§. 12. Deckungsanspruch des Acceptanten.
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erst durch unterliegende Verhältnisse zu begründenden — unbedingten
Anspruch auf Deckung.
Die Acceptation ist nicht ein Beweis dafür, dass der Bezogene
sich mit der ihm etwa gemachten mangelhaften Deckung, oder mit
der Deckung, wie sie der Avisbrief vorschlägt, einverstanden und
befriedigt erklärt habe.5 Zwar dem dritten Wechselinhaber kann
er niemals die Einrede mangelnder Deckung entgegenhalten:
denn die Verpflichtung aus dem Accept ist von den unterliegenden
Verhältnissen und von Ansprüchen gegen den Trassanten unabhängig
Wenn aber der Trassant selbst (oder dessen Procura-Indossatar
gegen den Acceptanten klagt, so kann dieser die Einrede, falls
baare Deckung vor Verfall zugesichert worden, diesem seinem Contrahenten ¬
gegenüber vorschützen. Der Anspruch auf sofortige Deckung
folgt aber nicht schon aus dem Trattenauftrag an sich; denn der
Wechsel konnte auf Credit trassirt sein.
Das Argentinische H.G.B. gibt dem nicht gedeckten Acceptanten ¬
ein Recht, die geleistete Zahlung zurückzufordern." ¬
In Beziehung auf die Deckung unterscheidet man zwischen
Accept auf baaren Fonds, wenn der Bezogene baare Deckung
erhalten hat; auf Credit, wenn er die Deckung dem Trassanten
oder bei einem Wechsel für Rechnung eines Dritten dem letzteren
creditirte; auf Schuld, wenn der Trassant oder der Dritte, für
dessen Rechnung trassirt wird, im Belaufe der Wechselsumme Gläubiger ¬
des Bezogenen ist. Im ersten und dritten Falle wird auf Deckung
acceptirt; ist solche nicht vorhanden, so nennt man das Accept ein
ungedecktes (à découvert), auch wohl Blancoaccept; letztere
Bezeichnung hat aber in der Regel einen andern Sinn (s. §. 3 bei
Ahm. 19). Durch das Accept auf Schuld wird diese nicht unbedingt ¬
in eine Wechselschuld umgewandelt (s. unten §. 13).
* Ordonn. f. Malta (v. 2. Oct. 1857
ders die Deckung.“ Allein diese VorausArt. ¬
135 vgl. 114, s. unt. §. 17. Ziff. VII
setzung ist nicht immer zutreffend;
5 Treitschke (a. a. O. S.119) sagt.
der Acceptant erklärt nur, dass er die
„Durch die reine Acceptation erklärt der
Wechselsumme bezahlen wolle. Sein VerBezogene, ¬
dass er den vom Ausstelle
hältniss zum Trassanten oder zu dem
ihm ertheilten Auftrag übernehme, also
Dritten, für dessen Rechnung etwa trasnicht ¬
nur, dass er den Wechsel zur Ver
sirt ist, bleibt ausserhalb des Wechsels
fallzeit bezahlen wolle, sondern auch
und hierüber besagt auch das Accept
dass er die Bedingungen, welche
nichts.
der Trassant ihm im Avisbrief vor
H.G.B. für die Argentinische
geschrieben hat, genehmige, — beson
Republik Art. 826 (s. unt. in §. 17. B. 2).