Metadata : ¬Das Recht der Arbeiterversicherung (1)

I.  Buch.  1.  Kap.:  Die  Normenbildung.
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Freiheit  gegeben,  die  besonderen  Anstalten  der  Reservatstaaten  ebenso
beliebig  mit  anderweitigen  Pflichten  gegen  das  Publikum  zu
belasten,  wie  dies  allerdings  gegenüber  der  dem  Reiche  eigenen
Postverwaltung  der  Fall  ist.  Die  Gleichstellung  der  bayrischen  und
württembergischen  Landespostbehörden  mit  den  allgemeinen  Landesverwaltungsbehörden, ¬
  welche  nach  Art.  4  der  Reichsverfassung  gerade
der  Durchführung  der  Reichsgesetze  zu  dienen  haben,  kann  daher
nicht  als  gerechtfertigt  erachtet  werden.
Hervorzuheben  bleibt,  daß  die  Bestimmung  des  §  162  Abs.  3
cit.  nach  ihrer  Fassung  nicht  eine  der  Ausführung  noch  harrende
gesetzliche  Vorschrift  giebt,*)  sondern  eine  bereits  vollendete  Thatsache ¬
  constatirt,  die  nämlich,  daß  §  99  Abs.  2  und  121  Abs.  2  cit.
mit  Zustimmung  von  Bayern  und  Württemberg  in  Kraft  treten
(werden),  daß  also  diese  Zustimmung  bereits  ertheilt  ist.  Nachdem
dieser  Text  des  Gesetzes  ohne  Vorbehalt  von  Seiten  eines  der
genannten  Staaten  vom  Bundesrathe  sanctionirt  worden  ist,  ist
bereits  jetzt  anzunehmen,  daß  dieselben,  entsprechend  den  eventuellen
Erklärungen  ihrer  Vertreter  im  Reichstage,  auf  die  praktische
Geltendmachung  ihres  Reservatrechts  verzichtet  haben.*)
13)  Man  beachte,  wie  der  Text  des  Gesetzes,  welcher  unverändert  aus  einem
Antrag  Frh.  v.  Franckenstein  und  Gen.  Nr.  229  (Sten.  Ber.  Bd.  6  S.  1373)
hervorgegangen  ist,  abweicht  von  der  Fassung  desjenigen  Antrages,  den  in  der
59.  Sitzung  (Sten.  Ber.  S.  1515)  der  Abg.  Hahn  stellte  und  dann  wieder  zurückzog: ¬
  „Diese  Bestimmung  tritt  in  den  Königreichen  Bayern  und  Württemberg
nur  mit  der  Zustimmung  dieser  Bundesstaaten  in  Kraft.“  Abweichend  auch
§  47  Abs.  1.  3.  R.G.  betr.  die  Besteuerung  des  Branntweins,  v.  24.  Juni  1887
(R.G.Bl.  S.  271)
14)  Die  Sachlage  ist  die  gleiche,  als  wenn  durch  Amendement  des  Reichstages ¬
  die  Eingangsformel  des  Gesetzes  dahin  gefaßt  worden  wäre:  „- -
  perordnen ¬
  —  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths  und  des  Reichstages,
und  bezüglich  der  Bestimmungen  in  §  99  Abs.  2  und  121  Abs.  2,  mit  Zustimmung
der  Königreiche  Bayern  und  Württemberg.“  Vgl.  auch  Hänel,  Studien  I
S.  260  Note  14,  wo  davon  die  Rede  ist,  daß  der  Reichstag,  welcher  einen  ihm
vorgelegten  Entwurf  als  verfassungsändernd  ansieht,  dem  durch  die  Form  eines
Amendements  zu  der  Publikationsformel  des  Gesetzes  Ausdruck  giebt:  „nach
auf  Grund  des  Art.  78  der  R.V.  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths.
Uebrigens  werden  die  Ausführungen  des  Textes  durch  die  Mittheilung
v.  Woedtke's  (Textausgabe,  Note  2  zu  §  162)  über  die  Sitzung  des  Bundesraths ¬
  v.  5.  Juni  1889  §  288  der  Protokolle,  bestätigt.
            
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