I. Buch. 1. Kap.: Die Normenbildung.
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Freiheit gegeben, die besonderen Anstalten der Reservatstaaten ebenso
beliebig mit anderweitigen Pflichten gegen das Publikum zu
belasten, wie dies allerdings gegenüber der dem Reiche eigenen
Postverwaltung der Fall ist. Die Gleichstellung der bayrischen und
württembergischen Landespostbehörden mit den allgemeinen Landesverwaltungsbehörden, ¬
welche nach Art. 4 der Reichsverfassung gerade
der Durchführung der Reichsgesetze zu dienen haben, kann daher
nicht als gerechtfertigt erachtet werden.
Hervorzuheben bleibt, daß die Bestimmung des § 162 Abs. 3
cit. nach ihrer Fassung nicht eine der Ausführung noch harrende
gesetzliche Vorschrift giebt,*) sondern eine bereits vollendete Thatsache ¬
constatirt, die nämlich, daß § 99 Abs. 2 und 121 Abs. 2 cit.
mit Zustimmung von Bayern und Württemberg in Kraft treten
(werden), daß also diese Zustimmung bereits ertheilt ist. Nachdem
dieser Text des Gesetzes ohne Vorbehalt von Seiten eines der
genannten Staaten vom Bundesrathe sanctionirt worden ist, ist
bereits jetzt anzunehmen, daß dieselben, entsprechend den eventuellen
Erklärungen ihrer Vertreter im Reichstage, auf die praktische
Geltendmachung ihres Reservatrechts verzichtet haben.*)
13) Man beachte, wie der Text des Gesetzes, welcher unverändert aus einem
Antrag Frh. v. Franckenstein und Gen. Nr. 229 (Sten. Ber. Bd. 6 S. 1373)
hervorgegangen ist, abweicht von der Fassung desjenigen Antrages, den in der
59. Sitzung (Sten. Ber. S. 1515) der Abg. Hahn stellte und dann wieder zurückzog: ¬
„Diese Bestimmung tritt in den Königreichen Bayern und Württemberg
nur mit der Zustimmung dieser Bundesstaaten in Kraft.“ Abweichend auch
§ 47 Abs. 1. 3. R.G. betr. die Besteuerung des Branntweins, v. 24. Juni 1887
(R.G.Bl. S. 271)
14) Die Sachlage ist die gleiche, als wenn durch Amendement des Reichstages ¬
die Eingangsformel des Gesetzes dahin gefaßt worden wäre: „- -
perordnen ¬
— nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages,
und bezüglich der Bestimmungen in § 99 Abs. 2 und 121 Abs. 2, mit Zustimmung
der Königreiche Bayern und Württemberg.“ Vgl. auch Hänel, Studien I
S. 260 Note 14, wo davon die Rede ist, daß der Reichstag, welcher einen ihm
vorgelegten Entwurf als verfassungsändernd ansieht, dem durch die Form eines
Amendements zu der Publikationsformel des Gesetzes Ausdruck giebt: „nach
auf Grund des Art. 78 der R.V. erfolgter Zustimmung des Bundesraths.
Uebrigens werden die Ausführungen des Textes durch die Mittheilung
v. Woedtke's (Textausgabe, Note 2 zu § 162) über die Sitzung des Bundesraths ¬
v. 5. Juni 1889 § 288 der Protokolle, bestätigt.