Metadaten : Encyclopädie des Wechselrechts der europäischen und ausser-europäischen Länder auf Grundlage des gemeinen deutschen Rechts (1)

§.  12.  Deckungsanspruch  des  Acceptanten.
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erst  durch  unterliegende  Verhältnisse  zu  begründenden  —  unbedingten
Anspruch  auf  Deckung.
Die  Acceptation  ist  nicht  ein  Beweis  dafür,  dass  der  Bezogene
sich  mit  der  ihm  etwa  gemachten  mangelhaften  Deckung,  oder  mit
der  Deckung,  wie  sie  der  Avisbrief  vorschlägt,  einverstanden  und
befriedigt  erklärt  habe.5  Zwar  dem  dritten  Wechselinhaber  kann
er  niemals  die  Einrede  mangelnder  Deckung  entgegenhalten:
denn  die  Verpflichtung  aus  dem  Accept  ist  von  den  unterliegenden
Verhältnissen  und  von  Ansprüchen  gegen  den  Trassanten  unabhängig
Wenn  aber  der  Trassant  selbst  (oder  dessen  Procura-Indossatar
gegen  den  Acceptanten  klagt,  so  kann  dieser  die  Einrede,  falls
baare  Deckung  vor  Verfall  zugesichert  worden,  diesem  seinem  Contrahenten ¬
  gegenüber  vorschützen.  Der  Anspruch  auf  sofortige  Deckung
folgt  aber  nicht  schon  aus  dem  Trattenauftrag  an  sich;  denn  der
Wechsel  konnte  auf  Credit  trassirt  sein.
Das  Argentinische  H.G.B.  gibt  dem  nicht  gedeckten  Acceptanten ¬
  ein  Recht,  die  geleistete  Zahlung  zurückzufordern." ¬

In  Beziehung  auf  die  Deckung  unterscheidet  man  zwischen
Accept  auf  baaren  Fonds,  wenn  der  Bezogene  baare  Deckung
erhalten  hat;  auf  Credit,  wenn  er  die  Deckung  dem  Trassanten
oder  bei  einem  Wechsel  für  Rechnung  eines  Dritten  dem  letzteren
creditirte;  auf  Schuld,  wenn  der  Trassant  oder  der  Dritte,  für
dessen  Rechnung  trassirt  wird,  im  Belaufe  der  Wechselsumme  Gläubiger ¬
  des  Bezogenen  ist.  Im  ersten  und  dritten  Falle  wird  auf  Deckung
acceptirt;  ist  solche  nicht  vorhanden,  so  nennt  man  das  Accept  ein
ungedecktes  (à  découvert),  auch  wohl  Blancoaccept;  letztere
Bezeichnung  hat  aber  in  der  Regel  einen  andern  Sinn  (s.  §.  3  bei
Ahm.  19).  Durch  das  Accept  auf  Schuld  wird  diese  nicht  unbedingt ¬
  in  eine  Wechselschuld  umgewandelt  (s.  unten  §.  13).
*  Ordonn.  f.  Malta  (v.  2.  Oct.  1857
ders  die  Deckung.“  Allein  diese  VorausArt. ¬
  135  vgl.  114,  s.  unt.  §.  17.  Ziff.  VII
setzung  ist  nicht  immer  zutreffend;
5  Treitschke  (a.  a.  O.  S.119)  sagt.
der  Acceptant  erklärt  nur,  dass  er  die
„Durch  die  reine  Acceptation  erklärt  der
Wechselsumme  bezahlen  wolle.  Sein  VerBezogene, ¬
  dass  er  den  vom  Ausstelle
hältniss  zum  Trassanten  oder  zu  dem
ihm  ertheilten  Auftrag  übernehme,  also
Dritten,  für  dessen  Rechnung  etwa  trasnicht ¬
  nur,  dass  er  den  Wechsel  zur  Ver
sirt  ist,  bleibt  ausserhalb  des  Wechsels
fallzeit  bezahlen  wolle,  sondern  auch
und  hierüber  besagt  auch  das  Accept
dass  er  die  Bedingungen,  welche
nichts.
der  Trassant  ihm  im  Avisbrief  vor
H.G.B.  für  die  Argentinische
geschrieben  hat,  genehmige,  —  beson
Republik  Art.  826  (s.  unt.  in  §.  17.  B.  2).
            
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