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Drittes Buch. Anonyme Gesellschaft. I. Kap. Wesen.
Einlagen oder Erwerb der gesellschaftlichen Rechte aus den Einlagen
Anderer betheiligen. Ferner vermag jede beliebige Summe durch
Zusammenthun der erforderlichen Zahl von Grundeinheiten oder
Einzelbeiträgen hergestellt zu werden. Je nach den Umständen wird
durch eine größere Menge von Einlagen ein größeres Grundvermögen
gebildet. Die Anzahl der Theilnehmer ist sonach nicht, wie bei der
offenen Gesellschaft, durch das Wesen des Vereins, sondern durch
dessen Bedarf an Grundcapital bedingt oder überhaupt unbeschränkt.
Summen sind, wie zu jedem beliebig hohen Betrage nach oben hin
vereinbar, auch nach unten hin in beliebig kleine Beträge theilbar.
Die Grundeinlagen können demnach den Umständen entsprechend
gering gegriffen
3) oder die Größe der einzelnen, unter sich verschiedenen ¬
Beiträge dem Willen der sich Betheiligenden, wie bei Gegenseitigkeitsgesellschaften,*) ¬
überlassen werden. Die Betheiligung wird
hierdurch für eine größtmögliche Menge zugänglich.
Der Verein besitzt das demgemäß gebildete Grundcapital als
eigenes Vermögen, aus welchem die Einlagen — wenn auch die Anrechte ¬
auf oder aus denselben übertragbar sind und sonach die Betheiligten ¬
wechseln können — während seines einer bestimmten Zeitbeschränkung ¬
nicht nothwendig unterliegenden Bestands nicht zurückgezogen ¬
werden können. In Folge dessen ist derselbe, wenn auch
nicht gegen Einbuße seiner Mittel durch etwaige Verluste, doch gegen
Schwächung derselben durch willkürliche Kündigungen und Zurückziehungen ¬
der Betheiligten gesichert. — Die wirthschaftlichen Vortheile
einer derartig angelegten Association liegen nahe.
Indem das
Gesellschaftsvermögen durch an Größe und Zahl gewissermaßen unohne ¬
Einfluß auf den früheren oder späteren Tod des Menschen sind, können
nicht gleichgültig für ein Institut sein, das an dem möglichst späten Ableben der
Glieder pecuniär interessirt ist (vgl. Staudinger, Rechtsl. vom Lebensversicher.Vertrag. ¬
S. 161 ff.).
3) Die Stellung der Actien auf zu kleine Beträge hat freilich den Nachtheil,
daß dieselben dann leicht, was sie nimmer sollen, den Charakter von Umlaufsmitteln ¬
annehmen und die unbemittelten Classen zur Betheiligung selbst an unzweckmäßigen ¬
oder gar schwindelhaften Unternehmen verleiten. Vgl. Commissionsbericht ¬
(Langlais) zu Art. 1 des franz. Commanditactien=Gesetz=Entwurfs vom
23. Juni 1856. Motive des Preuß. Entw. S. 82 und Art. 156 Abs. 2 des
Preuß. Entw., s. jedoch unten § 74. Note 3.
6) Vgl. § 60 ff.