach 10
12, 15 Jahren, der Mann sich einmal betrinkt; dann soll die, nun vielleicht dieser ¬
Ehe aus in ihr selbst liegenden Ursachen überdrüssige Frau ohne Weiteres die
Scheidung fordern können? Nein.
48 a) (3. A.) Die Anwendbarkeit des §. 711 ist durch die noch bestehende Rüstigkeit ¬
und Arbeitsfähigkeit des Ehemannes nicht ausgeschlossen. Erk. des Obertr.
b. 19. Mai 1854 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XIV, S. 32). Auch die behufs der Unterhaltung ¬
der Ehefräu und der mit ihrem Ehemanne erzeugten Kinder durch rechtskraftiges ¬
Urtel dem Ehemanne geschehene Entziehung des Nießbrauchs des eingebrachten ¬
Vermögens der Ehefrau, so wie die durch die Eltern der Ehefrau bewirkte
Verpflegung derselben und dadurch zur Zeit bewirkte Vorbeugung ihres Mangels
am Unterhalte steht der Anwendbarkeit des §. 711 nicht entgegen. (Ebd.)
(3. A). Ist der Ehemann während der Verbüßung der ihm eines begangenen