Volltext : Pagenstecher, Ernst: Pandekten-Praktikum zu Puchta's Pandekten und Girtanner's Rechtsfällen, mit Hinweisung auf die Lehrbücher von Arndts und v. Vangerow

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Drittes  Buch.  Anonyme  Gesellschaft.  I.  Kap.  Wesen.
Einlagen  oder  Erwerb  der  gesellschaftlichen  Rechte  aus  den  Einlagen
Anderer  betheiligen.  Ferner  vermag  jede  beliebige  Summe  durch
Zusammenthun  der  erforderlichen  Zahl  von  Grundeinheiten  oder
Einzelbeiträgen  hergestellt  zu  werden.  Je  nach  den  Umständen  wird
durch  eine  größere  Menge  von  Einlagen  ein  größeres  Grundvermögen
gebildet.  Die  Anzahl  der  Theilnehmer  ist  sonach  nicht,  wie  bei  der
offenen  Gesellschaft,  durch  das  Wesen  des  Vereins,  sondern  durch
dessen  Bedarf  an  Grundcapital  bedingt  oder  überhaupt  unbeschränkt.
Summen  sind,  wie  zu  jedem  beliebig  hohen  Betrage  nach  oben  hin
vereinbar,  auch  nach  unten  hin  in  beliebig  kleine  Beträge  theilbar.
Die  Grundeinlagen  können  demnach  den  Umständen  entsprechend
gering  gegriffen
3)  oder  die  Größe  der  einzelnen,  unter  sich  verschiedenen ¬
  Beiträge  dem  Willen  der  sich  Betheiligenden,  wie  bei  Gegenseitigkeitsgesellschaften,*) ¬
  überlassen  werden.  Die  Betheiligung  wird
hierdurch  für  eine  größtmögliche  Menge  zugänglich.
Der  Verein  besitzt  das  demgemäß  gebildete  Grundcapital  als
eigenes  Vermögen,  aus  welchem  die  Einlagen  —  wenn  auch  die  Anrechte ¬
  auf  oder  aus  denselben  übertragbar  sind  und  sonach  die  Betheiligten ¬
  wechseln  können  —  während  seines  einer  bestimmten  Zeitbeschränkung ¬
  nicht  nothwendig  unterliegenden  Bestands  nicht  zurückgezogen ¬
  werden  können.  In  Folge  dessen  ist  derselbe,  wenn  auch
nicht  gegen  Einbuße  seiner  Mittel  durch  etwaige  Verluste,  doch  gegen
Schwächung  derselben  durch  willkürliche  Kündigungen  und  Zurückziehungen ¬
  der  Betheiligten  gesichert.  —  Die  wirthschaftlichen  Vortheile
einer  derartig  angelegten  Association  liegen  nahe.
Indem  das
Gesellschaftsvermögen  durch  an  Größe  und  Zahl  gewissermaßen  unohne ¬
  Einfluß  auf  den  früheren  oder  späteren  Tod  des  Menschen  sind,  können
nicht  gleichgültig  für  ein  Institut  sein,  das  an  dem  möglichst  späten  Ableben  der
Glieder  pecuniär  interessirt  ist  (vgl.  Staudinger,  Rechtsl.  vom  Lebensversicher.Vertrag. ¬
  S.  161  ff.).
3)  Die  Stellung  der  Actien  auf  zu  kleine  Beträge  hat  freilich  den  Nachtheil,
daß  dieselben  dann  leicht,  was  sie  nimmer  sollen,  den  Charakter  von  Umlaufsmitteln ¬
  annehmen  und  die  unbemittelten  Classen  zur  Betheiligung  selbst  an  unzweckmäßigen ¬
  oder  gar  schwindelhaften  Unternehmen  verleiten.  Vgl.  Commissionsbericht ¬
  (Langlais)  zu  Art.  1  des  franz.  Commanditactien=Gesetz=Entwurfs  vom
23.  Juni  1856.  Motive  des  Preuß.  Entw.  S.  82  und  Art.  156  Abs.  2  des
Preuß.  Entw.,  s.  jedoch  unten  §  74.  Note  3.
6)  Vgl.  §  60  ff.
            
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