Inhaltsverzeichnis : Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (Bd. 3, Abt. 1 = Theil 2, Bd. 1, Abt. 1)

8)  Unordentliche ¬
  Lebensart. =

9)  Versagung
des  Unterhalts. =


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Zweiter  Theil.  Erster  Titel,
§.  708.  Wegen  Trunkenheit,  Verschwendung  oder  unordentlicher ¬
  Wirthschaft  des  einen  Ehegatten  soll  die  Ehe  nicht  sogleich  ge
trennt  werden.
§.  709.  Der  Richter  aber  soll,  auf  Anrufen  des  andern  Theiles, ¬
  solche  Verfügungen
6)  treffen,  wodurch  der  Schuldige  gebessert.
und  den  nachtheiligen  Folgen  einer  solchen  unordentlichen  Lebensart
vorgebeugt  werden  kann.
§.  710.  Vereitelt  der  schuldige  Theil  diese  richterlichen  Veranstaltungen ¬
 ¬
  und  fährt  er  in  seinen  Unordnungen  beharrlich  48)  fort:
so  kann,  auf  ferneres  Anrufen  des  Unschuldigen,  eine  solche  Ehe  getrennt ¬
  werden.
§.  711.  Mangel  am  Unterhalte  berechtiget  die  Frau  nur  alsdann ¬
  zur  Scheidung,  wenn  der  Mann  durch  begangene  Verbrechen, ¬
  Ausschweifungen  oder  unordentliche  Wirthschaft  sich  selbst  außer
Stand,  sie  zu  ernähren,  versetzt  hat  48a)
frau  (nicht  auch  wenn  der  Mann?)  ein  Hurenhaus  anlegen  wollte,  oder  der
Mann  Schinder  würde.  (Ges.=Rev.  Pens.  XVI,  S.  354.)  Das  Abdeckergewerbe
wird  nicht  mehr  für  schimpflich  gehalten.
46)  Was  sind  das  für  Verfügungen?  Der  Gesetzgeber  hat  vergessen,  dem
Richter  die  dazu  erforderlichen  Mittel  zu  geben.  Deshalb  beschränkt  sich  die  Einkung ¬
  der  Gerichte  auf  die  Erlassung  eines  Abmahnungsmandats.  Der  Ges.Reb. ¬
  erwähnt  eines  Revisionsurtels,  welches  sogar  dieses  Mandat  für  unnöthig
gehalten  und  angenommen  habe,  daß  die  Insinuation  der  Klage  die  Stelle  des
vor  Anstellung  derselben  zu  erlassenden  Mandats  vertrete,  wenn  der  Beklagte  in
den  Terminen  betrunken  erscheine.  (Pens.  XVI,  S.  357.
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47)  Es  giebt  keine  Veranstaltungen.  Die  Vorschlift  fingirt  bloß.  Vorige
Anmerk.  46.
48)  Die  Beharrlichkeit  wird  als  festgestellt  angesehen,  wenn  nach  Insinuation
des  Abmahnungsmandats  ein  Rückfall  vorkommt.  Pr.  des  Obertr.  522  (ohne
Datum):  „Auch  eine  einmalige  Wiederholung  des  Fehlers  nach  empfangenem
richterlichen  Mandate  ist  für  ein  beharrliches  Fortfahren  in  der  unordentlichen  Lebensart ¬
  zu  erachten.
„Die  Wirkung  eines  wegen  Trunksucht  des  einen  Ehegatten  erlassenen  richterlichen ¬
  Abmahnungsmandats  dauert  fort,  auch  wenn  nach  der  Zeit  eine  Aussohnung ¬
  zu  Stande  gekommen  ist.“  Pr.  des  Obertr.  1417,  vom  23.  Februar
1844.  Das  geht  wieder  auf  der  anderen  Seite  zu  weit.  Wenn  nach  Erlaß  des
Abmahnungsmandats  ein  Rückfall  der  Trunkenheit  eintritt,  und  dadurch  ein  Ehescheidungsgrund ¬
  gegeben  ist,  nach  angestellter  Scheidungsklage  aber  doch  eine  Versohnung ¬
  zu  Stande  kommt,  und  hierauf  nach  geraumer  Zeit,  vielleicht  nach  10
12,  15  Jahren,  der  Mann  sich  einmal  betrinkt;  dann  soll  die,  nun  vielleicht  dieser ¬
  Ehe  aus  in  ihr  selbst  liegenden  Ursachen  überdrüssige  Frau  ohne  Weiteres  die
Scheidung  fordern  können?  Nein.
48  a)  (3.  A.)  Die  Anwendbarkeit  des  §.  711  ist  durch  die  noch  bestehende  Rüstigkeit ¬
  und  Arbeitsfähigkeit  des  Ehemannes  nicht  ausgeschlossen.  Erk.  des  Obertr.
b.  19.  Mai  1854  (Arch.  f.  Rechtsf.  Bd.  XIV,  S.  32).  Auch  die  behufs  der  Unterhaltung ¬
  der  Ehefräu  und  der  mit  ihrem  Ehemanne  erzeugten  Kinder  durch  rechtskraftiges ¬
  Urtel  dem  Ehemanne  geschehene  Entziehung  des  Nießbrauchs  des  eingebrachten ¬
  Vermögens  der  Ehefrau,  so  wie  die  durch  die  Eltern  der  Ehefrau  bewirkte
Verpflegung  derselben  und  dadurch  zur  Zeit  bewirkte  Vorbeugung  ihres  Mangels
am  Unterhalte  steht  der  Anwendbarkeit  des  §.  711  nicht  entgegen.  (Ebd.)
(3.  A).  Ist  der  Ehemann  während  der  Verbüßung  der  ihm  eines  begangenen
            
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