Die Obligationen aus Rechtsgeschäften.
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den Gegenstand des Darlehens oder den Werth zur Zeit der Fälligkeit zu
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leisten.
4. Dem Beweis der Darlehensschuld ist der Schuldschein bestimmt, in
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welchem der Schuldner den Empfang der Darlehensvaluta bekennt
Der
Schuldschein hat unmittelbar mit seiner Aushändigung an den Gläubiger
volle Beweiskraft gegenüber dem Aussteller; die römische querela non numeratae ¬
pecuniae, wonach der Aussteller den Schuldschein innerhalb gewisser
Zeit durch einfache Protestation entkräften konnte, wurde vom preußischen
Dagegen steht dem Aussteller gegen das EmpfangsRecht ¬
nicht übernommen.3
bekenntniß im Darlehensschuldschein wie gegen spätere Anerkenntnisse des
Empfangs ohne Zeitgrenze der Gegenbeweis offen, daß er die Valuta nicht
oder nicht in dem Betrag, den der Schuldschein angiebt, empfangen habe.
Waren aber die Angaben über die Darlehensvaluta unzutreffend, während
der Wille, die verschriebene Summe zu leisten, bestand, so kann der Gläubiger
dem an sich begründeten Gegenbeweis gegen den Inhalt durch Darlegung
und Beweis der wahren Sachlage die Spitze abbrechen. Er kann z. B.
anführen, daß andere Objekte als die angegebene Geldsumme die Valuta
bildeten, daß zwar nicht soviel an Valuta gezahlt war, als im Schuldschein
angegeben ist, daß aber die verschriebene Summe gleichwohl nach der Verzurückgegeben ¬
werden sollte, daß dem Schuldschein eine Abrechnung,
einbarung
Novation zu Grunde lag und eine abstrakte Verbindlichkeit ohne Rücksicht
28) L. R. I, 11 §. 860.
29) Nach L. R. I, 11 §. 730 soll zu einem vollständigen Schuldschein gehören,
Bekenntniß der empfangenen Valuta, deutliche Bestimmung, worin dieselbe bestand,
ihre Münzsorte, Versprechen der Wiedererstattung, Zeit der Rückzahlung, deutliche
Bezeichnung des Gläubigers, Unterschrift des Schuldners mit Ort und Zeit der AusNur ¬
gegen einen der Art vollständigen Schuldschein muß der Gläubiger,
stellung.
welcher sich zum Geben eines Darlehens verpflichtet hat, die Valuta zahlen. Unvoll
ständige Schuldscheine beweisen aber, wenn unterschrieben, das in ihnen Angegebene;
hiernach genügt z. B. das Bekenntniß, von A. 300 Mark als Darlehen erhalten zu
haben. N. N. Vgl. auch Striethorst, Archiv Bd. 19 S. 19.
30) L. R. I, 11 §§. 732. 733. Die Beseitigung der Querel ist nunmehr Reichsrecht
für Handelssachen durch H. G. B. Art. 295 und allgemein durch §. 17 des Einführungsgesetzes ¬
zur Reichscivilproceßordnung. Ueber die römische querela non numeratie
pecuniae ist hier nicht zu handeln. Sie beruhte wohl auf römischen Verkehrsgewöhnheiten, ¬
wonach den Kapitalisten die Darlehensurkunden mit Valutaempfangsbetennnissen ¬
zunächst eingehändigt wurden und dann erst die Zahlung durch andere Pelsonen ¬
— argentarii, dispensatores — erfolgte, so daß man den Empfang der
Valuta erst dann als wirklich beglaubigt ansah, wenn durch später gegebene Bescheinigungen ¬
die Effektivzahlung feststand.
31) L. R. I, 11 §. 733. 734. Dies kann auch durch Eideszuschiebung geschehen.
Auch dies ist derzeit Reichsrecht nach dem Einführungsgesetz zur R. C. P. O. g. 17
Ziff. 2, so daß die römischen Bestimmungen, welche nach zwei Jahren den Gegenbeweis ¬
ausschlossen, die auch bisher in der Praxis der gemeinrechtlichen Lande laum
Geltung hatten, schlechthin beseitigt sind.