Object : ¬Das Obligationenrecht Preußens und des Reichs und das Urheberrecht (20)

Die  Obligationen  aus  Rechtsgeschäften.
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den  Gegenstand  des  Darlehens  oder  den  Werth  zur  Zeit  der  Fälligkeit  zu
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leisten.
4.  Dem  Beweis  der  Darlehensschuld  ist  der  Schuldschein  bestimmt,  in
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welchem  der  Schuldner  den  Empfang  der  Darlehensvaluta  bekennt
Der
Schuldschein  hat  unmittelbar  mit  seiner  Aushändigung  an  den  Gläubiger
volle  Beweiskraft  gegenüber  dem  Aussteller;  die  römische  querela  non  numeratae ¬
  pecuniae,  wonach  der  Aussteller  den  Schuldschein  innerhalb  gewisser
Zeit  durch  einfache  Protestation  entkräften  konnte,  wurde  vom  preußischen
Dagegen  steht  dem  Aussteller  gegen  das  EmpfangsRecht ¬
  nicht  übernommen.3
bekenntniß  im  Darlehensschuldschein  wie  gegen  spätere  Anerkenntnisse  des
Empfangs  ohne  Zeitgrenze  der  Gegenbeweis  offen,  daß  er  die  Valuta  nicht
oder  nicht  in  dem  Betrag,  den  der  Schuldschein  angiebt,  empfangen  habe.
Waren  aber  die  Angaben  über  die  Darlehensvaluta  unzutreffend,  während
der  Wille,  die  verschriebene  Summe  zu  leisten,  bestand,  so  kann  der  Gläubiger
dem  an  sich  begründeten  Gegenbeweis  gegen  den  Inhalt  durch  Darlegung
und  Beweis  der  wahren  Sachlage  die  Spitze  abbrechen.  Er  kann  z.  B.
anführen,  daß  andere  Objekte  als  die  angegebene  Geldsumme  die  Valuta
bildeten,  daß  zwar  nicht  soviel  an  Valuta  gezahlt  war,  als  im  Schuldschein
angegeben  ist,  daß  aber  die  verschriebene  Summe  gleichwohl  nach  der  Verzurückgegeben ¬
  werden  sollte,  daß  dem  Schuldschein  eine  Abrechnung,
einbarung
Novation  zu  Grunde  lag  und  eine  abstrakte  Verbindlichkeit  ohne  Rücksicht
28)  L.  R.  I,  11  §.  860.
29)  Nach  L.  R.  I,  11  §.  730  soll  zu  einem  vollständigen  Schuldschein  gehören,
Bekenntniß  der  empfangenen  Valuta,  deutliche  Bestimmung,  worin  dieselbe  bestand,
ihre  Münzsorte,  Versprechen  der  Wiedererstattung,  Zeit  der  Rückzahlung,  deutliche
Bezeichnung  des  Gläubigers,  Unterschrift  des  Schuldners  mit  Ort  und  Zeit  der  AusNur ¬
  gegen  einen  der  Art  vollständigen  Schuldschein  muß  der  Gläubiger,
stellung.
welcher  sich  zum  Geben  eines  Darlehens  verpflichtet  hat,  die  Valuta  zahlen.  Unvoll
ständige  Schuldscheine  beweisen  aber,  wenn  unterschrieben,  das  in  ihnen  Angegebene;
hiernach  genügt  z.  B.  das  Bekenntniß,  von  A.  300  Mark  als  Darlehen  erhalten  zu
haben.  N.  N.  Vgl.  auch  Striethorst,  Archiv  Bd.  19  S.  19.
30)  L.  R.  I,  11  §§.  732.  733.  Die  Beseitigung  der  Querel  ist  nunmehr  Reichsrecht
für  Handelssachen  durch  H.  G.  B.  Art.  295  und  allgemein  durch  §.  17  des  Einführungsgesetzes ¬
  zur  Reichscivilproceßordnung.  Ueber  die  römische  querela  non  numeratie
pecuniae  ist  hier  nicht  zu  handeln.  Sie  beruhte  wohl  auf  römischen  Verkehrsgewöhnheiten, ¬
  wonach  den  Kapitalisten  die  Darlehensurkunden  mit  Valutaempfangsbetennnissen ¬
  zunächst  eingehändigt  wurden  und  dann  erst  die  Zahlung  durch  andere  Pelsonen ¬
  —  argentarii,  dispensatores  —  erfolgte,  so  daß  man  den  Empfang  der
Valuta  erst  dann  als  wirklich  beglaubigt  ansah,  wenn  durch  später  gegebene  Bescheinigungen ¬
  die  Effektivzahlung  feststand.
31)  L.  R.  I,  11  §.  733.  734.  Dies  kann  auch  durch  Eideszuschiebung  geschehen.
Auch  dies  ist  derzeit  Reichsrecht  nach  dem  Einführungsgesetz  zur  R.  C.  P.  O.  g.  17
Ziff.  2,  so  daß  die  römischen  Bestimmungen,  welche  nach  zwei  Jahren  den  Gegenbeweis ¬
  ausschlossen,  die  auch  bisher  in  der  Praxis  der  gemeinrechtlichen  Lande  laum
Geltung  hatten,  schlechthin  beseitigt  sind.
            
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